Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesNeue Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung bringt Änderungen im Lärmschutz11.09.02, Pressemitteilung Am Freitag, den 6. September 2002 ist die neue Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen gelten insbesondere für Baumaschinen und Kommunalmaschinen, aber auch für motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder. Diese Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten. Die zuständigen Verwaltungsbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von diesen Einschränkungen zulassen. Ausnahmen von den Verbotsregelungen sind auch zulässig, soweit lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört, oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange Vorrang hat bzw. im öffentlichen Interesse liegt. Die Bundesländer können jedoch für empfindliche Gebiete auch weiter gehende Einschränkungen des Geräte- und Maschinenbetriebes vorsehen. In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten finden die Regelungen keine Anwendung. Die bis dahin geltende Rasenmäherlärmverordnung und die Baumaschinenlärmverordnung sind mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben worden. Zuständig für den Vollzug der neuen Lärmschutzregelungen sind im Land Berlin grundsätzlich die Bezirksämter. Soweit die in der Verordnung aufgeführten Geräte auf Baustellen und Baulagerplätzen sowie im Zuge von Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung eingesetzt werden, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig. Der Verordnungstext: BMUB Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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