Glossar

Auf dieser Seite versuchen wir, Ihnen einige baurechtliche Begriffe zu erläutern, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben immer wieder begegnen werden.

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  • Abstandsflächen

    Bei der Errichtung von Gebäuden und bei anderen baulichen Anlagen, die Wirkungen wie Gebäude haben, sind zur Gewährleistung einer angemessenen Belichtung und Belüftung und aus Gründen des Brandschutzes Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden auf dem Baugrundstück freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen hängt von der Wandhöhe (H) ab. Die Bemessung der Abstandsflächen regelt § 6 der Bauordnung für Berlin.

  • Aufschüttungen / Abgrabungen

    Mit diesen Vorhaben sind künstliche Veränderungen der Geländeoberfläche mit eigener Funktion gemeint, die nicht nur vorrübergehend bestehen und nicht im direkten Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen, d. h., Baugruben zählen nicht dazu. Man spricht von selbständigen Vorhaben.

    Durch Aufschüttungen entstehen Hügel, Rampen oder Wälle, durch Abgrabungen Bodensenken, Mulden oder Gräben – aber auch Sand-, Lehm- und Kiesgruben gehören dazu. Die Höhe oder Tiefe für verfahrensfreie Aufschüttungen oder Abgrabungen ist nach § 62 Nr. 8 auf bis zu 2 m und die Grundfläche auf bis zu 30 m2, im Außenbereich auf bis zu 300 m2 begrenzt.

  • Barrierefreies Bauen

    Die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen dient Personen mit eingeschränkter Geh- und Bewegungsfähigkeit, sowie eingeschränktem Hör- und Sehvermögen. Betroffen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Öffentlich zugängliche Gebäude müssen barrierefrei ausgebildet werden. Zu der Barrierefreiheit gehören Erschließungswege und Toilettenräume. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden werden insbesondere Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Kirchen, Gaststätten und Arztpraxen gerechnet. Die Bauordnung Berlin regelt in den §§ 31, 34, 45, 48 und 51 besondere bauliche Anforderungen. Die maßgeblichen technischen Vorschriften sind die DIN 18024 Teil 1 und Teil 2 (bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich) und die DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 (barrierefreie Wohnungen). Zu speziellen Fragen der behindertengerechten Ausgestaltung baulicher Anlagen kann die Beratungsstelle “Bauen für Behinderte” bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesprochen werden.

  • Bauausführung

    Mit Bauausführung ist die tatsächliche Erstellung der Bauteile gemeint. Auch hier wurde der Hinweis gegeben, dass der Bauherr bei gleichzeitiger Abgabe von Bauantrag und Brandschutznachweis befragt werden soll, ob der Brandschutznachweis gleich oder später geprüft werden soll, damit es nicht zu Verzögerungen der Bauausführung kommt.

  • Baubeginn

    Unter Baubeginn werden nur bauvorbereitende Maßnahmen verstanden.

  • Bauherr

    Als Bauherr gilt, wer auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.

  • Baulastenverzeichnis

    Das Baulastenverzeichnis ist eine Sammlung der Baulastenblätter einzelner Grundstücke eines Bezirks oder Ortsteils.

    Das Baulastenverzeichnis wird jeweils für einen Bezirk von der für die Bauaufsicht zuständigen Organisationseinheit des Bezirksamts (Bauaufsichtsbehörde) geführt.

    Es wird in Loseblattform im Format DIN A 4 geführt.

    Jedes Grundstück, das von einer Baulast berührt ist, erhält ein eigenes Baulastenblatt. Das Baulastenblatt kann mehrere Seiten umfassen.

  • Bauleitplan

    Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan wird in Berlin von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgesetzt. Bebauungspläne stellen in der Regel in eigener Verantwortung die jeweiligen Bezirke auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) auf. Im Baugesetzbuch ist genau festgelegt, welche Inhalte ein Flächennutzungsplan bzw. ein Bebauungsplan haben soll (§ 5, § 9 BauGB).

  • Baumschutz

    Bäume unterliegen, soweit es sich nicht um Obstbäume handelt, ab einer bestimmten Größe, die von dem Stammumfang abhängt, besonderem Schutz. Regelungen hierüber enthält die Baumschutzverordnung. Das Berliner Naturschutzgesetz regelt darüber hinaus auch die Zeiten, in denen ein Baum- oder Strauchschnitt unzulässig ist.

