Die VOB-Stelle hat die Aufgabe durch Beratung, Nachprüfung und Schlichtung die Umsetzung und Überwachung des Vergabe- und Vertragsrechts unterhalb des
EG-Schwellenwertes für Bauleistungen (§ 2 Vergabeverordnung) für die Berliner öffentlichen Auftraggeber und die an deren Vergabeverfahren beteiligten Firmen zu gewährleisten.
Sie ist keine vorgesetzte Stelle nach
§ 18 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B. Aus diesem Grund ist sie den Berliner Baudienstellen gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Die Baudienststellen sind jedoch gehalten, den Empfehlungen der VOB-Stelle zu folgen.