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Archiv: Hauptstadt Berlin - Dokumentation der ArbeitsphasenPlanungsrecht und Eingriffsmöglichkeiten der öffentlichen HandDie Planungsrechtliche FestlegungDie im Hauptstadtvertrag genannten Ziele mussten zügig umgesetzt werden. Dazu bedurfte es eines rechtlichen Instruments, mit dem der komplizierte Planungs- und Bauprozess sicher zu steuern war. Am 17. Juni 1993 wurde eine zuvor vom Senat beschlossene Verordnung veröffentlicht, die den Weg in die Hauptstadtzukunft ebnete. Sie trug den langen Titel "Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der dazugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". Im Februar 1994 stimmte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Kosten zu. Im Mai wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Berlin unterzeichnet.Ausschlaggebend für die Wahl dieses besonderen Rechtsinstruments war, die Interessen der Ansiedlung des Bundes in der Berliner Stadtmitte durchsetzen zu können. Wo die Bundesinteressen nicht berührt wurden, fand das Instrument keine Anwendung. So musste das Entwicklungsgebiet zweigeteilt werden, weil der dazwischen liegende Bereich um die Friedrichstraße als städtische Aufgabe angesehen wurde. Die Eingriffsmöglichkeiten der öffentlichen HandAls eine praktische Umsetzung basiert die Entwicklungsmaßnahme auf dem Hauptstadtbeschluss. Laut Baugesetzbuch müssen ihre Ziele im öffentlichen Interesse liegen. Die Entwicklungsmaßnahme muss räumlich begrenzt sein, um die starke Eingriffsmöglichkeit der öffentlichen Hand auf das notwendige Maß zu beschränken. Denn immer hin erlaubt sie Eingriffe auf den Bodenmarkt - wie die Preisbegrenzung - und gegebenenfalls die Enteignung, das "schärfste Schwert des Städtebaurechts".Zudem sollten die städtischen Vorleistungen - technische und soziale Infrastruktur - in einer Hand liegen. Damit bedurften wesentliche Veränderungen fortan der entwicklungsrechtlichen Genehmigung, so zum Beispiel
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