  • Baunutzungsplan

    Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/60 wurde lediglich für den Westteil der Stadt aufgestellt.

    Der Baunutzungsplan vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) gilt in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin vom 21.11.1958.

    Der Baunutzungsplan ist nach seiner Konzeption und nach seiner Stellung im System des Planungsgesetzes von 1949/1956 ein vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gebiet von Berlin )

  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine so genannte Ministerverordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Ermächtigung in Paragraph 9a BauGB erlassen wird.

    Sie enthält Abschnitte über

    • die Art der baulichen Nutzung,
    • das Maß der baulichen Nutzung,
    • die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie
    • Überleitungs- und Schlussvorschriften.

    Die BauNVO liegt inzwischen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 vor. Sie konkretisiert die in den Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) der Gemeinden möglichen Festsetzungen. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Vorschriften über die verschiedenen Baugebiete (zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbegebiete) und die in ihnen zulässigen baulichen Nutzungen.

    Die BauNVO in ihrer Fassung von 1990 hat sich bewährt und ist daher bis heute nicht grundlegend geändert worden.

  • Bauordnungsrecht

    Das Bauordnungsrecht gehört wie das Bauplanungsrecht zum öffentlichen Baurecht. Das Bauordnungsrecht soll Gefahren für Leib und Leben, die durch baurechtswidrige Zustände verursacht werden können, verhindern. Das Bauordnungsrecht unterliegt der Zuständigkeit der Bundesländer, Die die Landesbauordnungen (in Berlin: Bauordnung für Berlin) erlassen.

    Die Bauaufsichtsbehörde darf im bauaufsichtlichen Verfahren nur nach Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Dadurch wird also ausschließlich die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens prüfen. Private Rechte Dritter werden durch eine Baugenehmigung nicht berührt.

  • Baustatik

    Baustatik (Standsicherheitsnachweis) ist der rechnerische Nachweis für die Standsicherheit baulicher Anlagen. Sie wird durch einen hierfür qualifizierten Aufsteller (Bauingenieur, Statiker) gefertigt.

    Der Standsicherheitsnachweis gehört zu den im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlichen Bauvorlagen und wird in der Regel durch die Bauaufsichtsbehörde selbst, oder einen von ihr beauftragten Prüfingenieur geprüft.

  • Bebauungsplan

    Der Bebauungsplan ist das verbindliche Instrument der Bauleitplanung für ein begrenztes Gebiet. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan kann Baurechte schaffen, aber auch aufheben. Der Bebauungsplan kann durch Normenkontrolle überprüft werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich ausschließlich nach seinen Festsetzungen.

    Als qualifizierter Bebauungsplan muss er mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der Baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

  • Bestandsschutz

    Bestandsschutz ist die rechtliche Sicherung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Nutzungen vor nachträglichen staatlichen Anforderungen. Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden, auch wenn sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.

    Voraussetzungen sind:

    • Das Gebäude hat zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen.
    • Die vorhandene Bebauung ist weiter funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig.

    Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben.
    Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.

    In den Bestandsschutz fallen dabei:

    • Unterhaltungsmaßnahmen,
    • Instandsetzungsmaßnahmen,
    • Modernisierungsmaßnahmen.

    Folgen des Bestandsschutzes:

    • Eine erlassene ist Abrissverfügung rechtswidrig.
    • Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung bestandserhaltender Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht unzulässig sind (aktiver Bestandsschutz), soweit die Änderungen nur begrenzter und geringfügiger Art sind und zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Bestandes führen – die Identität des wiederhergestellten oder verbesserten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt.
      In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifende Bestandsschutz), nämlich wenn gleichzeitig:
      • ein untrennbare Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht.
      • der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes führt.
      • der Schutz des vorhandenen Bestandes den Neubau gegenstandslos würde.
    • Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbarer Belästigungen von der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlich sind.

