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Presse und AktuellesZweckentfremdungsverbot: Keine Ausnahme für Ferienwohnungsportal Airbnb24.03.16, Pressemitteilung Das Land Berlin kommt privaten Ferienwohnungsvermietern nicht entgegen. Nach einem Treffen mit Christopher Lehane, Airbnb - Head of Global Policy and Public Affairs und weiteren Vertretern des Ferienwohnungsvermittlers Airbnb bekräftigte der Staatssekretär für Bauen und Wohnen Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup, dass Berlin das Zweckentfremdungsverbot für private Ferienwohnungsvermietungen nicht lockern wird: "Wir wollen mit dem Zweckentfremdungsverbot verhindern, dass der in Berlin immer knapper werdende Bestand an bezahlbarem Wohnraum nicht noch zusätzlich durch die Vermietung von Ferienwohnungen verringert wird. Deshalb halten wir am Zweckentfremdungsverbot und den jüngst vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Gesetzesverschärfungen fest", so Staatssekretär Lütke Daldrup. Der Onlinedienst, der in Berlin nach eigenen für ca. 16.000 Anbieter von Ferienwohnungen und Ferienzimmer arbeitet, hatte sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dafür eingesetzt, das Zweckentfremdungsverbot für private Ferienwohnungsvermietungen zu lockern. Staatssekretär Prof. Dr.-Ing. Lütke Daldrup erwartet rechtkonformes Verhalten von Airbnb und forderte das Unternehmen auf, seine Kunden auf die zwingende Erforderlichkeit einer Genehmigung auch bei der kurzfristigen Vermietung von Ferienwohnungen und auf die drohenden Bußgelder bei Gesetzesverstößen hinzuweisen. Es macht nur dann Sinn das Gespräch fortzusetzen, wenn Airbnb bereit ist, konstruktiv daran mitzuwirken, den Berliner Wohnungsmarkt vor Zweckentfremdung zu schützen. Der Lackmustest für die Kooperationsbereitschaft von Airbnb ist die Herausgabe von Daten über Ferienwohnungsvermieter in Berlin." Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2014 ist die Vermietung einer Ferienwohnung in Berlin nur mit einer Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bezirksamt zulässig. Bislang konnten die Vermieter von insgesamt 6.300 bei den Bezirksämtern angezeigten Ferienwohnungen noch von einer Übergangsregelung Gebrauch machen. Diese Regelung ermöglicht es den Vermietern, die angezeigten Ferienwohnungen genehmigungsfrei bis zum 30. April 2016 zu vermieten. Nach diesem Stichtag müssen die Ferienwohnungen grundsätzlich wieder der "normalen" Vermietung zu Wohnzwecken zugeführt werden. Darüber hinaus hat auch das Abgeordnetenhaus am 17. März 2016 einer von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel eingebrachten Änderung des Zweckentfremdungsverbotes zugestimmt. Das entsprechende Änderungsgesetz stellt beispielweise klar, dass auch Zweitwohnungen nicht ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen zur Mitwirkung an den Ermittlungsarbeiten bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungen verpflichten zu können. Das heißt, sie werden künftig den Bezirksämtern Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben müssen. Zusätzlich wird die Höchstgrenze für Bußgelder bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot deutlich angehoben. Statt bislang 50.000 Euro können die Bezirksämter künftig einzelne Verstöße gegen das Verbot mit bis zu 100.000 Euro sanktionieren. Das Änderungsgesetz wird in den nächsten Wochen in Kraft treten. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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