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Gebäudeenergiegesetz (GEG)Hinweise zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)Zu Berliner Umsetzungsvorschriften gilt: Die aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes erlassene EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009 (GVBl. S. 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2018 (GVBl. S. 144) gilt bis zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes bzw. bis zu ihrer förmlichen Aufhebung weiter. Die EnEV-DV Bln behält ihre Wirksamkeit und mithin ihre Gültigkeit damit über den 01.11.2020 hinaus ! Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Umgang mit Anträgen nach § 102 Absatz 4 GEG, Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauern für Flüchtlingsunterkünften
Das am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geänderte Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt § 102 Absatz 4 GEG1 neu, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag bei den jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörden die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden,
In Berlin sind im Sinne des § 2 EnEV-DV Bln (Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen) bei Anträgen auf Ausnahmen oder Befreiungen das Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich durch eine oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) zu bestätigen. Soweit die Nutzung bereits vorhandener Geflüchtetenunterkünfte, die im o.g. Sinn als temporäre Bauten errichtet wurden, über die zulässigen Standdauern hinaus ohne umfangreiche Sanierungs- oder Renovierungstätigkeiten möglich ist, ist davon auszugehen, dass eine Neuerrichtung oder Neueinrichtung anstelle der vorhandenen Geflüchtetenunterkünften eine erhebliche Verzögerung darstellt und der Befreiungstatbestand des § 102 Absatz 4 GEG gegeben ist. Die Sachverhalte der erheblichen Verzögerung sollen im Antrag konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Eine Stellungnahme eines bzw. einer PSV eGP ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 1 „§ 102 Befreiungen … (4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.“ Fragen und Antworten zur EnEV - Energieeinsparung in Gebäuden
Welche Ausnahmen bzw. Erleichterungen sieht die EnEV vor?
Die EnEV stellt grundsätzlich primärenergetische Gesamtanforderungen an die energetische Qualität von beheizten oder gekühlten Gebäuden. Für Einzelne Gebäude bzw. Maßnahmen regelt die EnEV u.a. folgende Ausnahmen:
Erleichterungen für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende
Aufgrund der Dringlichkeit zur Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylsuchende wurde u.a. auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) geändert. Mit dem neuen § 25a EnEV gelten für die Bereitstellung von Gebäuden, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylverfahrensgesetz oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 Asylverfahrensgesetz dienen, nun folgende, bis zum 31. Dezember 2018 befristete Spezialregelungen:
Für welche Maßnahmen gelten die verschärften Anforderungen der EnEV?
Die Verschärfungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei Neuerrichtung von Gebäuden ab 1. Januar 2016 einzuhalten (s. u.a. Zeile 1.0 der Tabelle 1, Anlage 1 (Wohngebäude) und Zeile 1.0 der Tabelle 1, Anlage 2 (Nichtwohngebäude)). Zum Schutz vor Anpassungen an die veränderten Anforderungen der EnEV während der Planungs- und Genehmigungsphase für bereits begonnene Bauvorhaben gelten auch hierfür die Übergangsregelungen des § 28 EnEV.
Die erhöhten Anforderungen gelten nicht für Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2016
Welche Heizkessel sind von der Pflicht nach § 10 EnEV Absatz 1 betroffen? Außerbetriebnahme von Heizkesseln?
Nach § 10 Absatz 1 EnEV sind ineffiziente Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, bis 31.12. 2014 auszutauschen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind u.a.:
Wann muss die oberste Geschossecke gedämmt werden?
