Anhörungsbehörde für Straßenbauvorhaben

Straßenbau

Die Anhörungsbehörde für Straßenbauvorhaben führt die Anhörungsverfahren in Planfeststellungsverfahren für die Bundesfernstraßen in der Baulast Berlins sowie für die Berliner Straßen, I. und II. Ordnung als auch für die dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen durch.

Auf Antrag des Vorhabenträgers und nach Durchsicht des Plans bzw. der Planunterlagen leitet die Anhörungsbehörde durch Bekanntmachung und Auslegung der vollständigen und auslegungsfähigen Planunterlagen die Durchführung des Anhörungsverfahrens ein, welches ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist.

Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens wird das Planfeststellungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt fortgeführt. Das Planfeststellungsverfahren endet in der Regel mit der Genehmigung des beantragten Straßenbauvorhabens (Planfeststellungsbeschluss).

Der Vorhabenträger ist der Bauherr der Maßnahme.

Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zur Planfeststellung, zum Ablauf des Anhörungsverfahrens sowie zur Übergabe der Unterlagen aus dem Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde.

Erfordernis der Planfeststellung

Bedeutsame Verkehrsbauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Eigentum). Zur umfassenden Problembewältigung aller durch diese Vorhaben betroffenen öffentlich-rechtlichen und privaten Belange sieht der Gesetzgeber die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor.

Innerhalb des Planfeststellungsverfahrens ist das streng formalisierte Anhörungsverfahren durchzuführen. Im Anhörungsverfahren sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Behörden und Träger öffentlicher Belange als auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Die Ergebnisse aus dem Anhörungsverfahren fließen in den Planfeststellungsbeschluss ein.

Das Planfeststellungsverfahren umfasst das Anhörungsverfahren, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird, sowie die Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses, der von der Planfeststellungsbehörde verfasst wird.

Rechtsgrundlagen

Die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsverfahren ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 73 VwVfG) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen geregelt. Hierzu zählen z.B. für Bundesstraßen in der Baulast Berlins das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und für Straßen I. und II. Ordnung als auch für die dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen das Berliner Straßengesetz (BerlStrG).

Das Anhörungsverfahren

  • Einleitung des Planfeststellungsverfahrens

    Wenn der Vorhabenträger seinen Antrag auf Planfeststellung und alle dafür nötigen Unterlagen eingereicht hat, prüft die Anhörungsbehörde die Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Anstoßwirkung für das Anhörungsverfahren. Darüber hinaus ist zu Beginn des Verfahrens festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchgeführt werden muss.
    Anschließend führt die Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch. Dazu gehört unter anderem, dass die Planunterlagen in den Gemeinden – in Berlin vorzugsweise in den Bezirken –, die von dem Vorhaben berührt sind, für die Dauer von einem Monat ausgelegt werden.

    Die Auslegung des Plans wird vor Auslegungsbeginn durch Veröffentlichung 1) im “Amtsblatt für Berlin” und 2) in den drei Berliner Tageszeitungen “Berliner Zeitung”, “Der Tagesspiegel” und “Berliner Morgenpost” bekanntgegeben und 3) zur Information gem. § 27a VwVfG auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingestellt. Betroffene Bürgerinnen und Bürger, die nicht in Berlin wohnen, deren Name und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, werden gesondert schriftlich über die Auslegung informiert. Auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen in Berlin werden gesondert von der Auslegung benachrichtigt.

    Die von dem Plan Betroffenen sowie Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Planunterlagen einsehen und bis zwei Wochen nach Auslegungsende Einwendungen gegen den Plan erheben. Muss für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden, so beträgt die Dauer der regulären Einwendungsfrist einen Monat ab Ende der Auslegung. Die Behörden und andere Träger öffentlicher Belange geben parallel dazu ihre Stellungnahmen ab. Liegen Einwendungen und Stellungnahmen vor, hat der Vorhabenträger Gelegenheit zur Erwiderung.

    Dazu übergibt die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zur Erwiderung an den Vorhabenträger. Dieser prüft, ob und inwieweit die erhobenen Einwendungen durch Zusagen bzw. Planänderungen ausgeräumt werden können. Hieran schließt sich in der Regel der Erörterungstermin an.

  • Durchführung des Erörterungstermins

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich und dient der Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen mit den Betroffenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und dem Vorhabenträger. Im Erörterungstermin hat der Vorhabenträger außerdem die Gelegenheit den Plan für das Straßenbauvorhaben zu erläutern und ggf. bereits auf eventuelle Planänderungen aus der Beteiligung hinzuweisen. Je nach Größe des Vorhabens und dem Grad der Betroffenheit kann sich der Termin über mehrere Tage erstrecken, bis alle offen gebliebenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert wurden.

    Die Anhörungsbehörde lädt den Vorhabenträger, die privaten Einwenderinnen und Einwender, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zum Erörterungstermin ein (schriftlich oder bei mehr als 50 Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung).

    Der Anhörungsbehörde bzw. der Verhandlungsleitung kommt bei der Erörterung eine vermittelnde, der Sachaufklärung dienende Funktion zu. Sie leitet die Verhandlung neutral und ergebnisoffen und wirkt auf einen Interessenausgleich hin. Vom Erörterungstermin wird ein Protokoll erstellt. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab (§ 73 Abs. 6).

    Auch im Ergebnis des Erörterungstermins kann es zu Planänderungen kommen. Handelt es sich um eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührt, wird eine Neuauslegung des Plans erforderlich.

