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Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010

Umweltzone - Stufe 2
Einzelausnahmen vom Fahrverbot in Härtefällen


Umweltzone

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Welche Ausnahmeregeln für die Stufe 2 der Umweltzone gelten ab 01.01.2010?

Am 1.1.2010 trat in Berlin die Stufe 2 der Umweltzone in Kraft. Damit dürfen nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) in der Umweltzone fahren. Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette sind vom Fahrverbot genauso betroffen wie bereits vom Fahrverbot der Stufe 1 betroffenen Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette).

Tabellarische Übersicht über die einzelnen Ausnahmeregeln der Stufe 2 der Berliner Umweltzone:

Fahrzeug:
Plakette und Abgasstandard
Kriterien für Ausnahmen Verfahren und Dauer
Fahrzeuge für private Fahrten Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr
Plakette gelb Euro 3
nicht nachrüstbar
Bescheinigung von TÜV/DEKRA über Nichtnachrüstbarkeit
(ab Oktober 2009 erhältlich)
mit Bescheinigung*
1 Jahr
(verlängerbar)
Plakette gelb Euro 3
nachrüstbar
keine Ausnahme
  • Fahrzeug ist Nutzfahrzeug/ Reisebus und
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • es ist mehr als 1 Fahrzeug nachzurüsten und
  • Nachrüstkosten sind wirtschaftlich nicht vertretbar
auf Antrag
maximal 2 Jahre
Plakette gelb Euro 2
mit Nachrüstung
  • wurde vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • Ersatz ist wirtschaftlich nicht vertretbar
auf Antrag
maximal 2 Jahre
Plakette rot Euro 2
oder
Euro 1
mit Nachrüstung
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • Ersatz ist wirtschaftlich nicht vertretbar und
  • Schwerbehindert "G" oder
  • Berufspendler mit ungünstigen Arbeitszeiten
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • ist nicht nachrüstbar**** und
  • Ersatz ist wirtschaftlich nicht vertretbar und
  • Einsatz ist in der Umweltzone notwendig
auf Antrag
maximal 2 Jahre
(verlängerbar für Schwerbehinderte)
ohne Plakette Diesel Euro 1 und schlechter Benziner ohne geregelten Kat
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar und
  • Schwerbehindert "G"
keine Ausnahme auf Antrag
2 Jahre (verlängerbar)
Plakette rot
oder
ohne Plakette
als Sonderfahrzeug keine Ausnahme
  • nicht nachrüstbar**** und
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen**
auf Antrag
bis zu 3 Jahre
(im Einzelfall verlängerbar)
Plakette gelb
oder
Plakette rot
im Rahmen der Fahrzeugpark-
regelung Euro 3
oder Euro 2
keine Ausnahme Fahrzeugpark = insgesamt mehr als 4 Nutzfahrzeuge/ Reisebusse im Unternehmen
  • nur für Nutzfahrzeuge/ Reisebusse und
  • vor 1. März 2007 auf Halter zugelassen und
  • Quotenregelung***
auf Antrag
Plakette gelb
maximal 2 Jahre
Plakette rot
maximal 1 Jahr
* Reisebusse benötigen die Bescheinigung ab 1. Januar 2012.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen benötigen bis zum 31.12.2014 keine Bescheinigung
** ausgenommen Fahrzeuge mit bestimmter Geschäftsidee
*** Beispiel: Für 3 Fahrzeuge mit grüner Plakette kann eine Ausnahmegenehmigung für 2 Fahrzeuge mit gelber Plakette oder 1 Fahrzeug mit roter Plakette erteilt werden.
****  Nachweis durch Bescheinigung einer technischen Prüfstelle (TÜV/Dekra).
Ausführliche Informationen finden Sie unter:

Die sich aus der sogenannten bundesrechtlichen Kennzeichnungsverordnung und den Allgemeinverfügungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergebenden Ausnahmen gelten weiterhin:

Was gilt für Reisebusse mit gelber Plakette ab 2012?

Zum 31.12.2011 läuft die in der Allgemeinverfügung vom 10.09.2009 (pdf; 25 KB) gewährte Sonderregelung für Reisebusse mit gelber Plakette aus, nach der diese Fahrzeuge unabhängig von der tatsächlichen Nachrüstbarkeit in der Umweltzone fahren dürfen.

Ab 2012 gelten für Reisebusse mit gelber Plakette folgende Ausnahmeregelungen:
  1. Technisch nichtnachrüstbare Reisebusse, die in Deutschland zugelassen sind, fallen ab 01.01.2012 unter die Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung vom 10.09.2009 Nr. 1 und benötigen zum Verkehren in der Umweltzone eine Bescheinigung der technischen Nichtnachrüstbarkeit durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (in Berlin TÜV oder Dekra, in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra). Dies entspricht der Regelung, die bereits seit 01.01.2010 für alle anderen in Deutschland zugelassenen, nichtnachrüstbaren Dieselfahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 3 gültig ist.
  2. Zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Belastungen durch die Nachrüstung von in Deutschland zugelassenen Reisebussen können Einzelausnahmen durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Bezirken der Umweltzone erteilt werden. Anwendbar sind die Regelungen für Fahrzeugparks sowie die Regelungen für Härtefälle im Wirtschaftsverkehr bei unzumutbarer Nachrüstung für ein Fahrzeug der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) (s. unter Einzelausnahmen).

