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Presse und AktuellesZweckentfremdungsverbot Berlin09.08.16, Pressemitteilung Verwaltungsgericht zweifelt Verbot bei der Vermietung von Zweitwohnungen als Ferienwohnung an Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot. Das Verbot soll dafür sorgen, dass der in Berlin immer knapper werdende Bestand an Wohnraum ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Aus diesem Grund sind Zweckentfremdungen wie z.B. längerer Wohnungsleerstand, Abriss und die Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume sowie die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Zimmervermietung untersagt und nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Im Rahmen mündlicher Verhandlung in drei Verfahren hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin sich heute in einem kleinen Teilaspekt des Zweckentfremdungsverbots dem Argument der Gegenseite, dass in den Zeiträumen, in denen der Eigentümer dieser Zweitwohnung die Wohnung nicht selbst nutzt, die Wohnung im Ergebnis ungenutzt ist, angeschlossen. Ob die Wohnung leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird, tangiere nicht den Schutzbereich des Zweckentfremdungsverbots. Es werde dem Wohnungsmarkt kein zusätzlicher Wohnraum entzogen. Dies muss das zuständige Bezirksamt nach Ansicht der Richter bei der Bearbeitung des entsprechenden Genehmigungsantrags im Rahmen der Abwägung aller relevanten Aspekte des Einzelfalls beachten. Die Entscheidung des Gerichts ist dem Grunde nach nur auf im Eigentum stehende Zweitwohnungen anwendbar. Staatssekretär Engelbert Lütke Daldrup zeigte sich von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enttäuscht. „Ein schlechter Tag für die Berliner Mieterinnen und Mieter. Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass ein Schlupfloch für die zweckfremde Nutzung des immer knapper werdenden Wohnraums in Berlin eröffnet wird. Wir werden die schriftliche Begründung abwarten und natürlich weitere rechtliche Schritte prüfen, insbesondere um den Missbrauch durch 'künstliche' Zweitwohnsitze auszuschließen.“ Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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