  • Abschluss des Anhörungsverfahrens

    Die Anhörungsbehörde schließt das Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Die Stellungnahme beinhaltet:

    • den Verlauf des Anhörungsverfahrens,
    • die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens,
    • die Empfehlungen zum Umgang mit den nicht erledigten Einwendungen,
    • die vom Vorhabenträger beabsichtigten Planänderungen,
    • die Erwiderungen des Vorhabenträgers,
    • das Protokoll über den Erörterungstermin,
    • eventuell zusätzlich erarbeitetes Abwägungsmaterial und
    • die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 24 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz)

    Darüber hinaus werden folgende Unterlagen der Planfeststellungsbehörde übergeben:

    • die öffentlich ausgelegte Planunterlage (der Plan)
    • ggf. die rot geänderte Planunterlage
    • die Einwendungen der Betroffenen
    • die Stellungnahmen der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

Übersicht Ablauf des Anhörungsverfahrens

Die nachfolgende Darstellung beschreibt die einzelnen Schritte des Anhörungsverfahrens:

Der Vorhabenträger reicht die Planunterlagen (bzw. den Plan) mit dem Antrag bei der Anhörungsbehörde ein.

Pfeil nach unten

Die Anhörungsbehörde prüft die Unterlagen, veranlasst die öffentliche Auslegung und gibt diese bekannt. Die Auslegung des Plans erfolgt für die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger möglichst in der Nähe des Vorhabens. Gleichzeitig werden die Behörden und andere Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt.

Pfeil nach unten

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Möglichkeit Einwendungen zum Plan einzureichen. Die fristgerechten Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Behörden und der TÖB werden in einem nicht öffentlichen Termin erörtert. Dieser Erörterungstermin wird vorab bekanntgegeben.

Pfeil nach unten

Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens (Stellungnahme) sowie die vollständigen Verfahrensunterlagen übergibt die Anhörungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde.

Aufgaben der Planfeststellungsbehörde

Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens wird über die Erteilung des Planrechts entschieden.

Anhand der Unterlagen des Vorhabenträgers und der Einwendungen und Stellungnahmen stellt die Planfeststellungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest.
Der Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und denjenigen, die von dem Plan betroffen sind, und erteilt dem Vorhabenträger für das beantragte Straßenbauvorhaben bzw. den beantragten Plan das Baurecht.

Aktuelle Bekanntmachungen

Zurzeit keine aktuellen Bekanntmachungen.

Hinweis zum UVP-Portal

Nach § 20 UVPG sind die Bundesländer zur Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung auszulegenden Unterlagen über zentrale Internetportale verpflichtet.

In Berlin wird dies durch die Einführung des UVP-Portals realisiert:

Aktuelle und laufende Anhörungsverfahren

  • Vorhaben

    Amtliche Veröffentlichungen

  • „Westumfahrung Bahnhofstraße” – Straßenbaumaßnahme von der Straße An der Wuhlheide bis zur Mahlsdorfer Straße im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin zum Zwecke der Planfeststellung

    Träger: Land Berlin, vertreten durch: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abt. V- Tiefbau

    Bekanntmachung über die Auslegung des Plans bzw. der Planunterlagen vom 17.11.2023 im Amtsblatt von Berlin für den Auslegungszeitraum
    20.11. bis 19.12.2023

  • Neue Straßenverbindung „Straße An der Schule“ von Hönower Straße / Pestalozzistraße bis zum Hultschiner Damm / Höhe Gutspark Mahlsdorf im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin zum Zwecke der Planfeststellung

    Träger: Land Berlin, vertreten durch: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abt. V- Tiefbau

    Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen vom 25.08.2023 für den Auslegungszeitraum
    29.08. bis 28.09.2023

  • Neubau einer Straßenverbindung vom vorhandenen Anschluss an die Bundesstraße B 2 bis zum Knotenpunkt Alt-Karow / Bahnhofstraße in Karow im Bezirk Pankow von Berlin

    Träger: Land Berlin, vertreten durch: SenStadtUm Abteilung X – Tiefbau

    Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen vom 19.09.2014 für den Auslegungszeitraum
    23.09. bis 23.10.2014

  • Vierstreifiger Ausbau der Landesstraße L 33 (Berliner Straße – Landsberger Chaussee) von Hönow im Land Brandenburg bis Stendaler Straße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin

    Träger: Land Berlin, vertreten durch: SenStadtUm Abteilung X – Tiefbau und Land Brandenburg, vertreten durch: Landesbetrieb Straßenwesen NL Ost

    Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen vom 10.02.2012 für den Auslegungszeitraum
    21.02. bis 20.03.2012

    Bekanntmachung des Erörterungs­termins vom 21.02.2014 für die Termine: 04.03., 05.03., 07.03., 12.03.2014

  • Neu- und Ausbau der Bundesstraße B 158n, Ortsumgehung Ahrensfelde von Bau-km 0-061,150 bis Bau-km 4+541,352 einschließlich landschafts­pflegerischer Begleitmaßnahmen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin und in der Gemeinde Ahrensfelde im Landkreis Barnim des Landes Brandenburg

    Träger: Land Berlin, vertreten durch: SenStadt Abteilung X – Tiefbau und Land Brandenburg, vertreten durch: Landesbetrieb Straßenwesen NL Ost

    Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen vom 16.09.2011 für den Auslegungszeitraum
    26.09. bis 25.10.2011