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Enteignungsbehörde des Landes Berlin: Die einzelnen VerfahrensartenEntschädigungsfestellungsverfahren
Wie im Rahmen des Enteignungsverfahrens dokumentiert, kann es zu der Situation kommen, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich zum Verkauf seines Grundstückes bereit ist, sich mit dem Vorhabensträger jedoch nicht über den Preis einigen kann. In diesem Fall besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Teileinigung über den Eigentumsübergang vor der Enteignungsbehörde.
Das weitere Verfahren im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung wird als Entschädigungsfestsetzungsverfahren fortgeführt. Darüber hinaus ist denkbar, dass Grundstückseigentümer und Vorhabensträger sich vorab im Wege der Privatautonomie über den Eigentumsübergang geeinigt haben, ohne ein Verfahren vor der Enteignungsbehörde geführt zu haben. Auch für diesen Fall besteht die Möglichkeit, bei der Enteignungsbehörde die Durchführung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu beantragen. AntragsstellungEin solcher Antrag wäre schriftlich an die Enteignungsbehörde des Landes Berlin zu richten. Alle für den Antrag entscheidungserheblichen Unterlagen sind im Original beziehungsweise in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Enteignungsbehörde wird nach Eingang prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt.
Das Entschädigungsfestsetzungsverfahren gleicht vom Ablauf dem Enteignungsverfahren. Die Enteignungsbehörde beauftragt den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung. Können sich Betroffene und Maßnahmeträger auf Grundlage des Gutachtens nicht einigen, lädt die Enteignungsbehörde zur mündlichen Verhandlung. Wird auch dort keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt, entscheidet die Enteignungsbehörde und setzt in einem Beschluss die Höhe der Entschädigung fest. Auch der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der gerichtlich angreifbar ist (siehe unter Rechtsschutz). ![]() Foto: SenSW |