Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesKeine Gesetzeslücke im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz04.11.14, Pressemitteilung Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt weist im Einvernehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit den Vorwurf einer Gesetzeslücke im Zweckentfremdung-Verbot-Gesetz hinsichtlich der Internetrecherchen durch die Bezirksämter zurück. Die zweckfremde Nutzung einer Wohnung (z.B. als Ferienwohnung) steht nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unter einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Bezirksämter. Die Befugnisse zur Datenerhebung (z.B. über Wohnungseigentümer) im Verwaltungsverfahren zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum sind abschließend in § 5 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz geregelt. Die rechtswidrige Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung ohne Genehmigung kann nach § 7 Abs. 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit sind ebenfalls die Bezirksämter. Diese dürfen zur Feststellung, ob eine Wohnung rechtswidrig als Ferienwohnung angeboten wird, die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zulässigen Ermittlungen - auch im Internet - durchführen. Den Bezirksämtern stehen damit - gestützt auf das Ordnungswidrigkeitengesetz und das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - die erforderlichen Recherchemöglichkeiten offen, um möglichst schnell rechtswidrig zweckentfremdeten Wohnraum auch wieder für Wohnen zur Verfügung zu stellen. Für die Schaffung von ergänzenden Regelungen, insbesondere zur Internetrecherche, im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz besteht daher kein Bedarf. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
Pressesprecher
Tel.: 030 90139-4040Martin Pallgen Fax: 030 90139-4041 E-Mail: pressestelle@ senstadt.berlin.de Pressearchiv
Pressemitteilungen, die vor dem 01.01.2022 veröffentlicht wurden, liegen im Verantwortungsbereich der ehemaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bzw. ihrer Vorgängerbehörden.
Kontakt |