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Umweltzone - Generelle Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot


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Welche generellen Ausnahmen von den Verkehrsverboten der Umweltzone gibt es nach der Kennzeichnungsverordnung?

Schwerbehinderte

  1. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben, fallen unter die generellen Ausnahmeregelungen der bundesweit gültigen Kennzeichnungsverordnung. und benötigen keine Plakette. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "aG" oder "Bl" durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird.

    Berliner können den EU-Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragen.
    Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "H", die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beantragen. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie in den folgenden pdf-Dateien:

Oldtimer

  1. Oldtimer mit H-Kennzeichen oder einem roten Kennzeichen mit der Anfangsnummer 07 dürfen ohne Plakette oder ohne Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone fahren. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Auch folgende weitere Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
  1. mobile Maschinen und Geräte,
  2. Arbeitsmaschinen,
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  6. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei-, Feuerwehr-, Katastrophenschutz- oder Müllfahrzeuge,
  7. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.
Fahrzeugen, die nach der Kennzeichnungsverordnung vom Fahrverbot in der Umweltzone betroffen sind, können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Einzelheiten finden Sie in der Rubrik Einzelausnahmen vom Fahrverbot.

Gibt es noch weitere generelle Ausnahmen für die Umweltzone in Berlin?

Das Land Berlin hat für die Umweltzone weitere generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung festgelegt. Damit dürfen folgende Fahrzeuge ohne bzw. mit gelber Plakette in der Umweltzone fahren:

 
 


 
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Württembergische Straße 6, 10707 Berlin
Telefonzentrale: 030 90139-3000 / Berliner Behördenrufnummer: 115

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