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Anhörungsverfahren für StraßenbauvorhabenWann ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich?
Geplante Straßenbauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse (z. B. Eigentum).
Dies erfordert eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Betroffenen und hat im Land Berlin einen hohen Stellenwert. Der Gesetzgeber sieht dafür zwei aufeinander aufbauende Beteiligungsinstrumente vor, 1) die Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung und 2) das sich anschließende Planfeststellungsverfahren.
Bei der „Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ gem. § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wirkt die Anhörungsbehörde darauf hin, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele, die Mittel zur Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Vorhabens unterrichtet. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist ebenfalls im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (§§ 72 ff. VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen, für Bundesautobahnen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie für Straßen I. und II. Ordnung in Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Das Planfeststellungsverfahren dient der umfassenden Problembewältigung aller durch das geplante Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Straßenbaulast einerseits und anderen Behörden sowie den Betroffenen andererseits. Der Planfeststellungsbeschluss regelt alle öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen rechtsgestaltend und ersetzt somit andere einzelne behördliche Entscheidungen, Erlaubnisse und Zulassungen (Konzentrationswirkung). Er ist außerdem Voraussetzung für eine Enteignung oder vorzeitige Besitzeinweisung. Da der Planfeststellungsbeschluss mit einer derart weitreichenden Konzentrationswirkung ausgestattet ist, sind umfassende Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Behörden und Betroffenen im Anhörungsverfahren vorgesehen. Die Anhörungsbehörde führt dieses Verfahren durch mit dem Ziel, Einvernehmen zu erreichen, das Abwägungsmaterial zusammen zu tragen und die konkrete Planungsentscheidung vorzubereiten. Die Anhörungsbehörde Straßenbau des Landes Berlin ist unabhängige Behörde zwischen dem Vorhabenträger des Straßenbauvorhabens und der Genehmigungsbehörde (Planfeststellungsbehörde).
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weiterführende Informationen zum Ablauf eines Anhörungsverfahrens einschließlich der damit verbundenen Auswirkungen auf das weitere Planfeststellungsverfahren. |