Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin werden wegen ihrer Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, für die Umwelt und für das Stadtbild in ihrem Bestand und ihrer Nutzungs- und Gestaltqualität durch das
Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 geschützt.
Das Gesetz nennt als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gärtnerisch gestaltete Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, aber auch waldähnliche oder naturnahe Flächen. Für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen, aber auch Grünanlagen, die auf öffentlichem Straßenland liegen, gilt das Gesetz nicht.
Das Grünanlagengesetz enthält neben Regelungen zur
Benutzung der Anlagen auch Vorschriften zur Widmung, wodurch die Eigenschaft einer Anlage als öffentliche Grün- und Erholungsanlage rechtlich begründet und ihre Zweckbestimmung festgelegt wird. Die Mehrzahl der Berliner Grün- und Erholungsanlagen sind gewidmet und vor Ort durch das sog. Tulpenschild gekennzeichnet. Die Flächen werden überwiegend von den
Gartenämtern der Bezirke gepflegt und unterhalten.
Zum Bestand an öffentlichen Grünflächen im gesamten Stadtgebiet und in den Bezirken zählen neben den Grün- und Erholungsanlagen, den Spielplätzen und den
besonderen Grünanlagen wie z.B. Botanischer Garten oder Zoologischer Garten auch Grünflächen auf Straßenland, Grünflächen an Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen öffentlichen Gebäuden sowie Kleingartenanlagen, Sportanlagen, Freibäder und Friedhöfe.
Quellen:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I C;
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (Datenstand Statistische Angaben Berlin:
Vorjahr)