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Presse und AktuellesRegelungen zum Umgang mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Berlin05.05.15, Pressemitteilung Die umgangssprachlich als Drohnen bezeichneten Fluggeräte werden immer beliebter. Private Nutzer von Modellflugzeugen, Fotodrohnen und Multicoptern sind sich häufig nicht bewusst, dass auch sie sich an die Vorschriften für den Luftverkehr halten müssen. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme sind jedoch laut Luftverkehrsgesetz als Luftfahrzeuge anzusehen. Neu ist ab dem 1. Juni 2015 die Regelung im Umkreis der 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Darüber informierte die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in einer Pressemitteilung, abrufbar unter: https://www.dfs.de. Diesen Regelungen liegt die Unterscheidung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen zu Grunde. Um ein Flugmodell handelt es sich, wenn das Fluggerät dem Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung dient. Werden mit dem Einsatz des Fluggeräts sonstige Zwecke verfolgt (z. B. Luftbildaufnahmen, Forschung, Inspektion, Vermessung, Gewerbe, Vermarktung), spricht man von einem unbemannten Luftfahrtsystem. Die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ist innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun gänzlich verboten. Jedes Luftfahrzeug, das außerhalb des 1,5 km-Abstandes in die Kontrollzone einfliegt, benötigt eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Dies gilt auch für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme. Nur für Flugmodelle mit einem Gesamtgewicht bis 5 kg und einer Flughöhe bis 30 m sowie für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Gesamtgewicht bis 25 kg und einer Flughöhe bis 50 m hat die DFS nunmehr eine pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt. Unabhängig von der Flugverkehrskontrollfreigabe für den Einflug in die Kontrollzonen ist für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme generell eine Aufstiegsgenehmigung erforderlich, für deren Erteilung die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) zuständig ist. Lediglich Flugmodelle (Nutzung des Fluggerätes zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung) mit einem Gesamtgewicht bis 5 kg und einer maximalen Flughöhe von 30 m benötigen keine Aufstiegsgenehmigung. Ergänzend dazu sind in Berlin folgende Regelungen zu beachten: Zusätzlich zu den Kontrollzonen gibt es in Berlin zwei sogenannte Flugbeschränkungsgebiete, für die weitere Vorgaben einzuhalten sind. Flugbeschränkungsgebiet „ED-R 146 (Berlin)“
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