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Presse und AktuellesZweckentfremdungsverbot von Wohnraum ab 1. Mai 201430.04.14, Pressemitteilung Am 1. Mai 2014 tritt die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung in Kraft. Die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken bedarf damit in Berlin einer Genehmigung. Zuständige Stellen für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotes sind die jeweiligen Bezirksämter Berlins. Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Michael Müller: "Ziel des Zweckentfremdungsverbots ist der Schutz des vorhandenen Wohnraums vor der Umwandlung in Gewerberaum, in Ferienwohnungen und vor Abriss und Leerstand. Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der am 1. Mai in Kraft tretenden Verordnung haben wir ein weiteres Instrument, um der Verknappung des Wohnraumes entgegen zu treten." Für Wohnraum, der bereits vor dem 1. Mai 2014 für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde, muss keine Genehmigung beantragt werden. Bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrages kann dieser Wohnraum genehmigungsfrei weiter genutzt werden und braucht deshalb nicht gekündigt zu werden. Das Gleiche gilt für vor dem 1. Mai 2014 eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten damit gewährleistet bleibt. Bei der Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe, die vor dem 1. Mai 2014 begonnen wurden, wird ein genehmigungsfreier Übergangszeitraum von zwei Jahren (bis zum 30. April 2016) zugesprochen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Hierzu ist allerdings eine Anzeige des Eigentümers an das zuständige Bezirksamt über die Nutzung als Ferienwohnung innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Mai 2014 erforderlich. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zum Zweckentfremdungsverbot ist ein Vordruck für diese Anzeige unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/zweckentfremdung_wohnraum/ eingestellt; dort kann auch der Gesetzes- und Verordnungstext zum Zweckentfremdungsverbot nachlesen werden. Darüber hinaus besteht für zweckfremde Nutzungen auch über den Ablauf des bestehenden Mietverhältnisses hinaus die Möglichkeit, die Erteilung einer Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
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