Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesEntwurf des Straßenausbaubeitragsgesetzes04.10.05, Pressemitteilung Aus der Sitzung des Senats am 4. Oktober 2005: Der Senat hat auf Vorlage von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer den Entwurf des Straßenausbaubeitragsgesetzes zur Kenntnis genommen. Er wird dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat bereits im Januar 2003 beauftragt, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten, mit dem die Anlieger an den Kosten beteiligt werden, die im Falle von Tiefbauarbeiten zur Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ihrer Straße entstehen. Diese Kostenbeteiligung durch Straßenausbaubeiträge gibt es seit vielen Jahren auch in Brandenburg und in allen anderen Bundesländern (außer Baden-Württemberg). Das Straßenausbaubeitragsgesetz schafft die Grundlage für mehr Gerechtigkeit bei der Kostenzuordnung dadurch, dass qualifizierte Straßenbaumaßnahmen in Berlin nicht mehr ausschließlich durch Steuergelder finanziert werden. Senatorin Junge-Reyer: „Das neue Gesetz schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Anliegern einer Straße und der Allgemeinheit. Mit In-Kraft-Treten des Straßenausbaubeitragsgesetzes werden die Anrainer, die von dem Ausbau einer Straße durch Steigerung der Werthaltigkeit ihrer Grundstücke direkt profitieren, in angemessenem Umfang mit an den Kosten beteiligt. Keine Berlinerin und kein Berliner werden durch das Straßenausbaubeitragsgesetz für Instandsetzungsarbeiten einer Straße oder für das Flicken von Schlaglöchern zahlen. Nur bei tatsächlichen Ausbaumaßnahmen einer bereits bestehenden Straße werden Grundstückseigentümer ihren Anteil begleichen müssen. Die wiederholt vorgetragene Sorge, wonach Hauseigentümer mit hohen Kosten unzumutbar belastet würden, ist unbegründet. Niemand wird zur Begleichung des Straßenausbaubeitrags sein Eigentum veräußern müssen. Vielmehr wird es eine gerechte und auf dem Solidarprinzip fußende Belastung der Grundstückseigentümer geben.“ Alle Bundesländer mit Ausnahme von Berlin und Baden-Württemberg erheben Beiträge für den Straßenausbau. Durch die Wiedereinführung der Straßenausbaubeiträge - die Berlin seit Ende des Krieges nicht mehr erhebt - werden die gleichen Bedingungen geschaffen wie in Brandenburg und den anderen Bundesländern. Bei Formulierung des Gesetzentwurfs wurde auf Erfahrungen aus anderen Bundesländern zurückgegriffen. Der Berliner Gesetzentwurf zeichnet sich durch eine besonders bürgerfreundliche Regelung bezüglich der Beteiligung der Bürger bei der Planung, Durchführung und Abrechnung der Aussbaumaßnahmen sowie bezüglich der Möglichkeiten der Beantragung von Billigkeitsmaßnahmen (Härtefallregelungen) aus. Überzogene Beitragsforderungen werden dadurch verhindert. Der Ausbau einer Straße führt zu Qualitätssteigerungen, durch die die direkt anliegenden Grundstücke aufgewertet werden. Eine Beteiligung der Anlieger an den Ausbaukosten stellt deshalb eine Gegenleistung für die Gebrauchs- und Nutzungsvorteile dar. Der Gesetzentwurf schreibt für den Planungsprozess in den zuständigen Tiefbauämtern eine intensive Bürgerbeteiligung vor. Im Gesetzentwurf sind weitreichende Härtefallregelungen vorgesehen: Die festgesetzten Beiträge können gestundet, als Rate gezahlt oder sogar (ganz oder teilweise) erlassen werden, wenn der betroffene Bürger sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befindet. Die nach dem Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme entstandenen tatsächlichen Kosten bilden die Basis für die Aufteilung in einen Anteil der Allgemeinheit und einen Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter umlagefähiger Aufwand). Die Höhe des Anteils der Allgemeinheit richtet sich sowohl nach der Straßenkategorie (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße) als auch nach den ausgebauten Teileinrichtungen der Straße (Fahrbahnen, Gehwege, Radwege usw.). So wird das Land Berlin beim Ausbau der Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße 75 % der Kosten tragen. Der Anteil der Allgemeinheit für den Ausbau der Fahrbahn einer Anliegerstraße beläuft sich auf 30 %. Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sind keine Ausbaumaßnahmen und deshalb auch nicht beitragspflichtig. Eine Umlage der erhobenen Beiträge auf Mieter ist nicht zulässig. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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