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              • Ergebnisse
            • Niedrigenergie­siedlungen Zehlendorf
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Asbest

Fragen und Antworten


1. Gesundheitsrisiken


a) Ich wohne in einer Wohnung aus den 1960er Jahren. Kann ich hier noch mit meinen Kindern wohnen bleiben? Sind wir gefährdet?
Ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest in Deutschland existiert erst seit 1993. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Ihrer Wohnung Asbest verbaut wurde und noch vorhanden ist. Eine Aussage zur Gesundheitsgefährdung kann nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden, eine pauschale Einschätzung ist nicht ohne weiteres möglich. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials unterscheidet man zwischen Asbestfasern in festgebundener und schwachgebundener Form, wobei vom letzteren größere Gefahren ausgehen. Festgebundene Asbestprodukte stellen kein Risiko für die Gesundheit dar, solange sie in intaktem Zustand und keiner thermischen oder mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind (siehe Informationen im Kapitel Allgemeine Informationen und Hinweise zu Asbest).
b) In meiner Wohnung/beim Nachbarn soll eine Asbestsanierung durchgeführt werden. Sind wir durch diese Arbeiten gefährdet? Können wir hier weiterhin gefahrlos wohnen? Was sollen wir tun, wenn Arbeiten stattfinden?
Bei einer fach- und sachgerechten Ausführung der Arbeiten durch sachkundige Fachbetriebe kann davon ausgegangen werden, dass Sie keiner erhöhten Gesundheitsgefahr ausgesetzt werden. Ob Sie während der Asbestarbeiten weiterhin in der Wohnung verbleiben können, hängt von Art und Umfang der Arbeiten ab und sollte im konkreten Einzelfall im Vorfeld der Maßnahmen mit dem Gebäudeeigentümer/ Fachbetrieb geklärt werden. Während der Arbeiten empfiehlt es sich zwecks Gefährdungsminimierung/Eigenschutz, den Anweisungen/Empfehlungen der ausführenden Fachbetriebe/des Bauherrn zu folgen.
c) Bei uns bzw. in der Nachbarschaft wurden Asbestarbeiten durchgeführt, überall ist Staub. Habe ich jetzt Asbest eingeatmet, kann man das untersuchen?
Ob Asbestfasern eingeatmet wurden oder nicht, kann akut nicht festgestellt werden. In der Regel ist der sichtbare Staub bei staubenden Tätigkeiten auf Baustellen nicht oder nur selten asbesthaltig (beispielsweise bei Asbestarbeiten mit der Flex oder dem Hochdruckreiniger) und liefert dahingehend keinen ausreichend gesicherten Hinweis. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich bitte an ihre(n) Arzt/Ärztin.
Anzumerken ist, dass keine akuten Symptome bekannt sind, die ein Beleg für eingeatmete Asbestfasern sind.
Grundsätzlich muss aufgrund des Arbeitsschutzrechts der ausführende Fachbetrieb Asbestarbeiten nach dem Stand der Technik "so gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird." Arbeitsbereiche sind zum Abschluss der Arbeiten sorgfältig zu reinigen und nach der Reinigung ausreichend zu lüften. Für die ordnungsgemäße Durchführung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen durch ein beauftragtes Unternehmen hat nach dem Bauordnungsrecht außerdem die Bauherrin bzw. der Bauherr Sorge zu tragen.

Besteht der Verdacht, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen – in der Nachbarschaft oder in dem selbst genutzten Gebäude – in unzulässiger Weise, nicht ordnungsgemäß oder nicht mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen durchgeführt wurden oder werden, sind das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi ) und das LKA einzubinden (siehe auch das Kapitel Zuständige Behörden).

