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Anhörungsverfahren für StraßenbauvorhabenFristen, Auswirkungen und Rechtsfolgen
Im Folgenden werden die wesentlichen Fristen nochmals zusammengefasst:
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird für die Abgaben ihrer Stellungnahme eine Frist durch die Anhörungsbehörde gesetzt. Sie darf drei Monate nicht überschreiten (§ 73 Abs. 3 a VwVfG). Private Einwender und Betroffene sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen können innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist, das sind 1 Monat (Auslegung der Unterlagen) + 2 Wochen (§ 73 Abs. 4 VwVfG) ihre Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen bei der Anhörungsbehörde, nicht aber elektronisch, erheben. Die Einwendung/Stellungnahme muss die Betroffenheit und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Ein bloßes "Nein" zum Vorhaben reicht nicht aus. Einwendungsberechtigt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Das können neben Eigentümern von Immobilien, auch Mieter und Pächter sein, sowie Bürger, die anderweitig durch die Planung betroffen sind. Einwendungen und Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist bei der Anhörungsbehörde eingehen, werden im weiteren Planfeststellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Sie sind ausgeschlossen. Mit Beginn der Planauslegung sind Rechtsfolgen verbunden. Es gilt die Veränderungssperre für Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 4 FStrG und für Landesstraßen nach § 23 Abs. 1 BerlStrG. Diese beinhaltet, dass bis zur Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen an dem vom Plan betroffenen Flächen nicht vorgenommen werden dürfen. Dem Straßenbaulastträger steht ein Vorkaufsrecht zu. Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Auf die Veränderungssperre wird in der Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen ausdrücklich hingewiesen. |