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Presse und AktuellesBERTHA ist da – Berlinweite Erteilung von Handwerkerparkausweisen01.11.12, Pressemitteilung Zum 1. November 2012 gilt der Handwerkerparkausweis, eine spezielle Ausnahmegenehmigung, die es Handwerkern ermöglicht, ihr Fahrzeug im Rahmen einer Auftragstätigkeit in allen Parkraumbewirtschaftungszonen Berlins abzustellen, ohne einen Parkschein auslegen zu müssen. Verkehrsstaatssekretär Christian Gaebler: Wir haben mit dem Handwerkerparkausweis jetzt einen unbürokratischen Weg für viele Handwerker und Gewerbetreibende in ganz Berlin: Sie können ab heute einfach und unkompliziert parken und damit ungehindert ihrer Arbeit nachgehen. Mit der Einführung des Handwerkerparkausweises setzt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt das Ziel der Koalition um, einen nutzerfreundlichen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe bereitzustellen. Seit dem 22. Oktober 2012 konnten die neuen Handwerkerparkausweise beantragt werden: In 6 Bezirken wurden bisher 52 Anträge auf Erteilung gestellt und davon bereits 41 genehmigt. Insgesamt wurden bis zum heutigen Zeitpunkt 82 Vignetten durch die Bezirke ausgehändigt. Ein Handwerkerparkausweis kann in jeder Straßenverkehrsbehörde der Bezirke mit Parkraumbewirtschaftungszonen beantragt werden und gilt je nach Beantragung 6, 12 oder 24 Monate. Seit Oktober steht ein Formular zur Beantragung des Handwerkerparkausweises auch auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Verfügung, das elektronisch ausgefüllt werden kann. Alle Informationen finden Sie hier: https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik_planung/strassen_kfz/parkraum/handwerker.shtml Voraussetzung zum Erhalt eines Handwerkerparkausweises ist die unabdingbare Notwendigkeit eines Fahrzeuges am Einsatzort, z.B. zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug. Das Fahrzeug, für das ein Handwerkerparkausweis beantragt wird, muss für den Transport von sperrigen Materialien oder Geräten geeignet und auf das Unternehmen zugelassen oder zur dauerhaften Nutzung überlassen sein. Dies muss auf dem Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises durch den Handwerker erklärt werden. Der Handwerkerparkausweis ist nur in Verbindung mit einem jeweils vollständig ausgefüllten Arbeitsstättennachweis gültig, der während des Auftrages sichtbar im Fahrzeug auszulegen ist. Damit wird einer missbräuchlichen Verwendung der Ausnahmegenehmigung vorgebeugt. Zu Arbeitserleichterung für Handwerker steht auf der genannten Internetseite auch der Arbeitsstättennachweis zum Herunterladen zur Verfügung. PressearchivPressestelle
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