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Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen

Benutzung: Regeln und Angebote


Die zahlreichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet, zu denen auch die öffentlichen Kinderspielplätze gehören, bieten vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Einzelheiten zur Benutzung der Anlagen enthält das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz).

Besonders beliebte Nutzungen sind u.a. Spazieren gehen, Picknicken oder Sonnen, Ausruhen und Verweilen auf Liegewiesen und Bänken. Vor allem für Kinder sind Grünanlagen der ideale Ort für vielfältige Bewegung.

Rad- und Skateboardfahren, Grillen oder Hundeauslauf sind jedoch nicht überall in Grünanlagen zugelassen. Diese häufig besonders intensiv ausgeübten Freizeitbeschäftigungen können erfahrungsgemäß andere Benutzer/innen in ihrer Erholung stören und verunsichern, daher sind sie nur auf dafür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt.

Hier finden Sie weitere Informationen:


Im Einzelfall kann für die Benutzung einer Anlage, die über das allgemein zulässige Maß hinausgeht (Sondernutzung), eine Erlaubnis erteilt werden. Dies betrifft z.B. das Durchführen von Veranstaltungen. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist beim zuständigen Gartenamt einzureichen.

Rauchen und Alkoholkonsum sind auf den öffentlichen Kinderspielplätzen selbstverständlich verboten!

Die Bezirksämter können auch für andere Bereiche in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten festlegen oder für die Benutzung Gebote oder Verbote aussprechen – alle Menschen sind aufgerufen, sich zugunsten der gemeinsamen Freude am Stadtgrün an diese Regeln zu halten.

 



Hinweisschild 'Geschützte Grünanlage' (mit ergänzenden Hinweisen)
Hinweisschild 'Geschützte
Grünanlage' (mit ergänzenden Hinweisen)
 
 


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