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WerbekonzeptRechtlicher Rahmen![]() Foto: proloco
Grundsätzlich bedürfen Werbeanlagen im öffentlichen Raum einer behördlichen Zulassung. Die Bauordnung für Berlin schreibt dafür die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vor, lediglich kleinere Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1m², an der Stätte der Leistung bis 2,5m² und Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, an der Stätte der Leistung bis 3,0 m über Geländeoberfläche sind verfahrensfrei. Für das Aufstellen von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das Konzept dient im Wesentlichen der näheren Konkretisierung der für Werbeanlagen geltenden bauordnungsrechtlichen Gestaltungsregelungen. Ziel dieser Regelungen und damit auch Grundlage dieses Konzepts ist dabei nicht die positive Gestaltungspflege, sondern in erster Linie die Abwehr von verunstaltenden Werbeanlagen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbeanlagen müssen aber auch die Vorschriften anderer Rechtsgebiete, insbesonderedes Denkmalschutz-, Straßen-, Straßenverkehrs- und des Planungsrechts, wie Bebauungspläne und Gestaltungsverordnungen, beachtet werden. Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang auch bestehende vertragliche Regelungen (Werberechtsverträge) sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine an sich nicht verunstaltende Werbeanlage auf Grund anderweitiger Regelungen – etwa entgegenstehende Festsetzungen in einem Bebauungsplan – stadtbildunverträglich ist. |