Um die gesundheitlichen Risiken durch Luftschadstoffe zu senken, sind in der Europäischen Gemeinschaft seit 1999 strenge Grenzwerte für die Luftqualität verabschiedet und 2002 fristgemäß in deutsches Recht übernommen worden. (Siehe:
Gesetzliche festgelegte Grenz- und Zielwerte für die Beurteilung der Luftqualität).
Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Feinstaub PM10, PM2,5 und Stickstoffdioxid NO2
| Komponente |
Art des Schwellen- wertes |
Mittel über |
Konzentra- tionsschwelle [µg/m³] |
zulässige Anzahl von Über- schreitungen |
ursprünglich einzuhalten bis |
mögliche Verlängerung der Einhaltungs- frist
bis |
| Feinstaub (PM10) |
Grenzwert |
24 h |
50 |
35 x / Jahr
(90.41- Perzentil) |
2005 |
2011 |
| Grenzwert |
1 Jahr |
40 |
-- |
2005 |
2011 |
| Feinstaub (PM2,5) |
Zielwert |
1 Jahr |
25 |
-- |
2010 |
|
| Grenzwert |
1 Jahr |
25 |
-- |
2015 |
|
| Richtgrenzwert |
1 Jahr |
20 |
-- |
2020 |
|
| Verpflichtung** bzgl. der Expositions- konzentration (AEI)* |
gleitender
Jahresmittelwert
über 3 Jahre |
20 |
-- |
2015 |
|
| Stickstoff- dioxid NO2 |
Grenzwert |
1 h |
200 |
18 x / Jahr
(99.8- Perzentil) |
2010 |
2015 |
| Grenzwert |
1 Jahr |
40 |
-- |
2010 |
2015 |
Nach der neuen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008
* AEI - Average Exposure Indicator- wird an Messstationen für den städtischen Hintergrund gemessen und als Mittelwerte für Gebiete und Ballungsräumen des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats (aus Berlin 3 Messpunkte) ermittelt. Letztendlich gibt er die durchschnittliche Exposition von PM2,5 für die Bevölkerung in Deutschland an.
** Die Einhaltung des absoluten AEI-Schwellenwertes von 20 µg/m³ ist rechtlich bindend. Gleichzeitig wurde ein rechtlich nicht bindendes nationales Ziel für eine prozentuale Minderung des AEI-Indikators festgelegt, das ausgehend vom Niveau der Jahre 2008-2010 einen bis zu 20%-igen Rückgang der Expositionskonzentration bis 2020 vorsieht.
Inzwischen hat mit der neuen
Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualität und saubere Luft für Europa) vom 21.05.2008 eine Revision der europäischen Vorschriften stattgefunden, bei der die bisherigen Luftqualitätsgrenzwerte jedoch weitgehend erhalten blieben.
Neu hinzugekommen ist die Regelungen zur Begrenzung der noch kleineren Feinstaubpartikel bis 2,5 µm (PM
2,5) und die Möglichkeit einer Verlängerung der Einhaltungsfristen für die PM
10- und NO
2-Grenzwerte. Diese Verlängerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Europäischen Kommission gegenüber nachgewiesen wird, dass bereits ein Luftreinhalteplan mit geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung aufgestellt wurde und überzeugend dargelegt wird, wie gegebenenfalls mit weiteren Maßnahmen die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte innerhalb der verlängerten Frist sichergestellt wird.
Aufgrund weiträumiger Überschreitungen der Grenzwerte für PM
10 und NO
2 musste Berlin bis 2005 einen Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010 (LRP) aufstellen. Er propagiert die Umsetzung einer Vielzahl von
Maßnahmen, mit der stufenweisen Einführung der Umweltzone als Kernstück.
Seit 2007 wurden die PM
10-Grenzwerte in Berlin nicht mehr überschritten. Allerdings trug die günstige, gegenüber dem langjährigen Mittel zu warme Witterung in den vergangenen Winterhalbjahren dazu bei, dass kaum austauscharme Hochdruckwetterlagen auftraten und deshalb die PM
10-Grenzwerte deutlich seltener überschritten wurden.
Hingegen wird der NO
2-Grenzwert trotz günstiger Wetterlage weiterhin sehr deutlich überschritten. Durch die Umweltzone und weitere Maßnahmen ist zwar eine Besserung zu erwarten. Weil die europäischen Abgasvorschriften für Kraftfahrzeuge bis 2010 aber keine nennenswerte Minderung der Stickoxidemissionen mit sich bringen, ist bereits absehbar, dass die NO
2-Grenzwerte bis 2010 nicht überall in Berlin eingehalten werden können.
Berlin wird deshalb die Möglichkeit einer Verlängerung der Einhaltungsfristen für den NO
2- Grenzwert bis 2015 in Anspruch nehmen müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgesehenen
Maßnahmen, darunter auch die 2. Stufe der Umweltzone, wie geplant umgesetzt werden. Andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission.
Grundlegende Vorgaben zum Aufbau des Luftreinhalte- und Aktionsplans 2005-2010:
Die Luftqualitätsrichtlinie macht eine Reihe von Vorgaben zum Inhalt und von Luftreinhalteplänen.
Berlin hat deshalb auf der Grundlage einer Ursachenanalyse einen Katalog von
Maßnahmen entwickelt, der langfristig zur Verbesserung der Luftqualität und damit zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitungen in Berlin führt.
Berlin gilt als Ballungsraum, für den die Luftqualität jährlich beurteilt wird. Eine jährliche Beurteilung der Luftqualität mit Berichterstattung an die EU-Kommission ist dabei verpflichtend. Als Plangebiet für den Luftreinhalteplan wurde das ganze Stadtgebiet festgelegt. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub PM
10 und Stickstoffdioxid NO
2 traten überall im Stadtgebiet insbesondere an Hauptverkehrsstraßen auf. Eine Beschränkung des Plangebietes auf Teile des Stadtgebietes oder die Aufteilung in mehrere Plangebiete auch im Rahmen eines Aktionsplans hätte an anderen Orten innerhalb Berlins zu Verschlechterungen geführt und wurde daher ausgeschlossen.
Für die Reinhaltung der Luft in Berlin ist nach der letzten Senatsumbildung die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der Senatsverwaltung für Inneres und der Verkehrslenkungsbehörde zuständig. Die Umweltverwaltung konzipiert die Maßnahmen und ist für deren Umsetzung zusammen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen verantwortlich.
Der Luftreinhalteplan beinhaltet: