Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten
hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin erbracht oder sich durch ihr
überragendes Lebenswerk um
die
Stadt
verdient
gemacht
haben,
durch das Land Berlin.
Die Grundlage bilden § 12 Abs. 6 des Gesetzes über die landeseigenen
und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 01. November 1995 (Friedhofsgesetz)
und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV
Ehrengrabstätten).
Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Senatsbeschluss frühestens
fünf Jahre nach
dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Senat kann in
besonderen Fällen anschließend
die Fortdauer der Anerkennung beschließen.
Besondere Regelungen gelten für Ehrenbürger.
Das zuständige Bezirksamt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden.
Anregungen auf Anerkennung einer Ehrengrabstätte nimmt die Senatskanzlei entgegen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße 6, 10707 Berlin
Telefonzentrale: 030 90139-3000 / Berliner Behördenrufnummer: 115