    Auch für Reisebusse gilt die allgemeine Voraussetzung, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller vor dem 01.03.2007 datiert sein muss.
Des Weiteren kann eine Einzelausnahme bei verzögerter Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung erteilt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Umweltzone Berlin: Regelungen für Reisebusse ab 2012" (pdf; 42 KB).

Was gilt für im Ausland zugelassene Fahrzeuge mit gelber Plakette ab 2012?

Im Ausland zugelassene Fahrzeuge mit gelber Plakette dürfen gemäß der Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 11.10.2011 (pdf; 24 KB) bis zum 31.12.2014 weiterhin in der Umweltzone fahren. Sie müssen nicht nachgerüstet werden.

Was gilt für Euro 3 - Fahrzeuge mit gelber Plakette, die nicht nachrüstbar sind und wo erhalte ich die dafür vorgesehene Bescheinigung?

Nichtnachrüstbare Euro 3 - Fahrzeuge, für die es keine Partikelfilter gibt, dürfen mit der gelben Plakette in der Umweltzone fahren, wenn eine Bescheinigung einer Technischen Prüfstelle über die Nichtnachrüstbarkeit sichtbar im Fahrzeug mitgeführt wird. Eine grüne Plakette kann jedoch in diesen Fällen nicht erteilt werden.
Euro 3 - Reisebusse und im Ausland zugelassene Euro 3 - Dieselfahrzeuge dürfen nur noch bis zum 31.12.2011 ohne einen derartigen Nachweis mit gelber Plakette in der Umweltzone fahren. Geregelt ist dies in der Allgemeinverfügung (Download pdf; 25 KB) vom 10. September 2009.

Die Sonderregelung für Reisebusse wird nicht verlängert. Ab 1.1.2012 benötigen Reisebusse mit dem Abgasstandard Euro 3 eine Filternachrüstung oder eine Bescheinigung von TÜV oder Dekra, dass dies technisch nicht möglich ist. Für ausländische Fahrzeuge wird die Ausnahmeregelung über 2011 hinaus verlängert.

Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Merkblättern:

In Berlin erfolgt eine befristete Ausstellung der Bescheinigung bei den Technischen Prüfstellen von Dekra und TÜV. Diese kann jährlich verlängert werden, wenn das Fahrzeug weiterhin nicht nachrüstbar ist.

Eine Liste der Technischen Prüfstellen in Berlin kann hier heruntergeladen werden:

Sonderfall: Der Filter aus der Datenbank passt nicht in meinen Lkw - was tun?

Für Lkw kann es vorkommen, dass ein in der Datenbank von der Technischen Prüfstelle gefundener Filter aufgrund von technischen Besonderheiten des einzelnen Fahrzeugs oder besonderer Einsatzzwecke doch nicht eingebaut werden darf. In diesen Fällen kann die Technische Prüfstelle ebenfalls eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit ausstellen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Filterherstellers vorgelegt wird.
Diese Bestätigung muss unter Verwendung des folgenden Formulars erfolgen, das zusammen mit den Filterherstellern entwickelt wurde. Das Formular gibt es in den Werkstätten, die Nachrüstungen durchführen, bei den Technischen Prüfstellen, den Filterherstellern und hier als Download:

Wo finde ich Informationen zur Nachrüstung meines Fahrzeuges im Internet?

Informationen über Nachrüstungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetdatenbank
www.feinstaubplakette.de.

Was muss ich tun, wenn die Nachrüstung nicht mehr bis zum 31.12.2009 durchgeführt werden kann oder mein bestelltes Ersatzfahrzeug nicht rechtzeitig geliefert werden kann?

Aufgrund von Liefer- oder Terminschwierigkeiten der Filterhersteller oder der Werkstatt kann sich der Einbau des Partikelfilters zur Erlangung der grünen Plakette so verzögern, das die Nachrüstung nicht mehr rechtzeitig zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Umweltzone am 1.1.2010 erfolgen kann.
Soll das Fahrzeug dann noch ohne grüne Plakette bis zum Nachrüsttermin in der Umweltzone genutzt werden, muss eine Ausnahmegenehmigung bei einem Bezirksamt (Link zu den Adressen) der Umweltzone aufgrund verzögerter Nachrüstung gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein neu bestelltes Fahrzeug, mit dem das für die Umweltzone ab 2010 nicht mehr zulässige Fahrzeug ersetzt werden soll, nicht rechtzeitig geliefert werden kann.

Für eine Ausnahme wegen verzögerter Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung muss eine vertragliche Vereinbarung über die Nachrüstung/Bestellung eines Filters oder der Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug vorgelegt werden.
Für die Nachrüstung hat die Kfz-Innung ein Auftragsformular bereitgestellt, das in den Werkstätten oder hier als Download erhältlich ist:

Wo kann ich eine Ausnahmegenehmigung für die Stufe 2 der Umweltzone beantragen?

