Wohnen im Alter / Betreutes Wohnen
Betreuungsangebote
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Zur Abgrenzung mit anderen Wohnanlagen nach dem Heimgesetz sind dem Grundservice enge Grenzen gesetzt. Beim "Betreuten Wohnen" dürfen nur allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen als Grundservice vertraglich vereinbart werden. Festgelegt ist auch, dass dieser Grundservice nicht mehr als 20% der monatlichen Miete betragen darf.
Betreuungsangebote werden in der Regel unterschieden in
Grundservice
Zum Grundservice sollte also sinnvoller Weise gehören:
- Hausnotrufanlage
- Inanspruchnahme des Betreuungspersonals (z.B. während spezieller Sprechzeiten)
- Vermittlung weiterer Dienstleistungen
- Durchführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten (ohne Hausmeisterleistungen für gebäudeseitige Erfordernisse)
- Verwaltung der Gemeinschaftsräume
Die Kosten für den Grundservice werden als monatlicher Pauschalbetrag zusätzlich zur Miete fällig, unabhängig davon ob der Grundservice auch in Anspruch genommen wurde.
Wahlservice
Anders beim Wahlservice: Die Kosten hierfür sollten nur entstehen, wenn die Dienstleistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Wahlserviceleistungen sind zum Beispiel:
- Erstversorgung im Krankheitsfall (Mahlzeiten bereitstellen, Einkäufe tätigen, Medikamente besorgen, Blumen gießen, Wäsche waschen, Post holen, Haustier ausführen etc.)
- Hilfen bei und nach Krankenhausaufenthalt
- Hilfen bei der Suche nach einem Pflegeheim
- Essensangebot (Herstellung in der Wohnanlage und Einnahme in Gemeinschaft)
- Fahr- und Begleitdienste
- Einkaufsdienste
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