Wohnungsneubauförderung

Baustelle eines Hauses

Soziale Wohnraumförderung

Wie in vielen deutschen Großstädten fehlt es auch in Berlin an bezahlbaren Mietwohnungen, insbesondere für Haushalte mit geringerem und mittlerem Einkommen. Daher stehen diese Haushalte, die sich am Markt nur schwer allein mit Wohnraum versorgen können, beim geförderten Wohnungsneubau besonders im Fokus.

Die 2014 im Land Berlin wieder eingeführte Wohnungsneubauförderung ist das zentrale Instrument, um sicherzustellen, dass bei steigenden Neubauzahlen auch ein ausreichender Anteil von Mietwohnungen für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen entsteht. Angesichts der wachsenden Bevölkerung und des großen Bedarfs an leistbaren Mietwohnungen wurde das Programmvolumen seit 2014 schrittweise erhöht. Bisher konnte so die Entstehung von rund 18.040 mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen gefördert werden (Stand: Juni 2023).

Mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) werden neben der bewährten Förderung in den Fördermodellen 1 und 2 erstmalig auch Wohnungen gefördert, die von Haushalten mit mittlerem Einkommen (Fördermodell 3 – Einkommensgrenze bis 220 % nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz) bezogen werden können.

Ziel ist es, dass in den Programmjahren 2023 und folgende jährlich bis zu 5.000 Wohnungen eine Neubauförderung erhalten.

Aktuell

Berlin fördert 2023 fast 3.500 Neubauwohnungen

Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2023)

Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen regeln Grundlagen und Abläufe des Förderverfahrens der Wohnungsneubauförderung. Die WFB 2023 treten mit Veröffentlichung am 30.06.2023 in Kraft und ersetzen die bisherigen WFB 2022.

Eckwerte WFB 2023

  • Fördermittel

    Öffentliches Baudarlehen (alle Fördermodelle):
    • Zinsloses Baudarlehen (Fördermodelle 1 und 2)
    • Zinsgünstiges Baudarlehen mit 0,5 % Zinssatz (nur Fördermodell 3)
    • Mindesttilgung 1,5 % des Darlehensursprungsbetrags
    • Verwaltungskostenbeitrag 0,15 % bis 0,6 % (darlehenshöhenabhängig)
    Baukostenzuschuss (nur Fördermodell 1):
    • Bis zu 1.800 € pro m² geförderter Wohnfläche
    Einmalige Zuschüsse (für alle Fördermodelle) für
    • den Bau von Aufzugsanlagen bei Aufstockungen und Dachgeschossausbauten
    • die Errichtung von barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnungen
    • die Zertifizierung von Nachhaltigem Bauen
    • die Förderung von Ressourcen schonenden Bauweisen und anderen Mehraufwänden im Sinne des § 12 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
    • die Erreichung eines Energieeffizienzhaus-Standards

    Bindungsdauer / Förderzeitraum

    • 30 Jahre

    Geförderte Wohnflächen bis zu

    • 1-Zimmer-Wohnungen 40 m²
    • 1½ und 2-Zimmer-Wohnungen 54 m²
    • 3-Zimmer-Wohnungen 70 m²
    • 4-Zimmer-Wohnungen 82 m²
    • 5-Zimmer-Wohnungen 93 m²
    • Förderung von zusätzlichen Gemeinschaftsflächen möglich

Fördermodelle

Fördermodell 1 (Öffentliches Baudarlehen für Neubauten): Baudarlehen abhängig vom Bodenwert

  • Bodenwert in €/m² Nutzfläche

    Darlehenshöhe Fördermodell 1 je €/m² Wfl.

  • bis 500

    1.900

  • 501 bis 600

    2.000

  • 601 bis 700

    2.100

  • 701 bis 800

    2.200

  • 801 bis 900

    2.300

  • 901 bis 1.000

    2.400

  • 1.001 bis 1.100

    2.500

  • 1.101 bis 1.200

    2.600

  • 1.201 bis 1.300

    2.700

  • 1.301 bis 1.400

    2.800

  • 1.401 bis 1.500

    2.900

  • 1.501 bis 1.600

    3.000

  • 1.601 bis 1.700

    3.100

  • 1.701 bis 1.800

    3.200

  • 1.801 bis 1.900

    3.300

  • 1.901 bis 2.000

    3.400

  • ab 2.001

    3.500

Gewährung eines Baukostenzuschusses von bis zu 1.800 € pro m² geförderter Wohnfläche.

Miethöhe und Wohnberechtigung:
  • anfängliche Miethöhe 7,00 €/m² nettokalt
  • Mietsteigerung bis zu 0,20 €/m² alle zwei Jahre (nach 14 Jahren 0,25 €/m²)
  • WBS: Einkommen bis zu 40 % über der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz

Fördermodell 2 (Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen): Baudarlehen abhängig vom Bodenwert

  • Bodenwert in €/m² Nutzfläche

    Darlehenshöhe Fördermodell 2 je €/m² Wfl.

