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WerbekonzeptStadtbildverträglichkeit von WerbeträgernUntersuchte Werbeträger im Rahmen des Konzeptes zum Umgang mit stadtbildprägender WerbungIm Rahmen des Konzeptes zum Umgang mit stadtbildprägender Werbung wurden 15 Werbeträger genauer untersucht, die häufig vorkommen und durch Größe oder Menge stadtbildprägende Bedeutung bekommen können. Ein "Steckbrief" für jeden Werbeträger umfasst neben einer kurzen Beschreibung Vorteile und Chancen sowie Nachteile und Risiken des Werbeträgers und Aussagen zur Stadtbildverträglichkeit
Nicht aufgenommen wurden Eigenwerbungen von Geschäften und Gewerbebetrieben (außer teilweise als Fassaden- oder Dachwerbung) sowie kleinteilige Werbeträger (u. a. Schaltkästen, Mastenschilder, Großuhren, Fahrradständer). Fotos: proloco Drei Klassen der Stadtbildverträglichkeit von Werbeträgern in den Raum- und GebäudetypenÜber allgemeine Einschätzungen der Stadtbildverträglichkeit hinaus sind verschiedene Werbeträger in einem Raum-/Gebäudetyp in unterschiedlichem Maße verträglich bzw. störend für das Stadtbild. Deshalb wird die Stadtbildverträglichkeit der einzelnen Werbeträgerin den Raum-/Gebäudetypen differenzierter nach den drei Klassen stadtbildverträglich – bedingt stadtbildverträglich – stadtbildunverträglich dargestellt.Den drei Klassen der Stadtbildverträglichkeit der Werbeträger entsprechen jeweils bezogen auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot unterschiedliche Einschätzungen zur Integrationsfähigkeit des Werbeträgers in den Raum-/Gebäudetypen. Da alle Angaben auf der Ebene der Typisierungen erfolgen, kann eine Einschätzung im Einzelfall auch anders ausfallen. Es muss zudem in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Genehmigung eines Werbeträgers an einem konkreten Standort aufgrund anderer Rechtsvorschriften versagt werden muss (u. a. Denkmalschutzrecht, Straßenrecht, Bauplanungsrecht), wodurch die hier getroffenen Aussagen zur Stadtbildverträglichkeit überlagert werden können. Eine vom Werbekonzept abweichende Einstufung ist entsprechend zu begründen. 1. StadtbildverträglichDie Werbeanlage ist in dem betreffenden Raum-/Gebäudetyp in der Regel nicht verunstaltend bzw. städtebauliche vertretbar, von ihr ist (unabhängig von der Motivgestaltung) keine Störwirkung zu erwarten. Dies ist umso eher anzunehmen,
2. Bedingt stadtbildverträglichDie Werbeanlage kann in dem betreffenden Raum-/Gebäudetyp dann als stadtbildverträglich eingestuft werden, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden, die zu einer Verringerung der von der Werbeanlage ausgehenden Störwirkung beitragen. Dies kann u. a. angenommen werden, wenn
3. StadtbildunverträglichDie Werbeanlage fügt sich in den betreffenden Raum-/Gebäudetyp in der Regel nicht ein bzw. ist dort verunstaltend, von ihr sind erhebliche Störwirkungen zu erwarten. Dies ist i. d. R. anzunehmen, wenn
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