![]() |
||||||
Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenSonderkündigungsrechte des Mieterhaushalts bei Mieterhöhungen
Zum Ausgleich für die Rechte der Vermietenden auf Mieterhöhungen billigt das Gesetz dem Mieterhaushalt Sonderkündigungsrechte zu (§ 561 BGB).
Macht die Vermietende eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder eine Mieterhöhung bei Modernisierung (§ 559 BGB) geltend, steht dem Mieterhaushalt ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesen Fällen kann der Mieterhaushalt bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung der Vermietenden das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die ansonsten geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen muss der Mieterhaushalt nicht beachten. Die Mieterhöhung tritt bei Nutzung des Sonderkündigungsrechtes nicht ein. Beispiel: : Die Vermietende verlangt am 15. Januar eine Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Dann kann der Mieterhaushalt bis Ende März (Zugang bei der Vermietenden) zum 31. Mai kündigen. ![]() |