Umwelt  
Themenliste A-Z Zuständigkeit A-Z Pressemeldungen Kalender

 

Klimaschutz

Satzung


Satzung des Klimaschutzrates
bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz


§ 1 Errichtung
Bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wird ein Klimaschutzrat als unabhängiges Beratungsgremium errichtet.

§ 2 Aufgabe
Der Klimaschutzrat berät den Senat bei allen grundsätzlichen klimaschutzpolitischen Fragen, insbesondere zur Klimafolgenforschung und Klimafolgenanpassung sowie zur Fortschreibung des Landesenergieprogramms und zur Aufstellung eines Energiekonzepts ab 2010. In den Jahren 2010 und 2011 soll der Klimaschutzrat u.a. mitwirken bei den Themen:
  • Klimaschutz und Verbraucherschutz,
  • Klimaschutz und Gesundheit,
  • Forschung und Entwicklung,
  • Kraftwerksplanung
  • Energiemanagement
  • Energiebilanzen / Treibhausgasbilanzen.
  • Klimafolgenmanagement
Vor relevanten Entscheidungen des Senats soll der Klimaschutzrat gehört werden.

§ 3 Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder des Klimaschutzrates werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz berufen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Klimaschutzrates soll 16 nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedschaft ist persönlich und ehrenamtlich. Eine Vertretung ist in Ausnahmefällen auf Antrag mit Zustimmung der/des Vorsitzenden zulässig.
(4) An den Sitzungen des Klimaschutzrates nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz teil. Vertreter/innen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg werden grundsätzlich hinzugezogen.
(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, an den Sitzungen des Klimaschutzrates teilzunehmen.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Klimaschutzrates werden für zwei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so werden Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit berufen.

§ 5 Vorsitz
Der Klimaschutzrat wählt alle zwei Jahre in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Geschäftsführung, Einberufung
(1) Die Geschäftsführung des Klimaschutzrates liegt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall ein/e Stellvertreter/in, schlägt im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die Tagesordnung vor. Änderungen der Tagesordnung sind durch Beschluss des Klimaschutzrates mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die Geschäftsführung lädt zu Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung zu und hat die Protokollführung.
(2) Der Klimaschutzrat soll viermal im Kalenderjahr zusammentreten.
(3) Die Tagesordnung ist mit der Einladung, spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin, den Mitgliedern mit den erforderlichen Unterlagen zuzusenden.
(4) Beschlussvorlagen oder Änderungen zu Beschlussvorlagen müssen bis spätestens 1 Woche vor Versendung der Tagesordnung bei der Geschäftsführung eingehen

§ 7 Sitzungen
(1) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Sitzung.
(2) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(3) Der/die Vorsitzende kann in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Beratung bestimmter Sachverhalte weitere Personen hinzuziehen.
(4) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen fertigt die Geschäftsführung Ergebnisprotokolle an, die der/die jeweilige Sitzungsleiter/in unterzeichnet. Nach Unterzeichnung der Niederschriften werden diese den Sitzungsteilnehmern übersandt. Die Niederschriften sind in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 8 Beschlussfassung
(1) Der Klimaschutzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse über Empfehlungen an die Senatsverwaltung erfolgen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Kommt eine übereinstimmende Meinung im Klimaschutzrat nicht zustande, sollen in den Arbeitsergebnissen auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen von Minderheiten zum Ausdruck gebracht werden.

§ 9 Veröffentlichung
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse des Klimaschutzrates erfolgt durch die/den Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Klimaschutzrates sowie die weiteren zu Sitzungen hinzugezogenen bzw. zugelassenen Personen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen gegebenen vertraulichen Informationen und über vertraulich zur Verfügung gestellte Unterlagen verpflichtet.

§ 11 Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzung bzw. zur Beratung bestimmter Gegenstände kann der Klimaschutzrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitglieder des Klimaschutzrates können mit dessen Zustimmung Vertreter in die Arbeitsgruppen entsenden. Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen übernimmt ein vom Klimaschutzrat aus den eigenen Reihen zu wählendes Mitglied. Die Arbeitsgruppen sollen grundsätzlich nicht länger als ein halbes Jahr tätig sein.
(2) Die Mitglieder des Klimaschutzrates sollen nicht gleichzeitig in mehr als zwei Arbeitsgruppen tätig sein.

§ 12 Kosten
Die notwendigen Kosten des Klimaschutzrates trägt das Land Berlin. Als Aufwandsentschädigung wird ein pauschaliertes Sitzungsentgelt vom Land Berlin gezahlt.

§ 13 Inkrafttreten, Änderungen der Satzung
(1) Diese Satzung wird durch Mehrheitsbeschluss von mindestens 3/4 der Zahl der Gründungsmitglieder des Klimaschutzrates in Kraft gesetzt.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses des Klimaschutzrates mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Zahl seiner Mitglieder.
 
 


 
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Württembergische Straße 6, 10707 Berlin
Telefonzentrale: 030 90139-3000 / Berliner Behördenrufnummer: 115

Tempelhofer Freiheit

Tempelhofer Freiheit

Website für Berliner, Besucher und Touristen, für Event-Veranstalter, Mietinteressenten, Investoren und Pioniere. mehr



IBA Berlin 2020

Hauptstadt - IBA -Logo

IBA Berlin 2020 Gästebuch, Talk, Leitideen, Prae-IBA-Team, IBA-Studio;
Fotos und Filme der Veranstaltungen mehr



Mietspiegel

Berliner Mietspiegel 2011

Berliner
Mietspiegel 2011

mit Abfrageservice mehr