![]() |
||||||
Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenDie Staffelmiete
Gelegentlich werden Mieterhaushalten beim Vertragsabschluss sogenannte Staffelmietvereinbarungen (§ 557a BGB) angeboten, wonach sich die Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in betragsmäßig festgelegten Stufen auf einen bestimmten Betrag erhöht. Die Obergrenzen aus § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze) müssen bei einer wirksamen Staffelmietvereinbarung nicht eingehalten werden.
Wirksam ist eine Staffelmietvereinbarung aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 557a BGB beachtet werden:
Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die gesamte Staffelmietvereinbarung nichtig. Dann gilt die bisher vereinbarte Miete bzw. die erste Stufe der (ansonsten nichtigen) Staffelmietvereinbarung. Beachten Sie: Für ab 1. Juni 2015 abgeschlossene Staffelmietvereinbarungen sind im Zeitraum bis zum 31. Mai 2025 die Regelungen der Mietpreisbremse auf jede Mietstaffel anzuwenden (§ 557a Abs. 4 BGB). Es sind die jeweiligen Verhältnisse zu Beginn einer neuen Mietstaffel maßgebend. ![]() |