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Flächennutzungsplanung BerlinErläuterung zum FNP und zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Verfahrenstypen
Bei den FNP-Änderungen kommen zwei unterschiedliche Verfahrenstypen
zur Anwendung (siehe auch Ausführungsvorschriften des Flächennutzungsplans
/ AV-FNP vom 16. September 2021, ABl. S. 3677). Ziel dieser Differenzierung
ist es, den jeweils angemessenen Verfahrenstyp zu wählen und damit
den Verwaltungsaufwand und Kosten der Verfahren zu minimieren. Es werden
die Möglichkeiten ausgeschöpft, die das Baugesetzbuch (BauGB)
und das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) bieten, um eine
Verkürzung bzw. eine Vereinfachung der Verfahren zu erreichen, ohne
die inhaltlichen Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit
und der Behörden einzuschränken. Die einzelnen Verfahrenstypen
weisen folgende Besonderheiten auf:
Die Standardänderung gem. § 1 Abs. 8 BauGB kommt bei großflächigen oder komplexen Änderungen des FNP zur Anwendung. Die Verfahrensschritte verlaufen analog zur Aufstellung eines neuen FNP. Während zweier Verfahrensschritte wird den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich zu den FNP-Änderungen zu äußern:
Werden im Zusammenhang mit der FNP-Änderung Bebauungspläne aufgestellt, wird die FNP-Änderung entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren durchgeführt, soweit die erforderlichen inhaltlichen Verknüpfungen/Abstimmungen zwischen beiden Planentwürfen gegeben sind. Die vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB kann genutzt werden, wenn die Änderungen des FNP die Grundzüge der Planung nicht berühren. Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit durch eine öffentliche Auslegung zu ersetzen, zu der sich alle Bürger der Stadt äußern können. Die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB erfolgt hier zeitgleich zur öffentlichen Auslegung. Ihnen wird mit diesem Beteiligungsschritt abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Über diese Änderung beschließt der Senat. Werden im Zusammenhang mit der FNP-Änderung Bebauungspläne aufgestellt, wird die FNP-Änderung entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren durchgeführt, soweit die erforderlichen inhaltlichen Verknüpfungen/Abstimmungen zwischen beiden Planentwürfen gegeben sind. Downloads |