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Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenVertraglich geförderte Wohnungen
In den Programmjahren 1991 bis 1997 wurden Wohnungen nach den Richtlinien für vertragliche Förderung gebaut. Sie sind mietpreisrechtlich an sich wie nicht preisgebundene Neubauwohnungen zu behandeln. Auf sie finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
Die anfängliche Miete betrug in der Mehrzahl der Fälle je nach Wohnlage 4,60 bis 7,67 Euro/m² Wohnfläche monatlich (ohne Betriebskosten). Die Einzelmieten können im Rahmen der allgemeinen mietpreisrechtlichen Bestimmungen des BGB erhöht werden. Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen kann der Vermieter Mieterhöhungen entsprechend § 558 BGB höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete umsetzen. Außerdem darf der Vermieter grundsätzlich keine höhere Miete verlangen, als die anfängliche Miete plus dem alle 15 Monate stattfindenden degressiven Förderabbau um 0,2556 bis 0,3835 Euro/m² Wohnfläche. Auch bei einer Staffelmiete darf die Miete nur unter Beachtung des Förderabbaus steigen. Der Förderabbau und damit auch die Staffelmieterhöhung kann auch alle zwölf Monate erfolgen. Die Mieter haben einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser vertraglichen Mietpreisbegrenzungen - Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB). Nach Ablauf des Förderzeitraumes, in der Regel zwischen 12 und 18 Jahren, endet die vertraglich vereinbarte Mietpreisbindung, und es gilt uneingeschränkt das allgemeine Mietpreisrecht für nicht preisgebundene Wohnungen. Der Bauherr hat im Rahmen dieser Richtlinien einen Fördervertrag mit der IBB abgeschlossen. Wenn Sie Mieter einer solchen Wohnung werden wollen, sollten Sie sich beim Vermieter genau über die konkret für diese Wohnung vereinbarten Förderbedingungen informieren (Anfangsmiete, Degressionsschritte, Förderdauer sowie zulässige Einkommensgrenze und Wohnflächenanspruch). ![]() |