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Enteignungsbehörde des Landes Berlin: Die einzelnen VerfahrensartenEnteignungsverfahrenDurch eine Enteignung wird in das Grundrecht auf Eigentum gemäß
Art. 14 Grundgesetz eines Betroffenen eingegriffen. Enteignung bedeutet dabei verkürzt ausgedrückt Entzug oder Belastung von Rechten an einem Grundstück. BeteiligteAls Beteiligte in einem Enteignungsverfahren kommen gem. § 106 BauGB insbesondere
Verfahrensablauf
Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen
Vorbereitung der mündlichen VerhandlungNach Eingang der Antragsunterlagen gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsbetroffenen zunächst die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Maßnahmeträgers. Die Enteignungsbehörde fordert parallel dazu vom Antragsteller ggf. mit Fristsetzung eventuell fehlende Unterlagen nach. Werden die Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt, wird der Antrag als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Die Enteignungsbehörde wird in der Regel den zuständigen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung beauftragen. Die Entschädigung wird sowohl den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust (§ 95 BauGB) sowie andere durch die Enteignung eingetretene Vermögensnachteile (z.B. Wertminderung einer Restfläche, Aufwendungen für einen Umzug, Kosten für die Unterbringung in einer Übergangswohnung, Lagerflächen, § 96 BauGB) berücksichtigen. Förmliche Einleitung des EnteignungsverfahrenLiegt das Gutachten des Gutachterausschusses vor, gibt die Enteignungsbehörde dem Maßnahmeträger und den Betroffenen die Möglichkeit, sich auf der Grundlage des Gutachtens zu einigen. Ist eine gütliche Einigung ausgeschlossen, leitet die Enteignungsbehörde das Enteignungsverfahren mit der fristgerechten Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung förmlich ein. Auch während dieser Ladungsfrist haben die Beteiligten noch die Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen bzw. Stellungnahmen oder Erklärungen abzugeben. Gleichzeitig mit der Ladung teilt die Enteignungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit und bittet darum, in Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes den so genannten Enteignungsvermerk einzutragen. Darüber hinaus macht die Enteignungsbehörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens in dem Bezirk, in dessen Gemarkung das betroffene Grundstück liegt, auch ortsüblich im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt. Mündliche Verhandlung und mögliche ErgebnisseIn der mündlichen Verhandlung versucht die Enteignungsbehörde unter Erörterung der Sach- und Rechtslage letztmalig, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Gelingt dies, endet das Enteignungsverfahren mit einer vertraglichen Einigung. Die Enteignungsbehörde ist befugt, die Einigung zu beurkunden. Diese Einigungsurkunde steht einem notariellen Grundstückskaufvertrag gleich und muss Angaben zur Eigentumsübertragung beziehungsweise der Belastung des Eigentums sowie die Höhe der Entschädigung enthalten. Können sich die Beteiligten nur über den Übergang beziehungsweise die Belastung des Eigentums einigen, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, kann die Enteignungsbehörde auch dies in Form einer Teileinigung gem. § 111 BauBG i.V.m. § 5 Abs. 2 Berliner Enteignungsgesetz beurkunden. Sodann wird der Streit über die Höhe der Entschädigung in Form eines Entschädigungsfestsetzungsverfahren von der Enteignungsbehörde fortgeführt. Ist eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu realisieren, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Enteignungsantrag und setzt darin auch die für die Inanspruchnahme zu leistende Entschädigung nebst Zinsen fest, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Anhaltspunkt für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde kann dabei der vom unabhängigen Gutachterausschuss im Verkehrswertgutachten ermittelte Wert sein. Der Enteignungsbeschluss wird den Beteiligten zugestellt. Inhalt des EnteignungsbeschlussesDie rechtlichen Anforderungen an den Inhalt eines Enteignungsbeschlusses richten sich nach § 113 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Berliner Enteignungsgesetz. Im Enteignungsbeschluss muss konkret festgehalten sein, wer von der Enteignung betroffen und wer der Enteignungsbegünstigte ist. Sind sonstige Beteiligte in das Verfahren involviert, müssen auch diese genau bezeichnet werden. Ferner muss der Enteignungsbeschluss Angaben über den Enteignungszweck, die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung sowie die Art und Höhe der Entschädigung enthalten. Weiterhin enthält der Enteignungsbeschluss eine Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden muss. Mit dem Enteignungsbeschluss wird der Anspruch des Betroffenen auf Zahlung einer Entschädigung für die Enteignung begründet. Der Enteignungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel. Die AusführungsanordnungUm den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtsänderung zu bestimmen, erlässt die Enteignungsbehörde gem. § 117 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Berliner Enteignungsgesetz eine entsprechende Ausführungsanordnung. Diese kann von jedem Beteiligten des Enteignungsverfahren beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und die Enteignungsentschädigung vollständig ausgezahlt wurde. Die vollständige Zahlung der Enteignungsentschädigung an die Betroffenen ist der Enteignungsbehörde durch Quittung nachzuweisen. Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar geworden, beantragt die Enteignungsbehörde beim zuständigen Grundbuchamt, die Rechtsänderung zu dem in der Ausführungsanordnung festgelegten Tag im Grundbuch einzutragen und den im Zuge der Einleitung des Enteignungsverfahren in der Abteilung II des entsprechenden Grundbuchblattes eingetragenen Enteignungsvermerk zu löschen. RechtsschutzSowohl der Enteignungsbeschluss als auch die Ausführungsanordnung sind Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung, die gerichtlich überprüft werden können. ![]() Foto: SenUVK ![]() Foto: SenSW |