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Anhörungsverfahren für Straßenbauvorhaben / Ablauf eines AnhörungsverfahrensWie werden die Bürgerinnen und Bürger beteiligt?
Die Planunterlagen sind - nach Möglichkeit in der Nähe des geplanten Vorhabens - für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Auf die Auslegung des Planes ist vor ihrem Beginn durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ortsüblich ist in Berlin die Veröffentlichung im "Amtsblatt für Berlin", in den drei Berliner Tageszeitungen "Berliner Zeitung", "Der Tagesspiegel" und "Berliner Morgenpost" sowie entsprechend § 27a VwVfG auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, auf der auch die Planunterlage eingestellt wird. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, werden schriftlich über die Auslegung informiert. Über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus werden die anerkannten Naturschutzvereinigungen in Berlin gesondert von der Auslegung benachrichtigt. Mit Beginn der Planauslegung sind Rechtsfolgen verbunden, die im Folgenden noch näher erläutert werden. Während der Auslegung kann Jedermann den Plan einsehen. Die Auslegungszeiten sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift, nicht aber elektronisch bei der Anhörungsbehörde (während der Auslegung auch am Auslegungsort) schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen erheben. Zur Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Anhörungsbehörde maßgeblich. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Absätze 2 und 5 UVPG). Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlos-sen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwen-dungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des UVPG bezie-hen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung (§ 73 Abs. 5 VwVfG) und Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener (§ 73 Abs. 5 VwVfG)
öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG) - 1 Monat - Einwendungsfrist - 1 Monat Auslegungszeit + 2 Wochen (§ 73 Abs. 4 VwVfG) - - 1 Monat Auslegungszeit + 1 Monat (§ 21 Abs. 2 und 5 UVPG) - danach: materielle Präklusion (§ 73 Abs. 4 VwVfG) sofern nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhend |