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Berliner MietfibelWohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
Die Kosten teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Das Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für die Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wer zum Kreis der Wohngeldberechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die Transferleistungen beziehen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel
Ebenfalls keinen Anspruch haben alleinstehende Studierende oder Auszubildende, denen BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen aus dem Förderprogramm MobiPro-EU dem Grunde nach zusteht. Achtung! Wenn Sie Ihre Heizkostennachforderung aufgrund der gestiegenen Preise nicht bezahlen können, wenden Sie sich an das Jobcenter und beantragen Sie Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder an das Sozialamt Ihres Bezirks und beantragen Sie Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung). Wichtig ist, dass Sie den Antrag in dem Monat stellen, in welchem die Nachzahlung fällig ist. Das Jobcenter oder das Sozialamt prüft, ob die Kosten bzw. Ihr Verbrauch angemessen sind und ob Sie aufgrund Ihres Einkommens einen Anspruch auf Leistungen haben. WohngeldrechnerWenn Sie testen wollen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wieviel Wohngeld Sie erhalten würden, können Sie den Wohngeldrechner nutzen. Die eingegebenen Daten werden nicht gespeichert. Das Stellen eines Antrags ersetzt der Abfrageservice jedoch nicht.AntragstellungWohngeld bekommen Anspruchsberechtigte nicht automatisch. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.Den Wohngeldantrag können Sie online über das Service-Portal Berlin stellen: Sie können die Wohngeld-Antragsformulare und notwendigen Anlagen auch als PDF-Dateien zum Ausfüllen und Ausdrucken abrufen. Bei den bezirklichen Bürgerämtern erhalten Sie die Wohngeld-Antragsformulare und notwendigen Anlagen auch in Papierform. Bei den bezirklichen Mieterberatungen können Sie Auskünfte zur Wohngeldbeantragung erhalten. Eine telefonische Beratung erhalten Sie beim Bürgertelefon 115. Dem Wohngeldantrag sind insbesondere aktuelle Nachweise (Kopie) über Ihre Miete bzw. Belastung und Ihr Einkommen (z.B. Mietvertrag, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid) beizufügen. Um zügig Wohngeld zu erhalten, gilt: Füllen Sie den Antrag vollständig aus, fügen alle geforderten Anlagen/Nachweise vollständig bei und reichen Sie ihn beim Bürgeramt des Bezirkes, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet, ein. Berechnung des WohngeldesOb und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach drei Faktoren:
Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt:
Außer Betracht bleiben dabei die Personen, die eine sogenannte Transferleistung beziehen, bei der Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind. Zu berücksichtigende Miete bzw. BelastungDie direkten Kosten für Heizung und Erwärmung von Wasser bleiben unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung wird aber eine Heizkostenkomponente berücksichtigt, die sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder richtet. Zuschussfähig ist diese Miete jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der sich noch durch eine Klimakomponente erhöht. Sowohl der Höchstbetrag als auch die Höhe der Klimakomponente richten sich ebenfalls nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zudem richtet sich der Höchstbetrag nach einer bestimmten Mietenstufe. Berlin ist einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet.Höhe des GesamteinkommensEs wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einbezogen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (Gesamteinkommen).Zum Einkommen gehören alle steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütung, Rente) nach Abzug der Werbungskosten (-Pauschbeträge) sowie bestimmte, im Wohngeldgesetz genannte steuerfreie Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhalt). Bitte lesen Sie hierzu auch das Vom Einkommen jedes Haushaltsmitgliedes werden pauschal jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn
Wichtiger HinweisInformationen zur Wohngeldreform 2023 erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.![]() |