Die Begründung zur Änderung des § 10 EnEV (Drucksache 113/13 (Beschluss) S.10) sagt dazu sinngemäß:
Mit dem Bezug auf den normativen Mindestwärmeschutz in §10 Absatz 3 Satz 1 EnEV wurde eine energetische Kenngröße als überprüfbarer Auslösetatbestand festgelegt, mit der die Wirtschaftlichkeit beziehungsweise die Unwirtschaftlichkeit einer nachträglichen Dämmung im konkreten Gebäude beurteilt werden kann. Da bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer nachträglichen Geschossdeckendämmung im konkreten Einzelfall auch anfallende Kosten, zum Beispiel für das Freiräumen von genutzten Dachspeichern, berücksichtigt werden können, scheint eine möglichst genaue Bestimmung der energetischen Qualität der vorhandenen Geschossdecke und der damit verbundenen Wärmeverluste angemessen. Um nun festzustellen, ob die oberste Geschossecke in die Dämmpflicht fällt bzw. ob die erforderliche Dämmmaßnahme wirtschaftlich bzw. unwirtschaftlich ist, soll die vorhandene energetische Qualität einer obersten Geschossdecke möglichst genau bestimmt werden. Dafür ist die Bauteilqualität zuerst anhand von Unterlagen, Inaugenscheinnahme oder sonstiger Methoden zu ermitteln. Nur wenn eine konkrete bauteilbezogene – zerstörungsfreie – Bewertung nicht möglich ist, kann auf veröffentlichte Bauteilkenngrößen zurückgegriffen werden, je konkreter differenziert desto besser. Beispiel dafür ist z.B. der Katalog des ZUB für regionaltypische Bauweisen (www.altbaukonstruktionen.de). Nicht auszuschließen ist, dass in umstrittenen Fällen ein Gutachten eines Sachverständigen (Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP)) fällig wird, um festzustellen, ob die Pflicht ausgelöst wird oder nicht. Bauteilbewertungen mit Hilfe von Materialproben verlangt der Verordnungsgeber gleichwohl nicht! Die Nachrüstpflicht gilt wie bisher vorbehaltlich der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit. Die Ausnahme ist durch § 10 Absatz 5 EnEV 13 per Gesetz definiert, die EnEV verlangt dafür kein behördliches Verfahren.
Für welche Fälle gelten die Pflichten zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen? In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung nach § 16a EnEV 13 Angaben über und aus dem angeben werden, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.
Die Pflicht nach § 16a EnEV 13 gilt auch für "alte" Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden und noch Gültigkeit haben. Sie müssen jedoch nicht mit Energieeffizienzklassen "nachgerüstet" werden. Welche Informationen für die Pflichtangaben bei "alten" und gültigen Energieausweisen erforderlich sind, zeigt die vom Bund bekanntgegebene Arbeitshilfe
Was ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit in Bezug auf den Energieausweis zu beachten?
Nach § 16 Absatz 2 EnEV muss ein Verkäufer/ Vermieter, etc. bei der Besichtigung eines Gebäudes, Gebäudeteils/ Nutzungseinheit oder einer Wohnung einem potentiellen Käufer/ Mieter/ Pächter etc. den Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen.
Alternativ darf der Energieausweis oder dessen Kopie auch an deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt oder während der Besichtigung deutlich sichtbar ausgelegt werden. Die Vorlagepflicht gilt auch wenn keine Besichtigung stattfindet, und zwar spätestens unverzüglich dann, wenn der potenzielle Käufer/ Mieter etc. ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Mietvertrages, etc. hat der Verkäufer dem Käufer unaufgefordert den Energieausweis oder eine Kopie davon zu übergeben.
Bei welchen Gebäuden muss ein Energieausweis ausgehängt werden?
Der § 16 Absatz 3 und 4 EnEV 2013 knüpft die Aushangspflicht von Energieausweisen in Gebäuden an behördlich und nichtbehördlich genutzte Flächen mit starkem Publikumsverkehr.
Von der Aushangspflicht betroffen sind Gebäude, in denen starker Publikumsverkehr stattfindet auf
Beispiele für Nutzungen mit starkem Publikumsverkehr sind u.a. Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Hotels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser, Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Turnhallen, Theater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen, Galerien, u.v.m. (Liste nicht abschließend). Die Aushangspflicht betrifft Eigentümer von (auch gemischt genutzten) Gebäuden oder unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzer der stark Publikums-frequentierten Flächen, dem der Eigentümer dann den Energieauseis zur Verfügung stellen muss.
Ausnahmen und Befreiungen im Bestand
Für Ausnahmen und Befreiungen nach den §§ 10, 24 Absatz 1 und 25 EnEV in Bestandsgebäuden hat die Senatsverwaltung folgende Rahmenbedingungen zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit herausgegeben:
Ausnahmen bei Denkmalen oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz Auslegung zu § 24 Absatz 1 EnEV
§ 24 Absatz 1 EnEV formuliert Ausnahmeregelungen für Änderungen oder den Umbau von Denkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: von den Anforderungen der EnEV kann bei "Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz" abgewichen werden, soweit die Erfüllung der EnEV-Anforderungen |