Von den rund 1,9 Millionen Wohnungen in Berlin sind über 1,6 Millionen Mietwohnungen.
Für die Vermietung der Wohnungen in Berlin gibt es je nach Wohnungsart unterschiedliche Voraussetzungen:
- Nicht preisgebundene Alt- und Neubauwohnungen, die grundsätzlich keiner Belegungsbindung unterliegen, können unabhängig von der Einkommenshöhe ohne eine Bescheinigung anmietet werden;
- Sozialwohnungen im gesamten Stadtgebiet sowie Wohnungen im Ostteil, die dem Belegungsbindungsgesetz unterliegen (so genannte Belegungsbindungswohnungen), zu deren Bezug gegebenenfalls ein einkommensabhängiger Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt wird;
- Vertraglich geförderte Wohnungen, die vorerst bis Ende 2013 ohne eine Bescheinigung angemietet werden können;
- Wohnungen der integrierten (einkommensorientierten) Förderung mit speziellen Zugangsvoraussetzungen;
- Genossenschaftswohnungen in allen zuvor dargestellten Formen, für deren Bezug zusätzlich die Mitgliedschaft bei der Wohnungsbaugenossenschaft erworben werden muss.
Nicht preisgebundene Alt- und Neubauwohnungen
Über 85 % aller Berliner Mietwohnungen sind nicht preisgebunden und können grundsätzlich ohne eine Bescheinigung und unabhängig von der Wohnungsgröße angemietet werden. Zu den nicht preisgebundenen Wohnungen zählen auch die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, bei denen die Sozialbindung endete.
Allerdings können im Einzelfall z.B. durch eine entsprechende öffentliche Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bestimmte Altbauwohnungen für einkommensschwächere Haushalte vorbehalten sein.
Im östlichen Teil Berlins sind
ggf. sogenannte Belegungsbindungswohnungen nur mit Wohnberechtigungsschein anmietbar.
Sozialwohnungen
Es gibt rund 150.000 Sozialmietwohnungen in Berlin. Die meisten dieser Wohnungen befinden sich im Westteil unserer Stadt. Für die Anmietung einer Sozialwohnung ist teilweise ein einkommensabhängiger
Wohnberechtigungsschein (WBS) nötig. Zur Erleichterung der Wohnungssuche sind vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 16 Großsiedlungen und verdichtete Wohnkomplexe des Sozialen Wohnungsbaus mit rund 35.000 Sozialwohnungen von den Belegungsbindungen befreit.
Zusätzlich sind durch Einzelfreistellungen der Bezirke oder aufgrund des Wegfalls der Anschlussförderung weitere Sozialwohnungen und Objekte von den Belegungsbindungen freigestellt. Alle diese Sozialwohnungen können von jedem interessierten Wohnungssuchenden ohne einen WBS angemietet werden.
Weiterhin gilt in Berlin, dass auch Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Bundes-Einkommensgrenzen des Sozialen Wohnungsbaus (§9 Absatz 2 WoFG) um bis zu 40% übersteigt, berechtigt sind, eine belegungsgebundene Sozialwohnung zu beziehen. Vor der Anmietung der belegungsgebundenen Sozialwohnung ist allerdings die Beantragung eines WBS nötig.
Belegungsbindungswohnungen
Die Belegungsbindungswohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften sind nur noch bis April 2012 von den Belegungsbindungen befreit.
Soweit die Belegungsbindungswohnungen im ehemaligen Ostteil Berlins nicht mehr freigestellt sind, können sie nur mit einem
Wohnberechtigungsschein (WBS) bezogen werden. Es gelten die selben Einkommensgrenzen wie für den Bezug einer Sozialwohnung.
Vertraglich geförderte Wohnungen
Der vertraglich vereinbarte Wohnungsbau (rund 39.000 Wohnungen) wurde mit Berliner Haushaltsmitteln gefördert, die jedoch keine öffentlichen Mittel für Sozialwohnungen sind.
Vorerst bis zum 31.12.2013 sind alle vertraglich geförderten Wohnungen von den vereinbarten Belegungsbindungen freigestellt. Einkommens- und Wohnflächengrenzen gelten für die Anmietung einer vertraglich geförderten Wohnung
nicht! Die Wohnungen können ohne Vorlage einer RLvF-Bescheinigung (nach den Richtlinien vereinbarte Förderung - RLvF) gemietet werden.
Für die Dauer von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit der Wohnung muss der Bauherr auf eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs verzichten. Bei Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung hat der jeweilige Mieter das Vorkaufsrecht nach § 577
BGB.
Integrierte (einkommensorientierte) Förderung
Die integrierte (einkommensorientierte) Förderung vereinigt die Zielsetzung des bisherigen Sozialen Wohnungsbaus mit der der bisherigen vertraglich vereinbarten Förderung, nämlich Wohnungen zu schaffen, die von ihrer Mietbelastung sowohl für einkommensschwächere wie auch für mittlere Einkommensschichten geeignet sind. Es gibt rund 2.100 Wohnungen, die seit 1997 die einkommensorientierte Förderung erhalten haben.
Bezugsberechtigt sind Mieter, deren Einkommen die geltende Bunde-Einkommensgrenze des Sozialen Wohnungsbaus um nicht mehr als 100 % übersteigt. Durch einen reservierten Wohnungsanteil werden Haushalte mit einer Einkommensüberschreitung bis 25 % bevorzugt versorgt. Das zuständige Wohnungsamt stellt ohne Gebühr eine Einkommensbescheinigung für den Bezug einer solchen Wohnung aus. Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Eine Person darf eine Wohnung bis 55 m² beziehen. Zwei Personen dürfen nur Wohnungen bis zu 73 m², drei Personen bis zu 88 m² und vier Personen bis zu 105 m² beziehen.
Die Miethöhe richtet sich auch nach der Höhe des Einkommens des Mieters.
Genossenschaftswohnungen
Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, das sind die vier Grundsätze des genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Rund 185.000 Genossenschaftswohnungen gibt es in Berlin.
Wohnungsbaugenossenschaften bewirtschaften Wohnungen in allen mietpreisrechtlichen Formen. Für den Bezug einer
Sozialwohnung oder einer Wohnung der
integrierten (einkommensorientierten) Förderung gelten hierfür maßgebliche spezielle Zugangsvoraussetzungen.
Für den Bezug einer Wohnung bei einer Genossenschaft ist es regelmäßig erforderlich, dass der Wohnungssuchende Genossenschaftsmitglied wird und die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der Genossenschaft erwirbt.
Das Wohnen bei einer Genossenschaft ist deshalb so attraktiv, weil der vertragstreue Mieter aufgrund des Dauernutzungsvertrages faktisch nicht gekündigt werden kann.
Darüber hinaus ist die "Mietpreispolitik" der Genossenschaften in der Regel auch an den Belangen der Genossenschaftsmieter orientiert. Als Nutzer einer Genossenschaftswohnung sind Sie nicht nur Mieter einer Wohnung, sondern auch Wohnungsbaugenosse und können als solcher in den Gremien der Genossenschaft (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung, Beirat, Aufsichtsrat) die Zukunft Ihrer Genossenschaft aktiv mit gestalten.