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Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenDie Indexmiete
557b BGB erlaubt den Abschluss von Vereinbarungen über eine Indexmiete. Bei der Indexmiete wird die Mietentwicklung an die Änderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (neu: Verbraucherpreisindex für Deutschland) gebunden.
Bei einer Vereinbarung über eine Indexmiete muss die Miete, von Mieterhöhungen bei Modernisierung (§ 559 BGB) und Veränderungen bei Betriebskosten (§ 560 BGB) abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit die Vermietende bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die sie nicht zu vertreten hat. Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB ist bei der Vereinbarung einer Indexmiete ausgeschlossen. Die Mietänderung muss die Vermietende als Erklärung in Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) geltend machen. In der Erklärung ist die Veränderung des Preisindexes sowie betragsmäßig die jeweilige Miete oder die Erhöhung anzugeben. Mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung der Vermietenden ist die veränderte Miete zu entrichten. Beachten Sie: Für ab 1. Juni 2015 abgeschlossene Indexmietverhältnisse sind im Zeitraum bis zum 31. Mai 2025 die Regelungen der Mietpreisbremse auf die Ausgangsmiete anzuwenden (§ 557b Abs. 4 BGB). ![]() |