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WohnungsbestandErstattungsbehörde FluglärmBehörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ![]() Foto: Ina Dorendorf
Hinweis zum ehemaligen Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (TXL)
Der Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (TXL) ist seit dem 05.05.2021 dauerhaft geschlossen. Der Lärmschutzbereich, welcher durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel vom 17.12.2019 (FlugLärmTXLV Bln) festgesetzt wurde, ist am 05.05.2021 außer Kraft getreten (Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin Nr. 41 vom 29.05.2021, S. 517). Nach dem Außerkrafttreten des Lärmschutzbereiches ist die weitere Geltendmachung von Ansprüchen aus § 9 FluLärmG rechtlich nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits vor dem Außerkrafttreten des Lärmschutzbereiches einen Antrag nach § 9 FluLärmG mit Bezug auf den Lärmschutzbereich am TXL gestellt haben, so wird Ihnen die Erstattungsbehörde Fluglärm hierzu in den nächsten Wochen entsprechende Nachricht zukommen lassen. Das nachfolgende Informationsangebot bietet betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Grundlagen und das gesetzliche Verfahren der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) für den Lärmschutzbereich am Flughafen Berlin Brandenburg (BER). Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER)Für eine begründete Antragstellung auf Grundlage des Lärmschutzbereichs am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist unbedingt zu beachten:
Weitere Informationen
Anwohnerinnen und Anwohner des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER), die von durchgängigem Fluglärm betroffen sind, können einerseits Ansprüche auf umfangreiche Schallschutz- und Entschädigungsregelungen auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" (Entscheidung über die Zulässigkeit des BER) vom 13.08.2004 sowie des Planergänzungsbeschlusses "Lärmschutzkonzept BBI" vom 20.10.2009, andererseits gem. §§ 9 und 10 nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) geltend machen.
Diese Grundlagen definieren ein Schutzgebiet, d. h., ein Gebiet um den Verkehrsflughafen BER, in dem ein Anspruch auf Schallschutz von schutzbedürftigen Nutzungen besteht. Die definierten Schutzgebiete und Schutzansprüche des Planfeststellungsbeschlusses sowie die aus dem FluLärmG sind dabei nicht deckungsgleich. So gehen die Schutzgebiete des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend über die Schutzgebiete aus dem FluLärmG hinaus. Dies gilt auch für die Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs, die das Hoheitsgebiet Berlins berührt. Da der Lärmschutzbereich bei einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung durch Änderungen in der Anlage oder im Betrieb des Flughafens BER angepasst werden muss, kann sich dieses Größenverhältnis zukünftig jedoch ändern. Die 2004 durch den Planfeststellungsbeschluss definierten Erstattungsansprüche bestanden bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG durch Bekanntgabe vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550). Die weitreichenden Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss bleiben dabei von den Regelungen des FluLärmG unberührt. Vergleich der Schutzziele nach dem Planfeststellungsbeschluss BER und dem FluLärmG
Die o.g. Gegenüberstellung zeigt ganz deutlich, dass das Schutzziel aus der Planfeststellung gegenüber dem aus dem FluLärmG weitreichender ist, wobei sich die in der Tabelle rot dargestellten Werte aus den Festsetzungen des Planergänzungsbeschlusses von 2009 ergeben (S. 19, Abschnitt 5.1.3. Absatz 2). Die genannten Werte berücksichtigen das in Absatz 1 genannte Schutzziel des Planergänzungsbeschlusses für die Lärmbelastung im Rauminneren. Da das Fluglärmschutzgesetz nur auf den Außenpegel abstellt, ergibt sich die Vergleichbarkeit gemäß der obigen Tabelle aus den Ausführungen des Planergänzungsbeschlusses zur Berechnung des Nachtschutzgebiets. Im Einzelfall können mögliche Erstattungsansprüche für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nach dem FluLärmG allerdings fehlende Erstattungsansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss/Planergänzungsbeschluss ergänzen. Dies ist auch das Ergebnis des sogenannten festgesetzten Rechtsprechungsgrenzwertes aus dem Berlin-Schönefeld-Urteil (BVerwG, NVwZ 2006, 1055 ff.). Anspruch aus PlanfeststellungEin weitreichender Nacht-Schutz und ggf. die Prüfung weiterer Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage der im Planfeststellungsbeschluss für den BER enthaltenen Regelungen sind gegenüber der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg (FBB) geltend zu machen. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Flughafengesellschaft Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) Stabstelle Schallschutz 12521 Berlin. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der FBB. Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich beim Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) zum Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens vor dem 31.10.2007 rechtlich betrachtet weder um einen neuen bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplatz, sondern lediglich um einen bestehenden zivilen Flugplatz handelt und entsprechend § 2 Satz 2 Nr. 2 FluLärmG als gesetzliche Norm anzuwenden ist. Sollte die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH bereits Erstattungen von Aufwendungen in Form eines Schallschutzprogrammes geleistet haben, die sich im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV; vom 08.09.2009; BGBl. I S. 2992) befinden, so ist eine erneute Erstattung ausgeschlossen. Ob weitere Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Aufgabe der Erstattungsbehörde Fluglärm der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist es, Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 FluLärmG zu bearbeiten. Informationen zu Fragen der Festsetzung des Lärmschutzbereichs und aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. zeitliche Beschränkungen und Nachtflugverbot) erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz.
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Tel.: (030) 9025-0 E-Mail: post@senuvk.berlin.de Kontakt
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Erstattungsbehörde Fluglärm Fehrbelliner Platz 4 10707 Berlin E-Mail: erstattungsbehoerde@senstadt.berlin.de Antragstellung BERGrundlagen |