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Anhörungsverfahren für Straßenbauvorhaben / Ablauf eines AnhörungsverfahrensDer Erörterungstermin
Nach Ablauf der Einwendungsfrist übergibt die Anhörungsbehörde die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen an den Vorhabenträger und ersucht ihn um Stellungnahme. In Abhängigkeit von der Anzahl der Einwendungen werden diese entweder einzeln oder nach inhaltlichen Einwendungsaspekten aufbereitet bearbeitet.
Die Anhörungsbehörde bittet den Vorhabenträger um Stellungnahme und um Prüfung, inwieweit die erhobenen Einwendungen durch Zusagen bzw. Planänderungen ausgeräumt werden können. Der Erörterungstermin soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen sein (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Die Anhörungsbehörde lädt den/die Träger des Vorhabens, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die privaten Einwender rechtzeitig zum Erörterungstermin ein. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin sowie in den drei Berliner Tageszeitungen "Berliner Zeitung", "Der Tagesspiegel", und "Berliner Morgenpost" ersetzt werden. Der Erörterungstermin wird auch auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bekannt gegeben.
Der Erörterungstermin ist eine nicht öffentliche Veranstaltung. Je nach Größe des Vorhabens und dem Grad der Betroffenheiten kann sich der Erörterungstermin über mehrere Tage erstrecken. Er bildet den Kern des Anhörungsverfahrens: Hier werden in direkter Aussprache unter der Leitung der Anhörungsbehörde (Verhandlungsleitung) die vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen erörtert, mit dem Ziel, das Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. ![]() Erörterungstermin, Foto: SenUVK Zu Beginn des Erörterungstermins ist es sinnvoll, den Vorhabenträger seine Planung und die dazu gehörigen Gutachten kurz erläutern zu lassen sowie beabsichtigte Planänderungen im Ergebnis der Einwendungsbearbeitung vorzutragen. Der Verhandlungsleitung kommt bei der Erörterung insbesondere eine vermittelnde, der Sachaufklärung dienende Funktion zu. Sie leitet die Verhandlung neutral und ergebnisoffen und wirkt auf einen Interessenausgleich hin.
Im Ergebnis der Erörterung ist festzustellen, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht erhalten werden oder ob sie sich durch die Erwiderung des Vorhabenträgers erledigt haben. Vom Erörterungstermin wird ein Protokoll erstellt. |