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Presse und AktuellesZweckentfremdungsverbot – Verstöße können ab sofort auch online gemeldet werden.20.04.16, Pressemitteilung Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass der in Berlin immer knapper werdende Wohnraum ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Wohnungsleerstand, Abriss und die Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume sowie die Nutzung als Ferienwohnung oder zur Zimmervermietung sind untersagt und nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Verantwortlich für die Kontrolle sind die Bezirksämter. Um sie bei der Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots zu unterstützen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt unter www.berlin.de/zweckentfremdung ein einheitliches Online-Formular zur Meldung von möglichen Gesetzesverstößen eingerichtet. Bürgerinnen und Bürger können das Online-Formular nutzen, um die Bezirksämter auf mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot aufmerksam zu machen. Außerdem werden die Bezirksämter bei der Kontrolle des Verbotes personell deutlich verstärkt. Zusätzlich zu den bestehenden 34 Stellen hat der Senat insgesamt 30 weitere Stellen bereitgestellt und auch das hierfür notwendige Ausschreibungsverfahren in Abstimmung mit den Bezirken zentral übernommen. "Wohnungen sind zum Wohnen da", sagt der zuständige Senator für Stadtentwicklung und Umwelt, Andreas Geisel. "Es ist niemanden zu erklären – am allerwenigsten denjenigen, die in Berlin eine Wohnung suchen – warum wir die illegale Nutzung von Wohnungen für kommerzielle Zwecke weiter dulden sollen. Um diesen Zustand zu ändern, müssen wir alles tun, um die betroffenen Bezirke bei ihren Kontrollen zu unterstützen", so Andreas Geisel. Es gehe bei dem Zweckentfremdungsverbot nicht darum, den Tourismus in Berlin zu verhindern. Aus diesem Grund gelte die so genannte 50-Prozent-Regelung, betonte der Senator. Sie besagt, dass die private Weitervermietung eines Zimmers in einer selbst genutzten Wohnung bspw. an Feriengäste auch weiterhin ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung möglich ist. Gleiches gilt für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter oder Eigentümer, zum Beispiel bei einer Büronutzung. In beiden Fällen ist dies jedoch nur dann möglich, wenn die von Feriengästen oder gewerblich genutzte Fläche weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht. Wird mehr als die Hälfte einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gewerblich genutzt oder an Feriengäste vermietet, ist auch hier eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Am 17. März 2016 hatte das Abgeordnetenhaus einer von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel eingebrachten Änderung des Zweckentfremdungsverbotes zugestimmt und das bestehende Verbot teilweise verschärft. Das entsprechende Änderungsgesetz stellt klar, dass auch Zweitwohnungen nicht ohne eine Ausnahmegenehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen zur Mitwirkung bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungen verpflichten zu können. Das heißt, sie werden künftig den Bezirksämtern Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben müssen. Zusätzlich wurde die Höchstgrenze für Bußgelder bei Verstößen von bislang 50.000 auf 100.000 Euro angehoben. Das Änderungsgesetz ist seit dem 6. April 2016 wirksam. Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 1. Mai 2014 in Kraft. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Das Verbot umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Eigenheime oder Zweitwohnungen handelt, jeden Wohnraum im gesamten Stadtgebiet. Bislang konnten die Vermieter von insgesamt 6.300 bei den Bezirksämtern angezeigten Ferienwohnungen noch von einer Übergangsregelung Gebrauch machen. Diese Regelung ermöglicht es den Vermietern, die angezeigten Ferienwohnungen genehmigungsfrei bis zum 30. April 2016 zu vermieten. Nach diesem Stichtag müssen die Ferienwohnungen grundsätzlich wieder der „normalen“ Vermietung zu Wohnzwecken zugeführt werden. Berlinweit wurden mit Stand zum 31.12.2015 lediglich 87 Ausnahmegenehmigungen zum Betrieb von Ferienwohnungen erteilt. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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