Zudem muss die Bauherrschaft bzw. der Gebäudeeigentümer gegebenenfalls unter Einbindung von Sachverständigen (Sachverständige und Fachlabore) feststellen, ob der Innenraum eventuell derart belastet ist, dass eine unbedenkliche Nutzung von Räumen im Sinne des Bauordnungsrechts nicht gewährleistet ist. Soweit notwendig, sind erforderliche Maßnahmen zu veranlassen (zum Beispiel Reinigen durch Fachunternehmen, umgehende Information über mögliche Nutzungseinschränkungen, oder Ähnliches). Hierfür wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Vermieter bzw. den Gebäudeeigentümer. Kommen Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer einer solchen Aufforderung nicht nach, empfiehlt sich zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise, eine Rechtsberatung einzuholen.


2. Zulässigkeit von Umgang mit Asbest (Wer darf was?)


a) Bei uns/beim Nachbarn soll mit Asbest gearbeitet werden, ist das in Ordnung? Dürfen die das? Muss ich das erlauben?
Grundsätzlich sind Arbeiten an asbesthaltigen Produkten/Bauteilen verboten (siehe Anhang II, Nr. 1, Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ). Für hiervon ausgenommene Abbruch-, Sanierungs-, und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten) gelten besondere Regelungen, siehe Anhang I Nr. 2 GefStoffV und die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519" (TRGS 519), die strenge Auflagen beinhalten. Beauftragte Fachbetriebe müssen die entsprechend erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise muss eine Sachkunde nach TRGS 519 im Betrieb vorhanden sein. Eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest besteht zudem die Pflicht, diese beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) anzuzeigen.

Ob Asbestarbeiten (im selbst bewohnten Gebäude/Gebäudeteil) von Ihnen geduldet bzw. Sie diesen zustimmen müssen oder verweigert werden können, ergibt sich aus dem Mietrecht oder dem Wohnungseigentumsrecht (beides Zivilrecht). Hierüber kann an dieser Stelle keine verbindliche Aussage getroffen werden. Holen Sie sich ggf. eine entsprechende Rechtsberatung ein.
Hinweise finden Sie zum Beispiel unter
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterberatungen.shtml
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterverbaende.shtml
b) Darf ich als "Heimwerker" asbesthaltige Bauteile/Materialien in Eigenleistung entfernen bzw. bearbeiten?
Nein. Arbeiten an asbesthaltigen Produkten/Bauteilen sind nach Gefahrstoffverordnung – GefStoffV grundsätzlich verboten. Schleifen, Bohren, Sägen oder andere Arbeiten, die Fasern freisetzen könnten, sind verboten, unter Strafe gestellt und unbedingt zu unterlassen. Diese Arbeiten erfüllen gemäß Gefahrstoffverordnung einen Straftatbestand. Dazu gehören zum Beispiel das Anbringen von Halterungen an Fassadenplatten oder die Befestigung eines Türstoppers auf einem asbesthaltigen Fußbodenbelag. Besondere Regelungen, unter anderem die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519" (TRGS 519) beinhalten strenge Auflagen. Für alle hiernach nicht verbotenen Baumaßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, müssen auch "Heimwerker/Privatpersonen" ebenso wie sachkundige Fachbetriebe handeln und im Besonderen den Eigenschutz und den Schutz anderer Personen gewährleisten. Hierfür sind die sicherheitstechnischen Maßnahmen der TRGS 519 zu beachten. Da Laien in der Regel nicht über das notwendige Fachwissen und die erforderliche Schutzausrüstung verfügen ist dringend geraten, solche Arbeiten durch sachkundige Fachbetriebe durchführen zu lassen.

