Einen einkommensabhängigen WBS kann grundsätzlich jeder volljährige Bürger für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.
Die für den WBS-Antrag notwendigen Vordrucke sind hier abrufbar und bei den bezirklichen Bürgerämtern erhältlich. Die ausgefüllten Formulare können dem Bezirksamt mit der Post zugesandt werden.
Wie hoch darf das Einkommen sein?
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung des WBS für eine Sozial- und Belegungsbindungswohnung ist jedoch grundsätzlich, dass die maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Ob Sie Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, können Sie selbst überschlagen: Der Berechnung ist das Einkommen (auch z.B. Lohnersatzleistungen, Krankengeld) zu Grunde zu legen, das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist, ggf. kann vom Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld.
Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder ggf. darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann z.B. den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10% abgezogen werden, wenn
- Steuern vom Einkommen,
- Pflichtbeiträge zur Krankenkasse,
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden,
also maximal 30%.
Nach den Abzügen sind ggf. noch folgende Freibeträge abzusetzen:
- 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen,
- bis zu 600 €, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- 4.500 € für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100% oder von wenigstens 80%, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI vorliegt,
- 2.100 € für im Sinne des § 14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung unter 80%,
- 4.000 € bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (es gibt ggf. Höchstgrenzen).
Wenn das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen die nachfolgenden Berliner Einkommensgrenzen nicht überschreitet, besteht ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein.
Beachten Sie: Die Einkommensgrenze für Berlin ist die um 40% erhöhte Bundes-Einkommensgrenze.

Einkommensgrenzen, jährlich
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Bundes- Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 2 WoFG) |
Berliner Einkommens-
grenze |
| Einpersonenhaushalt |
12.000 € |
16.800 € |
| Zweipersonenhaushalt |
18.000 € |
25.200 € |
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
4.100 € |
5.740 € |
Zuschlag für jedes zum
Haushalt gehörende Kind |
500 € |
700 € |
Mieter einer Sozialwohnung, die eine andere Sozialwohnung beziehen wollen, können einen WBS auch bei erheblicher Überschreitung der Einkommensgrenze erhalten. Voraussetzung ist, dass die bisherige Wohnung - bezogen auf m² Wohnfläche - billiger oder größer als die neue Wohnung ist und die Aufgabe der bisherigen Wohnung aus wohnungswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehalten wird.
Beachten Sie: Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wurde vereinfacht dargestellt. Die genaue Einkommensermittlung nimmt Ihr Bezirksamt nach Antragstellung vor.

Wie groß darf eine Sozialwohnung bzw. Belegungsbindungswohnung sein?
Ist ein WBS-Antrag geprüft und gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, wird der (ein Jahr lang) gültige Wohnberechtigungsschein zugeschickt. Darauf ist u.a. die angemessene Wohnungsgröße vermerkt.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mit einziehenden Angehörigen. Also: Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu.
Können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse geltend gemacht werden, wird auch zusätzlicher Wohnraum anerkannt.
Hier nur einige Beispiele:
- Ein Mieter braucht in seiner Wohnung eine ständige Betreuungsperson, um die Aufnahme in ein Pflegeheim zu vermeiden.
- Ein Mieter kann seinen Beruf nur in der Wohnung ausüben, von der damit auch seine Existenz abhängt.
Es gibt auch noch andere Gründe, auf dem WBS einen zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Zum Beispiel für junge, bisher kinderlose Ehepaare, die nicht gleich wieder auf Wohnungssuche gehen sollen, wenn sich Nachwuchs einstellt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Mietern ihre bisherige Wohnung zu groß ist. Umziehen wollen sie aber nur, wenn die neue Wohnung ein wenig größer ist, als ihnen eigentlich zusteht. Wenn gleichzeitig viele Familien eine große Wohnung suchen, machen die Wohnungsämter bei der Zuerkennung des Raumbedarfs auf dem WBS auch hier Ausnahmen.
So kann Alleinstehenden und 2-Personen-Haushalten ein zusätzlicher Raum zugebilligt werden, wenn sie eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben: d.h. die bisherige Wohnung muss um mindestens zwei Wohnräume größer sein als die Zahl der Haushaltsangehörigen. Dies setzt ebenfalls voraus, dass die Aufgabe der bisherigen Wohnung aus wohnungswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Natürlich soll diese Wohnung dem Wohnungsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen und darf daher nicht zum Abriss, für Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und nicht zur Umwandlung in eine Eigentumswohnung bestimmt oder bereits generell freigestellt sein.
Mit einem Wohnberechtigungsschein für eine 1-Zimmer-Wohnung kann auch eine 1,5-Zimmer-Wohnung oder eine kleine 2-Zimmer-Wohnung gemietet werden. Die Wohnfläche der 2-Zimmer-Wohnung darf aber insgesamt nicht größer sein als 50 m².
2-Personen-Haushalte, die einen WBS für 2 Zimmer haben, können auch eine kleine 3-Zimmer-Wohnung mit bis zu 60 m² Gesamtwohnfläche mieten.

