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Presse und AktuellesWegfall der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau11.04.03, Pressemitteilung Regelungen für die Gewährung von Mietausgleich und Umzugshilfen verabschiedet Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilt mit: Die Vorschriften zur Zahlung von Mietausgleich und Umzugshilfen an Mieter in Sozialwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, liegen vor. Außerdem sind Vorschriften zur Gewährung eines Härteausgleichs für betroffene Selbstnutzer von Wohneigentum erarbeitet worden. Die Vorschriften sind von den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses gebilligt worden. Die vom Senat beschlossenen Maßnahmen zum Mieterschutz für vom Wegfall der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau betroffene Haushalte werden damit konsequent umgesetzt Hilfe für Mieter in Sozialwohnungen Die Regelungen finden auf Sozialmietwohnungen Anwendung, die bis Ende 2004 aus der Grundförderung von 15 Jahren fallen und für die keine Anschlussförderung gewährt wird. Voraussetzung ist immer, dass der Mieter am letzten Tag der Grundförderung einen gültigen Mietvertrag hat. Mietern die vor Ende der Grundförderung ausziehen oder erst danach einziehen, wird keine zusätzliche Unterstützung gewährt. Voraussetzung ist auch, dass aufgrund des Wegfalls der Anschlussförderung eine das übliche Maß im sozialen Wohnungsbau übersteigende Mieterhöhung eingetreten ist. Für die Berechnung des Anspruchs auf Mietausgleich sind die im Wohnraumfördergesetz festgelegten Bundeseinkommensgrenzen für den sozialen Wohnungsbau maßgebend. Bei allen Haushalten, die die Einkommensgrenzen einhalten, werden anfänglich 90 Prozent der Mietsteigerung übernommen. Die Einkommensgrenze liegt bei einem Einpersonenhaushalt bei 1.000 Euro, bei Zweipersonenhaushalten bei 1.500 Euro, bei Dreipersonenhaushalten mit einem Kind bei 1.883 Euro und bei Vierpersonenhaushalten mit zwei Kindern bei 2.267 Euro monatlich. Maßgebend ist immer das anrechenbare Einkommen, welches ungefähr dem monatlichen Nettoeinkommen entspricht. Aber auch Haushalte, deren Einkommen bis fast 50 % über diesen Grenzen liegt wird einkommensabhängig ein verminderter Mietausgleich gewährt. Die Höhe des Mietausgleichs richtet sich nach der konkreten Mietsteigerung. Mietsteigerungen werden aber nur bis zu den festgelegten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach den Mittelwerten des Berliner Mietspiegels 2003 für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 bis unter 90 m². Ein Beispiel: Die Miete wird um 2 Euro je Quadratmeter monatlich erhöht. Bei einkommensschwächeren Haushalten bis zu den bereits dargestellten Einkommensgrenzen werden davon 1,80 Euro oder 90 % anfänglich voll ausgeglichen, wenn die maßgeblichen Mittelwerte aus dem Berliner Mietspiegel 2003 nicht überschritten werden. Der Mietausgleich wird grundsätzlich jährlich um ein Fünftel abgebaut. Maximal wird daher für 5 Jahre eine Unterstützung gewährt. Bei besonders benachteiligten Mieterhaushalten kann auch eine längere Zahlung möglich sein. Gewährung von Umzugskostenhilfe Umzugshilfen werden gewährt, wenn eine Mieterhöhung eintritt, die höher ist als bei Gewährung einer Anschlussförderung und der Mieter aufgrund dieses Umstandes umziehen muss. Grundsätzlich muss daher die Mieterhöhung über 0,52 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich betragen. Aber auch bei Mieterhöhungen, die etwas darunter liegen, kann eine Umzugshilfe gewährt werden, wenn die Miete bereits sehr hoch ist. Außerdem gibt es bestimmte Fristen, bis zu denen die Kündigung der Wohnung erfolgen muss. Bei höherem Einkommen (über 50 Prozent über der Bundeseinkommensgrenze) innerhalb von 2,5 Jahren nach Ende der Grundförderung, bei einem Einkommen darunter grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren nach Ende der Grundförderung. Zuständig für die Prüfung der Ansprüche und Zahlung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe ist die Investitionsbank Berlin. Hilfe für betroffene Eigennutzer von gefördertem Wohneigentum Eigennutzern von im sozialen Wohnungsbau gefördertem Wohneigentum, die durch den Wegfall der Anschlussförderung die Belastung aus dem Wohneigentum und die Kosten für den Lebensunterhalt nicht mehr tragen können, wird geholfen. Kein Eigentümer soll deshalb sein Wohneigentum verlieren müssen. Jetzt liegen die Verwaltungsvorschriften vor, nach denen die Investitionsbank Berlin im Einzelfall die Einkommens- und Belastungssituation prüfen wird. Wohneigentümer können für vorerst drei Jahre weitere Zuschüsse als Härteausgleich erhalten, wenn die Prüfung ergibt, dass die Belastung ansonsten nicht tragbar ist. Verfügt der Eigentümer jedoch über ein größeres, bestimmte Freibetragsgrenzen überschreitendes Vermögen wird kein bzw. erst nach Verbrauch des für die Sicherung des Wohneigentums eingesetzten Vermögens ein Härteausgleich gewährt. Wohneigentümer können bis spätestens drei Monate nach Ende der Förderung bei der Investitionsbank Berlin einen formlosen Antrag auf Hilfe im Härtefall stellen. Wohneigentümer, deren Förderung bereits beendet ist und die Anträge auf Anschlussförderung gestellt haben, können die Investitionsbank Berlin um Prüfung im Einzelfall bitten. Nähere Informationen über die Gewährung der Hilfen erhalten Mieter und Eigennutzer von Wohneigentum bei der Investitionsbank Berlin. PressearchivPressestelle
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