Dies gilt im besonderen Maße für Abbruch- oder Sanierungsarbeiten mit schwachgebundenem Asbest, die nur von behördlich dafür zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden sollen! Die Zulassung ist ein schriftlicher Bescheid, dessen Vorlage vor Auftragserteilung verlangt werden sollte. Eine öffentliche Liste von zugelassenen Fachbetrieben existiert nicht.
c) Während der Asbestarbeiten ist überall Staub. Was kann ich tun, wenn ich erkenne/vermute, dass nicht sachgerecht/ordnungsgemäß gearbeitet wird?
Bei begründetem Verdacht, dass Verstöße gegen Umgangsvorschriften bei Tätigkeiten mit Asbest vorliegen, sollte die jeweils zuständige Behörde schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch informiert werden. Um für eine eventuelle Ahndung durch das LKA Beweise sichern zu können und um Gefahren zu minimieren, soll die Meldung unverzüglich, telefonisch oder per Email an die Internetwache der Polizei erfolgen. Während seiner Sprechzeiten (Montag – Freitag von 8 – 15 Uhr) ist der Sofortdienst des Umweltkommissariats im Landeskriminalamt auch direkt erreichbar:
Tel.: 030 4664-933 633 oder per E-Mail: lka336@polizei.berlin.de
Kontaktdaten von zuständigen Behörden finden Sie im Kapitel Zuständige Behörden.

Empfehlung: Hinweise über unzulässige Arbeiten an Asbest zeigen Sie umgehend – am besten schriftlich – auch der verantwortlichen Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter an.
d) Das Dach unserer Garage/Gartenlaube ist mit Asbest-Wellplatten gedeckt. Darf ich es reinigen?
Beim Reinigen von asbesthaltigen Produkten ist Vorsicht angebracht. Die Verwendung von Hochdruckreinigern, Besen und Bürsten zählen zu den verbotenen Arbeiten nach Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV . Eine Reinigung des Daches aus asbesthaltigem Material ist ausschließlich mit einem drucklosen Wasserstrahl und einem Schwamm zulässig. Das Absammeln von Laub und Moos ist ohne Betreten (Achtung Durchbruchgefahr!) der Wellasbestdächer erlaubt. Das abgesammelte Gut kann Asbestfasern enthalten und ist als gefährlicher Abfall zu entsorgen (vgl. hierzu Antwort zur Frage 4c).
e) Dürfen wir ausgebaute asbesthaltige Produkte/Bauteile wiederverwenden? (Unser Nachbar zersägt Asbestplatten und verwendet sie zum Wegebau.)
Nein, dürfen Sie nicht. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung ist gemäß Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV verboten. Das gilt auch für private Haushalte. Mit diesem Handeln wird ein Straftatbestand verwirklicht.
f) In unserer Wohnung sind Floor-Flex-Platten vorhanden. Dürfen wir sie mit neuen Bodenbelägen überdecken (zum Beispiel Laminat, Teppich etc.)? Was ist hierbei zu beachten?
Das lose Verlegen von Auslegware und Teppich auf Floor-Flex-Platten ist erlaubt. Zu beachten ist dabei, dass die Auslegware nicht mit den Floor-Flex-Platten vollflächig verklebt wird. Gleiches gilt für Laminat, das ebenfalls nicht mit dem asbesthaltigen Untergrund verklebt werden darf.
g) Wie kann ich erkennen, dass ein Fachbetrieb sachkundig ist?
Sie können sich vom Aufsichtsführenden des Betriebes den Sachkundenachweis vorlegen lassen. Der Sachkundenachweis muss den Namen des Sachkundigen, den Lehrgangsträger und die Behörde benennen, vor der die Prüfung abgelegt wurde. Der Sachkundenachweis verliert nach sechs Jahren seine Gültigkeit.


