Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesChemische Unkrautbekämpfung auf vielen Flächen verboten06.08.09, Pressemitteilung Das derzeitige Sommerwetter mit seinen zahlreichen Niederschlägen fördert einen sehr üppigen Pflanzenwuchs. Dieser wird mancherorts als störend empfunden oder ist gänzlich unerwünscht. Die Bekämpfung von Unkraut ist lediglich mit mechanischen und thermischen Verfahren überall zulässig. Chemische Mittel, wie Herbizide, aber auch "Hausmittel" wie Kochsalz und diverse Haushaltsreinigungsmittel haben auf Höfen, Zufahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen, auch auf privat genutzten Grundstücken, nichts zu suchen. Zum Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt, insbesondere aus Gründen der Vorsorge des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser, ist der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln auf solchen Flächen bundesweit verboten. Leider kann man im Stadtbild dennoch zahlreiche abgestorbene Pflanzen, beispielsweise im Wohnumfeld, vor Gaststätten oder in Kleingartenanlagen sehen, die auf die unzulässige Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln hinweisen. Nach dem Pflanzenschutzgesetz können solche Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland - versiegelte Flächen (Hintergrundinformationen) Nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen dürfen Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) angewendet werden. Wege und Plätze im Wohnbegleitgrün, in Kleingartenanlagen, Garageneinfahrten, gewerblich genutzte Flächen oder Verkehrsflächen gehören hingegen zum sogenannten Nichtkulturland. Auf diesen Flächen ist die Anwendung von Herbiziden u. a. wegen der Gefahr der Abschwemmung oder des Eintrags in Oberflächen- oder Grundwasser verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können grundsätzlich von Jedermann beim Pflanzenschutzamt Berlin beantragt werden. Eine gebührenpflichtige Genehmigung kann aber nur dann erteilt werden, wenn begründet nachgewiesen wird, dass der angestrebte Zweck der Unkrautbekämpfung mit Herbiziden vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann. Zudem dürfen überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Gewässerschutz und der Schutz von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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