Die zahlreichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet,
zu denen auch die öffentlichen Kinderspielplätze gehören,
bieten vielfältige
Erholungsmöglichkeiten.
Einzelheiten
zur Benutzung der Anlagen enthält das Gesetz zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen (
Grünanlagengesetz). Nach dem Gesetz sind die Anlagen nur so zu benutzen, wie es sich aus ihrer Natur und Zweckbestimmung ergibt.
Beliebte Nutzungen sind u.a. Spazieren
gehen, Picknicken oder Ausruhen und Verweilen
auf Liegewiesen und Bänken. Vor allem für
Kinder sind Grünanlagen der ideale Ort für
vielfältige Bewegung. Rauchen und Alkoholkonsum
ist auf Kinderspielplätzen
selbstverständlich verboten.
Häufig besonders intensiv ausgeübte
Freizeitbeschäftigungen wie Rad- und Skateboardfahren,
Grillen, Hunde ohne Leine laufen zu lassen oder Rodeln
sind nicht überall
in Grünanlagen erlaubt. Diese Aktivitäten
können erfahrungsgemäß andere Benutzer/innen
in ihrer Erholung stören und verunsichern
oder die Anlage beschädigen, daher sind sie nur
auf dafür
besonders ausgewiesenen Flächen
zugelassen.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Die Übersichten für Grillplätze, Hundeauslaufgebiete
und Rodelhänge in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen basieren auf Angaben der bezirklichen
Gartenämter. Die Bezirksämter sind dort
zuständig für die Ausweisung von Flächen
für spezielle Nutzungen und können diese
kurzfristig auch wieder zurücknehmen. Daher kann
keine Gewähr für die aktuelle Gültigkeit übernommen
werden. Beachten Sie in jedem Fall die entsprechende
Ausschilderung vor Ort.
Die Bezirksämter können auch für andere Bereiche in den öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten
festlegen oder für die Benutzung Gebote oder Verbote aussprechen – alle
Menschen sind aufgerufen, sich zugunsten der gemeinsamen Freude am Stadtgrün
an diese Regeln zu halten. Wenn Sie unsicher sind, ob
eine bestimmte Nutzung erlaubt ist, kontaktieren Sie bitte das
Gartenamt des jeweiligen Bezirks.
Im Einzelfall kann für die Benutzung einer
Anlage, die über das allgemein zulässige
Maß hinausgeht ("Sondernutzung"),
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dies betrifft z.B.
das Durchführen von Veranstaltungen. Der Antrag ist beim zuständigen Gartenamt einzureichen.