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Wohnraumgesetz Berlin / Wegfall der Anschlussförderung

Sozialer Wohnungsbau: Wegfall der Anschlussförderung


Aufgrund der dramatischen Haushaltslage Berlins sowie der anstehenden Entscheidung über eine eventuelle Weiterführung der Anschlussförderung für die Wohnungsbauprogramme 1987-89 wurde im Jahr 2002 eine Expertenkommission einberufen, um Modelle für einen Ausstieg aus der Anschlussförderung sowie zu Einsparungen im Sozialen Wohnungsbau zu entwickeln.

Ausgehend von dem Ende des Jahres 2002 vorliegenden Bericht der Expertenkommission Anschlussförderung hat der Senat am 4. Februar 2003 den Ausstieg aus der Anschlussförderung beschlossen.

Damit erhalten Eigentümer für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1. Januar 2003 endet, grundsätzlich keine weiterführende Förderung mehr.

Insgesamt sind vom Wegfall der Anschlussförderung rund 28.000 Mietwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1987 bis 1997 und teilweise 1985 und 1986 - soweit die Grundförderung nach Ende des Jahres 2002 auslief - betroffen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Objekte des Sozialen Wohnungsbaus tritt auch der Wegfall der Anschlussförderung ein. Bei einigen Objekten wird dies erst im Jahr 2016 sein. Auch selbstnutzende Eigentümer, die in den Wohnungsbauprogrammjahren 1986 bis 1990 gefördert wurden, erhalten keine Anschlussförderung.

Viele Eigentümer von betroffenen Objekten haben auf Gewährung der Anschlussförderung geklagt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 wurde in einem Musterfall die Rechtmäßigkeit des Wegfalls der Anschlussförderung und damit die Position des Landes Berlin bestätigt.

Belegungsbindungen

Auch bei Nichtgewährung der Anschlussförderung wären rechtlich gesehen die betroffenen Wohnungen weiterhin belegungsgebunden.

Zur Unterstützung der betroffenen Vermieter wird aber bei den betroffenen Wohnhäusern vorerst bis zum 31. Dezember 2013 auf die Wahrnehmung der Belegungsbindungen verzichtet. Diese Freistellung gilt bereits auch in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundförderung. Damit dürfen diese Wohnungen in dem o.g. Zeitraum ohne belegungsbindungsrechtliche Einschränkungen vermietet werden.

Allerdings müssen Wohnungen, die speziell für Rollstuhlbenutzer errichtet wurden, weiterhin an diesen Personenkreis vermietet werden.

Mieten

Mit dem Verzicht auf Gewährung der Anschlussförderung dürfen die Eigentümer die Miete bis auf die Höhe der vollen Kostenmiete anheben. Die Kostenmiete liegt regelmäßig über den verlangten Mieten bei nicht preisgebundenen Wohnungen. Aufgrund der Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sind solche Mieten aber in der Regel nicht realisierbar. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass grundsätzlich die nach Wegfall der Anschlussförderung geforderte Miete höchstens der ortsüblichen Miete für vergleichbare nicht preisgebundene Wohnungen entspricht.

Mieterschutz und Schutz der selbstnutzenden Wohnungseigentümer

Der Verzicht auf die Gewährung der Anschlussförderung hat nicht nur Auswirkungen für die betroffenen Eigentümer von Mietwohnungen. Auch die Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer sind betroffen.

Zur Abfederung von Mietsteigerungen und zur Vermeidung nicht vertretbarer Härten bei den Mietern und selbstnutzenden Eigentümern sind Härtefallregelungen beschlossen worden.

Es kann in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen für die betroffenen Mieterhaushalte ein Mietausgleich gewährt werden. Liegt das anrechenbare Haushaltseinkommen zum Beispiel unter der Bundeseinkommensgrenze für Sozialwohnungen, werden anfänglich 90% der Mietsteigerungen übernommen. Für die berücksichtigungsfähige Miete wurden Höchstbeträge auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmieten im Berliner Mietspiegel festgesetzt. Der Mietausgleich wird grundsätzlich bis zu 5 Jahre gezahlt und reduziert sich dabei jährlich um 20%. In besonderen Härtefällen wird auch bis zu 8 Jahren ein Mietausgleich gezahlt.

Sollte ein Umzug aus den betroffenen Sozialbauwohnungen dennoch unvermeidbar sein, so kann eine Umzugskostenhilfe beantragt werden. Je nach Haushaltsgröße können 1.500 € bis 3.500 € gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die IBB informiert zeitnah vor Ende der Grundförderung alle betroffenen Mieter über den Wegfall der Anschlussförderung und die Hilfemöglichkeiten Mietausgleich und Umzugskostenhilfe.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Beantragung erhalten Sie bei der Investitionsbank Berlin (IBB). Die Infohotline der IBB für Mieter ist unter der Telefonnummer 030 2125-2660 zu erreichen.

Auch private Eigentümer, die in eigengenutztem Wohneigentum vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, könnten bei Vorliegen eines Härtefalls eine weitere finanzielle Unterstützung erhalten.

Quellenhinweise:
  • Mietausgleichvorschriften 2011 - MietA-VV 2011 vom 20. September 2011, (ABl. 2011 S. 2345)
  • Härteausgleichsvorschriften 2012 vom 23. September 2011 (ABl. S. 2999)

Download

Umsetzung und Folgen der Einstellung der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Jahresbericht 2010)
Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4223

Endbericht der "Expertenkommission zur Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin"

Mietausgleichsvorschriften 2011

Kontakt

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10707 Berlin
Fax: 030 90139-4732

 


 
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