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Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenSozialwohnungen
Gesetzliche Grundlagen für das Mietpreisrecht für bis zum Jahr 2002 geförderte Sozialwohnungen bilden: das "Wohnungsbindungsgesetz" (WoBindG), die "Neubaumietenverordnung" (NMV) und die "Zweite Berechnungsverordnung" (II. BV) sowie die Heizkostenverordnung.
Die Miethöhe bei Neuvermietung einer WohnungAnders als im nicht preisgebundenen Alt- und Neubau darf ein Mieterwechsel im Sozialen Wohnungsbau grundsätzlich zu keiner Mieterhöhung führen. Ein neuer Mieterhaushalt zahlt also zu Beginn des Mietverhältnisses in der Regel genau den Mietbetrag, den der ausgezogene Mieterhaushalt zuletzt zahlen musste.Im Sozialen Wohnungsbau gilt das Prinzip der Kostenmiete. Nur wenn sich die Kosten für die Wirtschaftseinheit, die sogenannten laufenden Aufwendungen, erhöhen, darf die Miete steigen. Das Prinzip der KostenmieteIIm Sozialen Wohnungsbau werden die Mieten grundsätzlich durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Wie eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens muss die künftige Vermietende bei der Investitionsbank Berlin (IBB) eine Schlussabrechnung vorlegen, aus der die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten hervorgehen. Das sind:
Aufgrund der Grundstücks- und Baukosten in Abhängigkeit von der Fremdkapitalfinanzierung ist die Kostenmiete relativ hoch. Durch öffentliche Mittel (z.B. öffentliche Baudarlehen, Aufwendungszuschüsse, Aufwendungsdarlehen) wird in der Regel die Kostenmiete auf ein für die Mieterhaushalt erträgliches Maß reduziert. Neben dieser mittels Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten Miete werden noch Vorauszahlungen auf Umlagen für die Betriebskosten erhoben. Über die Betriebskostenvorauszahlungen muss jährlich abgerechnet werden (§ 20 Neubaumietenverordnung). Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau haben ausdrücklich das Recht, die Unterlagen für die errechnete Kostenmiete jederzeit bei der Vermietenden einzusehen bzw. diese sich - gegen Kostenerstattung - Fotokopien zusenden zu lassen. Das betrifft besonders die von der IBB genehmigte Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie alle späteren Zusatzberechnungen und Auszüge aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Verweigert die Vermietende die Auskunft, kann ggf. die IBB helfen. Wann kann die Miete erhöht werden?Die wichtigsten Gründe für eine Mieterhöhung im Sozialen Wohnungsbau sind:
Mieterhöhungen können durch einseitige schriftliche Erklärung der Vermietenden geltend gemacht werden. Geht die Erklärung bis zum 15. eines Monats beim Mieterhaushalt ein, wird die Erhöhung zum ersten des folgenden Monats wirksam. Geht sie später ein, so wirkt sie erst zum ersten des übernächsten Monats. Das "Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin" - Wohnraumgesetz Berlin - enthält verbesserte Regelungen für erhebliche Mieterhöhungen. Erheblich ist eine Mieterhöhung, wenn die Miete, abgesehen von Mieterhöhungen bei Modernisierung und gestiegenen Betriebskosten, um mindestens 10 % oder innerhalb von vier Jahren um mindestens 15 % steigen soll. Bei erheblichen Mieterhöhungen kann der Mieterhaushalt bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Mieterhöhungserklärung zugegangen ist, mit Wirkung bis spätestens zum Ablauf des sechstens Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung kündigen. Wird nicht gekündigt, tritt die erhebliche Mieterhöhung erst nach Ablauf der Überlegungsfrist ein. Wird eine Mieterhöhung verlangt, die unter den zuvor dargestellten Grenzen liegt, gelten weiterhin die kurzen Kündigungs- und Überlegungsfristen der §§ 10 und 11 Wohnungsbindungsgesetz. Damit Sie als Mieterhaushalt die Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Mieterhöhung weitgehend selbst nachzuprüfen, stellt das Gesetz in § 10 WoBindG strenge Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. Darauf sollten Sie bei einer Mieterhöhung vor allem achten:
Auch wenn der Erhöhungsbetrag berechtigt ist, wird die Mieterhöhung nicht fällig, wenn und solange diese Formvorschriften vom Vermietenden nicht eingehalten werden. Stellt sich heraus, dass eine höhere als die Kostenmiete verlangt wurde, können Sie den überschüssigen Betrag zurückfordern. Nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel und Ablauf der Mietpreisbindung ist das allgemeine Mietrecht für nicht preisgebundene Wohnungen anwendbar. Mietzuschuss bei hoher Mietbelastung im Sozialen WohnungsbauMieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) können Mietzuschüsse zur Sicherung einer tragbaren Mietbelastung erhalten. Durch die Mietzuschüsse soll die Belastung aus der Bruttowarmmiete zum anrechenbaren Einkommen grundsätzlich auf 30 % gesenkt werden. Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze für einen normalen Wohnberechtigungsschein (§ 9 Absatz 2 WoFG + 40 %) nicht überschreitet. Für Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII werden mit Hilfe des Mietzuschusses die Mieten auf das angemessene Maß reduziert, insoweit die Leistungsträger nicht mehr die gesamte Miete übernehmen.Neue SozialwohnungenIm Unterschied zu den bestehenden Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) gilt in den seit dem Jahr 2014 neuen Sozialwohnungen nicht das Prinzip der Kostenmiete. Für die Mietsteigerungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie bei den nicht preisgebundenen Wohnungen. Zusätzlich müssen die Vermieterenden die Mietpreisbestimmungen aus den Förderverträgen beachten. |