Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesKein Streusalz auf Gehwegen und Grundstücken30.11.12, Pressemitteilung Streusalz (Natriumchlorid) ist das bekannteste Auftaumittel zur Schnee- und Eisglättebekämpfung, aber es schädigt viele Pflanzen, insbesondere die Straßenbäume. Die Schädigungen betreffen sowohl den Wasserhaushalt der Pflanzen, das Wurzelwachstum, als auch die Verfügbarkeit der Nährstoffe. Natriumchlorid wird von den Bäumen über die Wurzeln aufgenommen und bis in die Blätter transportiert. Dort ruft es Verfärbungen der Blätter, Absterbeerscheinungen am Blattrand (sogenannte Nekrosen) und vorzeitigen Blattfall hervor. Ferner führt es zu Wachstumsstörungen. Bei empfindlichen Baumarten bewirken langfristige Salzbelastungen schüttere Kronen und langsames Absterben der Bäume. Das Berliner Pflanzenschutzamt kommt auf Grund von Untersuchungen in den Berliner Bezirken zu der Einschätzung, dass Streusalz insbesondere an Ahorn, Rosskastanie und Linde zu deutlichen Beeinträchtigungen führt. Aufgrund der großen Bedeutung der Straßenbäume appelliert Senator Müller an alle Berlinerinnen und Berliner: Streusalz bildet eine erhebliche Gefahr für unseren Straßenbaumbestand. Wer widerrechtlich Streusalz auf Gehwegen oder Grundstücken anwendet, nimmt vorsätzlich in Kauf, dass unsere Bäume geschädigt werden. Bitte respektieren Sie deshalb die Anwendungsverbote für Streusalz und verzichten Sie auf den Kauf und die Anwendung von salzhaltigen Auftaumitteln. Natriumchlorid wird nicht abgebaut, sondern reichert sich je nach Witterungsverlauf im Boden an, so dass die Gefahr einer Schädigung der Pflanzen von Jahr zu Jahr steigt. Da Streusalz eine echte Gefahr für die Straßenbäume darstellt, ist es nur den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) in einem gesetzlich beschriebenen Rahmen (Streuplan) gestattet, auf bestimmten Fahrbahnen von Straßen Feuchtsalz einzusetzen. Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Privatgrundstücken und Gehwegen ist neben dem Räumen des Schnees bei der Abstreuung der Winterglätte ausschließlich die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Kies und Sand zulässig. Die Verwendung von Auftaumitteln ist, auch wenn diese in einigen Berliner Geschäften zum Verkauf angeboten werden, grundsätzlich verboten und stellt nach dem Straßenreinigungsgesetz (§ 3 Absatz 8) eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verwendung kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 geahndet werden. Nach dem Berliner Naturschutzgesetz (§ 29 Absatz 1 Nummer 7) ist sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich, wenn Streusalz auf Grundstücken ausgebracht wird. Um zu vermeiden, dass Straßenbäume durch die zusätzliche Ausbringung von Streusalz, insbesondere auf Gehwegen geschädigt werden, bittet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt alle Berlinerinnen und Berliner daher eindringlich, das diesbezügliche Anwendungsverbot einzuhalten und Schnee und Eis auf Gehwegen und Grundstücken nur mit Besen, Schneeschaufel und Hacke zu beseitigen oder salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand, Kies oder Sägespäne zu verwenden. Ferner wird auf Streumittel mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel mit dem Zusatz weil salzfrei hingewiesen (s. www.blauer-engel.de → Produkte, Marken und Anbieter → Streumittel). PressearchivPressestelle
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