  • bis 500

    3.700

  • 501 bis 600

    3.800

  • 601 bis 700

    3.900

  • 701 bis 800

    4.000

  • 801 bis 900

    4.100

  • 901 bis 1.000

    4.200

  • 1.001 bis 1.100

    4.300

  • 1.101 bis 1.200

    4.400

  • 1.201 bis 1.300

    4.500

  • 1.301 bis 1.400

    4.600

  • 1.401 bis 1.500

    4.700

  • 1.501 bis 1.600

    4.800

  • 1.601 bis 1.700

    4.900

  • 1.701 bis 1.800

    5.000

  • 1.901 bis 2.000

    5.200

  • ab 2.001

    5.300

Miethöhe und Wohnberechtigung:
  • anfängliche Miethöhe 9,50 €/m² nettokalt
  • Mietsteigerung bis zu 0,25 €/m² alle zwei Jahre (nach 14 Jahren 0,30 €/m²)
  • WBS: Einkommen bis zu 80 % über der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz

Fördermodell 3 (Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Berücksichtigung von mittleren Einkommen): Baudarlehen abhängig vom Bodenwert

  • Bodenwert in €/m² Nutzfläche

    Darlehenshöhe Fördermodell 3 je €/m² Wfl.

  • bis 500

    3.700

  • 501 bis 600

    3.800

  • 601 bis 700

    3.900

  • 701 bis 800

    4.000

  • 801 bis 900

    4.100

  • 901 bis 1.000

    4.200

  • 1.001 bis 1.100

    4.300

  • 1.101 bis 1.200

    4.400

  • 1.201 bis 1.300

    4.500

  • 1.301 bis 1.400

    4.600

  • 1.401 bis 1.500

    4.700

  • 1.501 bis 1.600

    4.800

  • 1.601 bis 1.700

    4.900

  • 1.701 bis 1.800

    5.000

  • 1.901 bis 2.000

    5.200

  • ab 2.001

    5.300

Eine Inanspruchnahme des Fördermodells 3 ist nur dann zulässig, wenn mindestens 30 % der Neubauwohnungen nach Fördermodell 1 gefördert werden.

Miethöhe und Wohnberechtigung:
  • anfängliche Miethöhe 11,50 €/m² nettokalt
  • Mietsteigerung bis zu 0,30 €/m² alle zwei Jahre (nach 14 Jahren 0,35 €/m²)
  • WBS: Einkommen bis zu 120 % über der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz

Hinweis:

Sozialmietwohnungen, die mit dem neu eingeführten Fördermodell 3 der WFB 2023 für Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 220 % der Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs 2 Wohnraumförderungsgesetz errichtet werden, können erst nach Umsetzung der Planungs- und Bauprozesse bezogen werden (voraussichtlich ab 2025). Anträge auf Wohnberechtigungsscheine für Haushalte mit einem Einkommen über 180 % der Einkommensgrenze sind daher zwischenzeitlich nicht zweckmäßig.

Fördermodelle 4 (Öffentliches Baudarlehen bei Aufstockungen/Dachausbauten oder bei Nutzungsänderung)

Förderkonditionen bei Aufstockungen und Dachausbauten entsprechen dem Fördermodell 2.

Voraussetzung bei Nutzungsänderungen: Wesentlicher Bauaufwand (nachgewiesene Baukosten pro m² Nutzungsfläche übersteigen 1.500 €)

Bei Nutzungsänderungen werden die Darlehenshöhe, die Höhe des Baukostenzuschusses, die Anteile der berechtigten Haushalte sowie die anfänglichen monatlichen Miethöhen in der Förderzusage geregelt, so dass den gesamten Umständen nach eine angemessene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens hergestellt wird.

Antragsverfahren

Anträge zur Programmaufnahme sind frühzeitig vor Baubeginn bei der Programmleitstelle zu stellen. Die Anträge sollen das Bauvorhaben hinreichend beschreiben und Angaben enthalten zur Belegenheit, Anzahl der geförderten und frei finanzierten Wohnungen sowie Gewerbeeinheiten, zum Wohnungsschlüssel, zur Visualisierung des Bauvorhabens und ggf. zum Abschluss städtebaulicher Verträge.

Detaillierte Informationen zu den Förderbestimmungen finden Sie in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 – WFB 2023 –

  • WFB 2023

    (Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2023)

    PDF-Dokument (842.0 kB)

  • WFB 2022 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (690.3 kB)

  • WFB 2019 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (664.4 kB)

  • WFB 2018 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (169.0 kB)

  • WFB 2015 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (149.7 kB)

  • WFB 2014 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (1.5 MB)