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Atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde


In der Bundesrepublik sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Angelegenheit des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nummer 14 des Grundgesetzes). Der Bund macht aber Gebrauch von der Erlaubnis in Artikel 87c des Grundgesetzes und hat mit der Ausführung vieler Aufgaben bei der Genehmigung von Kernanlagen und der Aufsicht über sie die Bundesländer beauftragt.

Auch in Berlin gibt es daher eine atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, die in Auftragsverwaltung des Bundes für die Kernanlagen und den Umgang mit Kernbrennstoff in Berlin zuständig ist.

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