    Der Bestandsschutz endet:

    • durch Funktionsverlust der Anlage.
    • wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist.
    • wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinaus verändert wird.
    • mit der erkennbaren endgültigen Aufgabe einer Nutzung.
  • Biotopflächenfaktor BFF

    Der BFF beschreibt das Verhältnis von sich positiv auf den Naturhaushalt auswirkenden Flächen eines bebauten Grundstücks zur gesamten Grundstücksfläche. Er ist ein quantitativer Wert, bei dem qualitative Aspekte über die jeweilige Flächenwertigkeit Berücksichtigung finden. Die Wertigkeit einer Grundstücksteilfläche wird entsprechend dem Flächentyp als Anrechnungsfaktor pro qm festgelegt.

  • Botschaften

    Botschaften sind diplomatische Vertretungen anderer Staaten.

    Aufgrund der Hauptstadtfunktion Berlins wird für die diplomatische Vertretungen eines Landes im baurechtlichen Sinn die bauliche Anlage mit Botschafts- oder Konsulatsfunktion besonders betrachtet. Dazu zählen alle Bauten im Zusammenhang mit dieser Nutzung. Zuständige Bauaufsichtsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

  • Brandschutz

    Brandschutz ist der Oberbegriff für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

    • vorbeugender Brandschutz:
      Der vorbeugende Brandschutz umfasst Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege und schafft Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.
    • abwehrender Brandschutz:
      Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die durch Brände entstehen können.
  • Denkmalschutz

    Denkmalschutzes ist der Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmalen.

    Nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin gibt es die Unterscheidung von Baudenkmalen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen. Baudenkmale sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

    Gartendenkmale sind Grünanlagen, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung.

    Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befunden haben.

    Die Denkmale sind in einem öffentlichen Verzeichnis nachrichtlich eingetragen (Denkmalliste Berlin). Die Einträge in der Denkmallliste sind alphabetisch nach Bezirken, Denkmalkategorien und nach Hauptadressen geordnet.

  • Energieeinsparung

    Energieeinsparung bedeutet die energiebewusste Planung und Ausführung von Hochbaumaßnahmen. Sie hat den wirtschaftlich und ökologisch maßvollen Einsatz von Energie zum Ziel. Sie beinhaltet die baulichen Maßnahmen zur Minderung des Heizenergieverbrauchs, den Einsatz energiesparender Anlagentechnik und die Primärenergiebewertung von Energieträgern.

    Die in der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 16. November 2001 gestellten Mindestanforderungen an energiesparendes Bauen und Sanieren sind einzuhalten.

  • Erschließung

    Erschließung ist die Verbindung eines Grundstücks mit der öffentlichen Infrastruktur. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens hängt auch von einer gesicherten Erschließung ab. Unter Erschließung wird die erforderliche Straße, der Fuß- und Radweg sowie neben der verkehrlichen Anbindung auch die Abwasser- und Abfallentsorgung, Strom- und Wasserversorgung verstanden.

  • Fliegende Bauten, wie z.B. Zelte

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und verlegt zu werden. Dazu gehören unter anderem Zelte, Karussells, Bühnen.

    Baustelle in Einrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

    Den genauen Gesetzestext finden Sie in § 75 der Bauordnung für Berlin (Bau OBln).

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes (in Berlin der TÜV!) unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in der BauPrüfVO festgelegt, dass seit dem 13.04.2006 nicht mehr die Bauaufsicht, sondern der TÜV für fliegende Bauten zuständig ist.

    TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group
    Regionalbereich Berlin
    Alboinstraße 56
    12103 Berlin
    Tel.: (030) 75621272

  • Freizeit- und Vergnügungspark

    Ein Freizeit- und Vergnügungspark i. S. d. § 2 BauOBln ist eine Einrichtung, welche auf Dauer angelegt ist und zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern dient.

    Er kann aus einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen, oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sein.

    Insbesondere erfasst sind multifunktionale Einrichtungskomplexe, welche oftmals Sport-, Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen verbinden und gemeinsam eine funktionale Einheit bilden.

  • Gebühren: Baugebühren

    Baugebühren sind Zahlungsforderungen für geleistete Tätigkeiten der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter und der Stadtplanungsämter.