Wann wird ein "dringender Wohnbedarf" anerkannt?
Es sollen Wohnungssuchende mit "dringendem Wohnbedarf" in Sozialwohnungen sowie Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorrangig versorgt werden. Der "dringende Wohnbedarf" ist auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt.
Folgende Berechtigungsgruppen werden derzeit unterschieden:
- Familien mit mindestens einem Kind ohne eine Wohnung oder in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen (als Familien gelten auch Alleinstehende mit mindestens einem Kind);
- Eheleute bzw. Verlobte ohne eigene Wohnung, wenn eine Schwangerschaft ab der 14. Woche nachgewiesen ist;
- Schwerbehinderte, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der anerkannten Leiden für sie objektiv ungeeignet sind;
- Alleinstehende psychisch Kranke ohne eigene Wohnung;
- Wohnungssuchende, die aus städtebaulichen Gründen ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen (Sanierung, Gewerbe- oder Industrieansiedlung etc.);
- Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ohne eigene Wohnung in Berlin;
- Inhaber ofenbeheizter Wohnungen, und zwar:
Alleinstehende, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
Eheleute, bei denen ein Ehepartner das 70. Lebensjahr vollendet hat;
- Räumungspflichtige, in der Regel aufgrund eines gerichtlichen Räumungstitels oder eines bau- und wohnungsaufsichtlichen Benutzungsverbots, die bisher eine eigene Wohnung bewohnt haben, oder eine Wohnmöglichkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis haben (Werkwohnungen, Dienstwohnungen usw.) und dieses aus Altersgründen beenden müssen;
- Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) mit konkreter Aufforderung zum Umzug durch die Arbeitsagentur;
- Anspruchsberechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz ohne eigene Wohnung in Berlin;
- Personen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in vergleichbaren Unterkünften des Jugend-, Frauen- und Sozialwesens (z.B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen für geschlagene Frauen oder Mädchenhäusern) leben (ausgenommen sind hier Aus- und Übersiedlereinrichtungen).
Beachten Sie: Zur Anerkennung der Dringlichkeit müssen Sie mindestens ein Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sein.

Im Zusammenhang mit dem "dringenden Wohnbedarf" existiert der Begriff "räumlich unzureichende Wohnverhältnisse".
Räumlich unzureichende Wohnverhältnisse liegen vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen:
- für 2 Personen eine 1-Zimmer-Wohnung
- für 3 Personen eine 2-Zimmer-Wohnung mit 50 qm Wohnfläche
- für 4 und 5 Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit 65 qm Wohnfläche
- für 6 und mehr Personen eine 4-Zimmer-Wohnung mit 80 qm Wohnfläche

Mit dem WBS auf Wohnungssuche
Mit dem Wohnberechtigungsschein in Händen kann man sich um eine Wohnung bewerben. Wo in unserer Stadt Sozial- oder Belegungsbindungswohnungen frei sind, ist u.a. aus dem Anzeigenteil der Tageszeitungen (vor allem in der Samstagsausgabe), oder im Internet zu erfahren.
Viele Berliner Wohnungsunternehmen bieten im Internet einen Abfrageservice mit vermietbaren Wohnungen an. In den Angeboten der Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich auch vermerkt, ob Sie z.B. einen WBS benötigen. Wird die Wohnung nur an WBS-Inhaber überlassen, müssen Sie selbstverständlich im Besitz eines gültigen und passenden WBS sein.
Ein kleiner Teil der Sozialwohnungen - so genannte Vorbehaltswohnungen - sind nur bestimmten Personenkreisen vorbehalten (z.B. Schwerbeschädigten oder für ältere Menschen).
Wohnungsversorgung für Notfälle
Für die Versorgung von Wohnungsnotfällen wurde ein sogenanntes "Geschütztes Marktsegment" eingerichtet. Wohnungslosen oder unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohten Haushalten kann aus diesem besonderen Kontingent eine Wohnung vermittelt werden. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Bezirksamt (Sozialamt).
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