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Presse und AktuellesVerwaltungsgericht bestätigt Berliner Zweckentfremdungsverbot08.06.16, Pressemitteilung Senator Andreas Geisel: „Ein guter Tag für die vielen Wohnungssuchenden in unserer Stadt.“ Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot. Das Verbot soll dafür sorgen, dass der in Berlin immer knapper werdende Bestand an Wohnraum ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Aus diesem Grund sind Zweckentfremdungen wie z.B. längerer Wohnungsleerstand, Abriss und die Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume sowie die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Zimmervermietung untersagt und nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel begrüßte am Mittwoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich. „Das ist ein guter Tag für die vielen Wohnungssuchenden in unserer Stadt. Ich fühle mich in meiner sozialen Stadtentwicklungspolitik bestätigt. Denn das Zweckentfremdungsverbot will niemanden ärgern oder drangsalieren, es hat ein einfaches Ziel: Den Menschen helfen, die eine Wohnung suchen und Wohnungen dafür zu nutzen, wofür sie gebaut wurden – zum Wohnen.“ Das Verwaltungsgericht hat alle 4 Klagen der Ferienwohnungsbetreiber gegen die Versagung des so genannten Negativattests abgewiesen. Es hat zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin geäußert. Die Regelungen des Zweckentfremdungsverbots basieren auf der Feststellung der Wohnraummangellage in Berlin. Diese hat der Senat ohne Beanstandungen festgestellt. Hierfür war er durch das Zweckentfremdungsverbotsgesetz auch ausreichend ermächtigt. Für Ferienwohnungsvermieter gilt damit allein die 2-jährige Übergangsfrist, danach müssen sie eine Genehmigung beantragen. Einen darüber hinausgehenden Bestandschutz gibt es nicht. Ein Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes, ist nicht gegeben. Das Vermieten von Ferienwohnungen unterscheidet sich laut Verwaltungsgericht grundlegend von anderen (gewerblichen oder beruflichen) Nutzungen. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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