    Die Gebühren sind in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung – BauGebO) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

    Schornsteinfegergebühren sind Zahlungsforderungen für die Tätigkeit der Bezirksschornsteinfegermeister. Diese Gebühren sind in der Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch Bezirksschornsteinfegermeister in Berlin (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGebO) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

  • Mustervorschriften

    Die bauaufsichtlichen Mustervorschriften werden von den Fachkommissionen Bauaufsicht und Bautechnik erstellt. Die Fachkommissionen bestehen aus Vertretern der einzelnen Bundesländer.

    Die dann von der Bauministerkonferenz verabschiedeten Mustervorschriften und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfalten somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt.

  • Nachbarn

    Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist der Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich eines Vorhabens.

    Dem Eigentümer sind andere Personen mit eigentumsähnlichen Rechten gleichgestellt. Nicht dazu gehören dagegen Mieter und Pächter. Im öffentlichen Baurecht zählen zu den geschützten nachbarlichen Belangen, insbesondere das Rücksichtnahmegebot und die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen.

    Neben dem öffentlichen Baurecht gibt es noch spezielle nachbarrechtliche Regelungen im Rahmen des Zivilrechts. Das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) verankert einen Teil zivilrechtlicher Ansprüche. Hier werden u.a. Pflanzabstände zu Grundstücksgrenzen, die Höhe von Einfriedungen oder sonstiges Tun und Lassen geregelt.

  • Nachhaltiges Bauen

    Ausgehend von der Welt – Umweltkonferenz in Rio de Janeiro im Jahre 1992 wurde der Begriff der “nachhaltigen Entwicklung” zum Leitbild für das Handeln aller Menschen und Nationen erhoben. Er besagt, dass die Bedürfnisse der heute lebenden Menschen nicht zu Lasten künftiger Generationen befriedigt werden dürfen, dass natürliche Ressourcen nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden sollen, wie sie sich erneuern können.

    Nachhaltiges Planen und Bauen erfordert also die Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte.

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat auf seiner Internetseite Leitfäden zum Nachhaltigen Bauen veröffentlicht:

  • Nachtrag zur Baugenehmigung

    Der Begriff des Nachtrags zur Baugenehmigung ist in der Bauordnung nicht ausdrücklich enthalten. In der Baupraxis und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Bauvorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2004 – 2 Bs 13/04 -). Bei einem Nachtrag beschränken sich die Prüfung und die Entscheidung auf die Feststellung, dass die vorgesehenen Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, entsprechen. Für die übrigen Teile des Bauvorhabens ergibt sich diese Feststellung aus der neben dem Nachtrag bestehen bleibenden ursprünglichen Baugenehmigung.

  • Öffentliches Straßenland

    Mit dem öffentlichen Straßenland sind die nach dem Berliner Straßengesetz gewidmeten Straßen und die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gewidmeten öffentlichen Straßen (hier: Bundesfernstraßen) gemeint.
    Die Sondernutzung wird in dem jeweiligen Gesetz geregelt.

  • Ökologisches Bauen

    Ökologisches Bauen ist ein generelles Anliegen für das Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Hierzu gehört wie die Frage der Nachhaltigkeit auch die Verwendung möglichst wenig belastender Baustoffe. Fragen der Energieversorgung (z.B. Solar- oder Windenergie) sind hierbei ebenfalls von besonderer Bedeutung.

  • Planungsrecht

    Das Bauplanungsrecht ist Teil des öffentlichen Baurechts. Das Bauplanungsrechts hat das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks sind vor allem die planungsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Bebauungspläne regeln die Bebauungen von Grundstücken. Falls diese nicht vorhanden sind, kommen die Vorschriften der §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung.

  • Prüfgebühren

    Prüfgebühren sind die Gebühren für die Prüf- und Überwachungsleistungen des Prüfingenieurs. Die Prüfgebühren werden in der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Sie richten sich nach dem anrechenbaren Bauwert der baulichen Anlage sowie der Bauwerksklasse. Der Prüfingenieur kann die Aufnahme der Prüf- und Überwachungsleistung von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen. Zur einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren haben sich die Prüfingenieure einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen.

  • Prüfingenieur für Brandschutz

    Der Prüfingenieur für Brandschutz ist ein vom Bautechnischen Prüfamt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von Brandschutznachweisen.

    Er wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Bauherrn beauftragt, den Brandschutznachweis zu prüfen und die Ausführung des Bauvorhabens zu kontrollieren.