3. Allgemeine Informationen, Auskunftspflichten, Bauen im Bestand und Ausbaupflichten


a) In unserer Wohnung/unserem Haus sind asbesthaltige Bauteile/Produkte vorhanden. Was darf/muss der Vermieter/Eigentümer tun? Müssen diese ausgebaut/entfernt werden?
Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach Asbestrichtlinie (Anhang 16 Muster VV TB ) (PDF; Quelle: www.dibt.de) sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das geltende Vorschriften- und Regelwerk dar. Ein Entfernungsgebot für Asbest aus Gebäuden bzw. gebäudetechnischen Anlagen existiert nicht. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bzw. die Bauherrschaft haben über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes aufgrund des § 3 Bauordnung Berlin (BauO Bln) in Verbindung mit § 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) besondere Pflichten. So ist nach dem Bauordnungsrecht ein Gebäude so instand zu halten, dass "insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden". Zur Vermeidung von Risiken aus schwachgebundenem Asbest ist bereits seit 1989 bei einer begründeten Vermutung auf Asbest im Gebäude die Asbestrichtlinie ausnahmslos von jeder Eigentümerin bzw. jedem Eigentümer oder deren/dessen Verfügungsberechtigten – unabhängig von der Gebäudenutzung – anzuwenden. Beschädigte festgebundene Asbestprodukte können grundsätzlich in Anlehnung an die Asbestrichtlinie durch Sachverständige durch Inaugenscheinnahme bewertet werden.
b) In unserer Mietwohnung sind brüchige asbesthaltige Bodenplatten vorhanden. Was sollen wir tun?
Wenden Sie sich umgehend an Ihren Vermieter und fordern Sie diesen zur unverzüglichen Beseitigung der Gefahrenquelle durch einen sachkundigen Fachbetrieb auf. Bis dies erfolgt wird es in Berlin geduldet, die brüchigen Stellen mittels Industrieklebeband abzukleben. Diese Sofortmaßnahme soll nur die Zeit bis zur endgültigen Beseitigung der Gefahrenquelle überbrücken, ersetzt diese aber nicht! Die endgültige Beseitigung der Gefahrenquelle durch einen sachkundigen Fachbetrieb ist unverzüglich zu veranlassen!
c) Wie kann ich herausfinden ob Asbest in unserer Wohnung/unserem Haus vorhanden ist?
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Auskunftsersuchen an Ihren Gebäudeeigentümer/ Vermieter. Ob Asbest in Gebäuden/Wohnungen verbaut wurde ist in der Regel durch Inaugenscheinnahme zu ermitteln. Ergänzend können Sachverständige und Fachlabore eingebunden werden. Hinweise und Kontakte zu Sachverständigen und Fachlaboren für Asbest bzw. Schadstoffe entnehmen Sie bitte dem Kapitel Zuständige Behörden (Sachverständige und Fachlabore).


4. Abfall und Entsorgung


a) Hier liegen asbesthaltige Materialien herum. Ist das so in Ordnung? Wer kümmert sich um die Entsorgung?
Nein, es ist nicht in Ordnung. Es handelt sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine Umweltstraftat. Bitte informieren Sie unverzüglich die Polizei und/oder die zuständigen Ordnungsbehörden. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Umweltportals des Landes Berlin. In der Regel geht von unbewegt liegendem festgebundenem asbesthaltigem Material keine akute Gefahr aus. Wenn es sich wirklich um asbesthaltiges Material handeln sollte, müssen diese sicher in speziell gekennzeichneten sogenannten "Big-Bags" verpackt und entsorgt werden.
b) Dürfen wir asbesthaltige Materialien mit dem Hausmüll oder als gemischter Bauabfall entsorgen?
Nein. Asbesthaltige Stoffe sind gefährliche Abfälle und gehören nicht in den Hausmüll! Die Entsorgung zusammen mit anderen Abfällen (zum Beispiel gemischter Bauabfall) ist verboten. Auch bei Asbestarbeiten in Eigenleistung ist der Abfall vorschriftsmäßig zu entsorgen.
Weitere Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema Abfall/Entsorgung finden Sie im Kapitel Zuständige Behörden / Abfallrecht.
c) Wie und wo kann ich asbesthaltigen Abfall entsorgen?
Für die Anlieferung von sicher verpackten, zum Beispiel in Folie eingewickelten Kleinmengen aus Haushalten und Kleingewerbe bis zu 1 m3 stehen im Stadtgebiet private Kleinsammel­stellen sowie Schadstoff­sammelstellen der BSR zur Verfügung (BSR Servicetelefon: 030 7592-4900). Größere Teile dürfen für einen besseren Transport nicht zerkleinert werden, dieses ist eine Straftat.
Darüber hinaus erhalten Sie Auskunft bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (www.sbb-mbh.de).

Stand: 29. Juli 2019

 
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