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Presse und AktuellesÄnderungen des Zweckentfremdungsverbotes - seit 1. November 2021 gilt die Pflicht zur Angabe einer Registriernummer bei Ferienwohnungsangeboten04.11.21, Pressemitteilung Das Abgeordnetenhaus hat die vom Senat eingebrachten Änderungen im Rahmen des Gesetzentwurfes zum Dritten Änderungsgesetz zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) mit geringfügigen Änderungen beschlossen. Das Gesetz verpflichtet die Anbieter von Ferienwohnungsinseraten (insbesondere auf Onlineportalen), eine gut sichtbare Registrierungsnummer anzugeben. Ob sich das jeweilige Ferienwohnungsinserat rechtlich auf Wohnraum oder Nichtwohnraum bezieht, ist nunmehr irrelevant. Die Ausweitung der Verpflichtung auf alle Ferienwohnungsangebote gilt seit dem 1. November 2021. Die Wohnungsämter können so das Verbot konsequenter durchsetzen und den in Berlin dringend benötigten Wohnraum vor Zweckentfremdung schützen. Die Gesetzesänderung schafft zudem Klarheit für die Anbieter von Online-Portalen: Ferienwohnungsinserate ohne die geforderten Angaben sind gesetzwidrig. Plattformen dürfen Angebote mit offenkundig unvollständigen Angaben nicht mehr online stellen bzw. haben sie zu löschen. Nur Portale, die die Anforderungen beachten, stellen dadurch die dringend benötigte Transparenz in Bezug auf die Legalität des Angebotes sicher. Bei Nichtbeachtung können die bezirklichen Wohnungsämter die Löschung anordnen. Die Angabe einer Registriernummer ist nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen der gewerblichen Kurzzeitvermietung die genaue Lage der Unterkunft und die vollständigen Daten des Anbieters bzw. Werbers angegeben werden. Hotelunterkünfte, bei denen Anbieter und Objekt ohnehin ersichtlich sind, sind ausdrücklich ausgenommen worden. Bei Zuwiderhandeln können Geldbußen bis zu 250.000 Euro verhängt werden. Entsprechende Antragsformulare sind online abrufbar: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml#zweckentfremdung PressearchivPressestelle
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