    Anerkennungsvoraussetzungen
    Als Prüfingenieur für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

    • nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 BauPrüfVO erfüllen,
    • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    • ihren Geschäftssitz in Berlin haben,
    • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
    • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung mindestens für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
    • seit mindestens fünf Jahren in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung tätig sind,
    • die erforderlichen Kenntnisse über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, den anlagentechnischen Brandschutz und die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen und
    • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind.

    Eigenverantwortlich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer

    1. sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann.

    Unabhängig tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt.

  • Prüfingenieur für Standsicherheit

    Als Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden vom Bautechnischen Prüfamt besonders qualifizierte Bauingenieure anerkannt, die über eine mindestens 10jährige Berufspraxis verfügen und ihre fachliche Eignung vor einem Prüfungsausschuss schriftlich und mündlich nachgewiesen haben. Auf Veranlassung des Bauherrn prüfen diese Prüfingenieure die Standsicherheit von baulichen Anlagen, die Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen und überwachen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Bauausführung. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind einem Merkblatt zu entnehmen.

  • Rücksichtnahmegebot

    Das Rücksichtnahmegebot ist eine Forderung, die besagt, dass Vorhaben z.B. auf die bestehenden baulichen und nachbarliche Verhältnisse Rücksicht nehmen müssen. Es ist bedeutender Bestandteil des Einfügungserfordernisses im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB).

    Es greift immer, wenn unterschiedliche Nutzungen aufeinander stoßen, die nicht miteinander harmonieren. Besonders beim Aufeinandertreffen von empfindlicher Wohnnutzung mit störenden gewerblichen Nutzungen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine besondere Schutzwürdigkeit zu beachten.

  • Schornsteinfeger

    Ein für einen bestimmten Kehrbezirk bestellter, mit staatlicher Gewalt beliehener, zur Sicherstellung der Feuersicherheit (Brand- und Betriebssicherheit) privatrechtlich tätiger Unternehmer.

  • Sonderbauten

    Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume, die bedingt durch ihre Eigenart, meist besondere Anforderungen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes, des anlagentechnischen Brandschutzes innerhalb der baulichen Anlagen und des betrieblichen Brandschutzes auslösen. Sonderbauten sind z.B.: Industriegebäude, Kaufhäuser, Krankenhäuser, Hochhäuser.

  • Tangierendes Recht

    Neben dem Bauordnungsrecht, das in der Bauordnung für Berlin verankert ist, und dem Planungsrecht, das durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung geregelt ist, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, die das Bauen leiten.

    Es werden hierzu alle Rechtsbereiche gerechnet, die Einfluss auf bauliche Anlagen haben, z.B.: Denkmalschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz.

  • Vereinigungsbaulast

    Durch die Vereinigungsbaulast sollen mehrere Grundstücke mit eigenem Grundbuch (Buchgrundstücke) fiktiv im bauordnungsrechtlichen Sinne für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst werden. Das Bauordnungsrecht ist auf diese „vereinigten” Grundstücke dann so anzuwenden, als wären die Grundstücksgrenzen zwischen ihnen nicht vorhanden. Die Vereinigungsbaulast wird nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen (ein Gebäude auf mehreren Grundstücken) als Instrument angewendet.

  • Wärmeschutz

    Der Wärmeschutz im Hochbau umfasst alle Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeübertragung durch die Umfassungsflächen von Gebäuden und durch die Trennflächen von Räumen unterschiedlicher Temperaturen.
    An die wärmeübertragende Bauteile werden Anforderungen nach den technischen Regeln des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes (Liste der Technischen Baubestimmungen Pkt. 4.1.1) und nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.

  • Wochenendplatz

    Der Begriff Wochenendplatz ist im § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 13 BauOBln verankert; er entspricht nicht den in der BauNVO genannten Sondergebieten, die der Erholung dienen (Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete). Für Wochenendhäuser soll nämlich die Verfahrensfreiheit unabhängig von einer planungsrechtlichen Gebietsausweisung (Festsetzung) bereits bei einer faktischen Nutzung der bebauten Fläche als Wochenendplatz gelten.

    Anmerkung:
    Wochenendplätze sind bauliche Anlagen (siehe auch Sonderbauten) und unterliegen der Baugenehmigungspflicht.