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Presse und AktuellesBundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Erhaltungsverordnung „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin01.12.20, Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26.10.2020 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtswirksamkeit der Erhaltungsverordnung „Wilhelmstraße“ bestätigt. Damit ist und bleibt die Verordnung zum Schutz der städtebaulichen Gestalt der Wohnungsbauserie 70 in der Wilhelmstraße gültig. Bezirksstadtrat Ephraim Gothe: „Der Bezirk Mitte von Berlin begrüßt die Entscheidung außerordentlich! Sie bedeutet den Erhalt strukturell preiswerten Wohnraums und mehr Sicherheit für Mieterinnen und Mieter.“ Das Gebiet "Wilhelmstraße" wurde von 1987-1990 errichtet. Das Baugebiet mit 7-8 geschossiger Bebauung entstand für ca. 3.200 Einwohner (1992) in 1.072 Wohneinheiten. Die städtebauliche Gesamtanlage sollte dazu beitragen, das Wohnungsbauprogramm der DDR bis 1990 zu erfüllen und durch eine repräsentative Bebauung den Mauerstreifen nahe am Brandenburger Tor abzuschirmen. Der industrielle Wohnungsbau wurde in Großtafelbauweise auf der Grundlage von WBS 70 (Wohnungsbauserie 70) und unter Anwendung neuester wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse im Bauwesen errichtet. Städtebaulich bemerkenswert sind die mäandrierenden Baublöcke, die eine Komposition von Raumfolgen erkennen lassen. Funktional-räumliche Strukturen sind ablesbar und erlebbar. Im Vergleich zu anderen Bauten des industriellen Wohnungsbaus der DDR ist hier eine relativ starke Differenzierung in der Gestaltung durch besondere Details und zusätzliche Elemente erkennbar. Der Bezirk Mitte von Berlin hatte im Jahr 2016 eine entsprechende Verordnung für ein Gebiet zwischen Behrenstraße, Wilhelmstraße, An der Kolonnade, Mohrenstraße, Voßstraße, In den Ministergärten, Gertrud-Kolmar-Straße und Cora-Berliner-Straße im Bezirk Mitte von Berlin erlassen. Die bezirkliche Erhaltungsverordnung wurde 2018 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen aufgehoben, weil der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung in einem Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung liegt. In korrekter Zuständigkeit und mit marginal verändertem Geltungsbereich, aber mit gleichbleibender städtebaulicher Begründung, wurde die Erhaltungsverordnung neu erlassen. Gegen die Erhaltungsverordnung haben drei Eigentümerinnen von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben, u. a. mit der Begründung, das Land Berlin habe unter dem Deckmantel des Schutzes der städtebaulichen Gestalt des Gebietes den Erhalt bezahlbaren Wohnraums für die Bevölkerung sichern wollen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 24.7.2020 (Aktenzeichen OVG 2 A 6.18) zurückgewiesen u. a. mit der Begründung, dass im Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden seien, die das Ortsbild und die Stadtgestalt durch ihre visuellen Aspekte und optische Wirkung bzw. durch ihre optisch wahrnehmbare besondere Baustruktur prägen. Die Revision gegen die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hatten die Grundstückseigentümerinnen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde war vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich. Der 4. Senat hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt und ihre Vereinbarkeit mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt. PressearchivPressestelle
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