Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Wichtige Neuregelungen
Neben der Zusammenführung der gebäudebezogenen Energievorschriften führt das GEG u.a. neu ein:
- Zusätzliche Angabe eines äquivalenten CO2-Faktors im Energieausweis
- Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien können durch gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden
- Festlegung der Primärenergiefaktoren im Gesetz, auch für Primärenergieberechnung für:
- gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien
- gebäudefern erzeugtes Biomethan
- besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und weniger effiziente Anlagen ersetzen
- befristete Innovationsklausel für den Nachweis der Anforderung auf CO2-Basis
- Quartiersansätze für die
- gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier
- gemeinsame Erfüllung von Anforderungen bei energetischen Sanierungen im Bestand
- Ein Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026
Zu Berliner Umsetzungsvorschriften gilt:
Die aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes erlassene EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009 (GVBl. S. 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2018 (GVBl. S. 144) gilt bis zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes bzw. bis zu ihrer förmlichen Aufhebung weiter. Die EnEV-DV Bln behält ihre Wirksamkeit und mithin ihre Gültigkeit damit über den 01.11.2020 hinaus !
|