Der Antrag für eine Einzelausnahme kann nur bei einer der folgenden aufgelisteten Straßenverkehrsbehörden der Bezirke gestellt werden, die in der Umweltzone liegen. Die ausgestellte Ausnahmegenehmigung eines Bezirks gilt für die gesamte Berliner Umweltzone.

  • Charlottenburg-Wilmersdorf
    Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
    Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten
    Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde
    Hohenzollerndamm 174-177
    10713 Berlin
    Räume 2017, 2017 a, 2021, 2023, 2025, 2027
    Tel.: 030 9029-29000
    Fax: 030 9029-29208
    E-Mail: ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de
    Sprechstunden:
    Dienstag 9:00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag 13:00 bis 18:00 Uhr
  • Friedrichshain-Kreuzberg
    Abteilung Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt
    Yorkstraße 4-11,
    10965 Berlin
    Raum 0001
    Tel.: 030 90298-2247
    FAX 030 90298-2244
    E-Mail: ordnungsamt@ba-fk.verwalt-berlin.de
    Sprechstunden:
    Montag und Dienstag 9:00 bis 13:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr
  • Lichtenberg
    Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
    Abteilung Stadtentwicklung
    Tiefbau- und Stadtplanungsamt - Straßenverkehrsbehörde
    Alt-Friedrichsfelde 60
    10315 Berlin
    Tel.: 030 90296-6566, 6400
    FAX: 030 90296-6119
    E-Mail: angela.riefling@lichtenberg.berlin.de
    Sprechstunden:
    Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr
  • Mitte
    Bezirksamt Mitte von Berlin
    Abteilung Stadtentwicklung
    Straßen- und Grünflächenamt - Arbeitsgruppe Umweltzone
    Karl-Marx-Allee 31, Rathaus Mitte, Raum 407
    10178 Berlin
    Tel.: 030 9018-22880
    FAX: 030 9018-22706
    E-Mail: strassen-gruenflaechenamt@ba-mitte.verwalt-berlin.de
    Sprechstunden:
    Montag und Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr
  • Pankow
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Abteilung Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
    Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde
    Fröbelstraße 17, Haus 9 EG
    10405 Berlin
    Raum 102
    Tel.: 030 90295-5416, 5417, 5418
    FAX: 030 90295-5428
    E-Mail: ordnungsamt@ba-pankow.verwalt-berlin.de
    Sprechstunden:
    Dienstag 9:00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag 15:00 bis 18:00 Uhr
  • Tempelhof-Schöneberg
    Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
    Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt
    Straßenverkehrsbehörde
    Tempelhofer Damm 165
    12099 Berlin
    Raum 321 b
    Tel.: 030 90277-8639
    FAX: 030 90277-2388
    Sprechstunden:
    Montag, Dienstag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
  • Treptow-Köpenick
    Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
    Abteilung Bürgerdienste, Weiterbildung, Kultur, Ordnungsangelegenheiten, Schule und Sport
    Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde
    Salvador-Allende-Straße 80A
    12559 Berlin
    Tel.: 030 90297-4629
    FAX: 030 90297-4621
    E-Mail: ordnungsamt@ba-tk.berlin.de
    Sprechstunden:
    Montag, Dienstag 9:00 bis 15:00 Uhr
    Donnerstag 13:00 bis 18:00 Uhr
    Freitag 9:00 bis 14:00 Uhr

Welche Unterlagen muss ich für Einzelausnahmen für die 2. Stufe einreichen?

Für die Antragstellung der Stufe 2 müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die ab Mitte September 2009 bei den zuständigen Bezirksämtern zu erhalten sind oder hier heruntergeladen werden können:
Je nachdem, mit welcher Begründung Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, müssen verschiedene Unterlagen - ggf. als lesbare Fotokopie - eingereicht werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. Nähere Einzelheiten sind in den Merkblättern zu den Antragsformularen beschrieben.
In jedem Fall ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges erforderlich. In den Fällen, in denen die fehlende Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ist, ist diese Bescheinigung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr auszustellen. Dies sind in Berlin die Dekra und der TÜV, in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern die DEKRA.
Achtung: Bescheinigungen von Werkstätten oder Fahrzeugherstellern über die fehlende Nachrüstbarkeit werden nicht mehr anerkannt.
Die Ausstellung der Bescheinigungen bei den Technischen Prüfstellen von Dekra und TÜV in Berlin erfolgt ab dem 1. Oktober 2009. Eine Liste der Technischen Prüfstellen in Berlin kann hier heruntergeladen werden:
Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Bezirksämter.
Die Daten, die für die Entscheidung über den Antrag notwendig sind, unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt.

Welche Gebühren fallen für eine Einzelausnahme an?

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht dadurch, dass z.B. keine Nachrüstung bezahlt oder eine Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss. Damit ist die Gebühr auch abhängig von der Art des Fahrzeuges, der Nutzung (privat oder gewerblich) und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Einen ersten Überblick über die voraussichtliche Höhe der Gebühren gibt diese Tabelle (Download pdf; 34 KB).
 
 


 
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Telefonzentrale: 030 90139-3000 / Berliner Behördenrufnummer: 115

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