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Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
Benutzung: Regeln und Angebote
Die zahlreichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet,
zu denen auch die öffentlichen Kinderspielplätze gehören,
bieten vielfältige
Erholungsmöglichkeiten.
Einzelheiten
zur Benutzung der Anlagen enthält das Gesetz zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz).
Besonders beliebte Nutzungen sind u.a. Spazieren gehen, Picknicken oder Sonnen,
Ausruhen und Verweilen auf Liegewiesen und Bänken. Vor allem für
Kinder sind Grünanlagen der ideale Ort für vielfältige Bewegung.
Rad- und Skateboardfahren, Grillen oder Hundeauslauf sind jedoch nicht überall
in
Grünanlagen zugelassen. Diese häufig besonders intensiv ausgeübten Freizeitbeschäftigungen
können erfahrungsgemäß andere Benutzer/innen in ihrer Erholung
stören und verunsichern, daher sind sie nur auf dafür besonders
ausgewiesenen Flächen
erlaubt.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Im Einzelfall kann für die Benutzung einer Anlage, die über das allgemein zulässige Maß hinausgeht (Sondernutzung), eine Erlaubnis erteilt werden. Dies betrifft z.B. das Durchführen von Veranstaltungen. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist beim zuständigen Gartenamt einzureichen.
Rauchen
und Alkoholkonsum sind auf den öffentlichen Kinderspielplätzen
selbstverständlich
verboten!
Die Bezirksämter können auch für andere Bereiche in den öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten
festlegen oder für die Benutzung Gebote oder Verbote aussprechen – alle
Menschen sind aufgerufen, sich zugunsten der gemeinsamen Freude am Stadtgrün
an diese Regeln zu halten.
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Hinweisschild 'Geschützte
Grünanlage' (mit ergänzenden Hinweisen)
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